Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240234-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 27. Dezember 2024 in Sachen A._____ Ltd, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. November 2024 (EQ240240) Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) macht gegenüber dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Ge-
- 2 suchsgegner) eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer Yacht geltend. Die Gesuchstellerin erstritt über ihre Forderung vor den britischen Gerichten ein Summary Judgement vom 14. Oktober 2024 und einen Order vom 7. November 2024 (vgl. act. 8/2 S. 8 ff., insb. S. 27-30; act. 8/5/29-30). 1.2. Mit elektronischer Eingabe vom 15. November 2024 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Begehren (act. 2 S. 2 f.): "1. Es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners auf Konten und Depots mit der Stammnummer 1 lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, ... Zürich, insbesondere das Guthaben auf dem Konto IBAN CH 3 bei der E._____ AG [Bank], F._____-strasse 4, ... Zürich (CHE-5) bis zum Betrag von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 zuzüglich Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen zu arrestieren, einschliesslich Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, alles maximal bis zur vollständigen Deckung der Arrestforderung von EUR 11'094'844.93 zuzüglich täglicher Zinsen in Höhe von EUR 2'327.67 ab dem 11. Oktober 2024. 2. Es seien sämtliche Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber C._____ geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, ... Zürich, aus oder im Zusammenhang mit den Zahlungen in Höhe von EUR 100'028.09 am 22. März 2024, EUR 830'027.97 am 26. März 2024, EUR 664'527.98 am 28. März 2024, EUR 300'027.98 am 8. April 2024 und CHF 4'720'000 am 29. Mai 2024 auf das Konto IBAN CH 3 bei der E._____ AG, F._____-strasse 4, ... Zürich (CHE-5), mindestens im Betrag von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 und bis zur vollständigen Deckung der Arrestforderung von EUR 11'094'844.93 zuzüglich täglicher Zinsen in der Höhe von EUR 2'327.67 ab dem 11. Oktober 2024 zu arrestieren. 3. Es seien die 1'000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 an der G._____ AG mit Sitz in Zürich (CHE-6), die Eigentum des Arrestschuldners sind, am Sitz der G._____ AG in Zürich, Domiziladresse an der D._____strasse 2, ... Zürich, zu arrestieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Arrestschuldners zuzüglich Mehrwertsteuer.
- 3 - 1.3. Die Vorinstanz erliess am 20. November 2024 das folgende Urteil (act. 3 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7): "1. Es wird gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt. 2. Soweit nicht gemäss Dispositiv Ziffer 1 ein Arrestbefehl erteilt wird, wird das Arrestgesuch abgewiesen. 3. Über die Kostenfolge wird im beigelegten Formularentscheid entschieden. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]" 1.4. Im Einzelnen verarrestierte die Vorinstanz mit dem erwähnten Arrestbefehl vom 20. November 2024 für eine Arrestforderung der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner von CHF 10'390'677.– zuzüglich täglicher Zinsen im Umfang von Fr. 2'179.94 ab dem 11. Oktober 2024 die folgenden Arrestgegenstände: Beim Betreibungsamt Zürich 1 (1) Guthaben bis zum Betrag von CHF 4'720'000.– zuzüglich darauf entfallende Kapitalerträge des Arrestschuldners auf dem Konto IBAN CH 3 bei der E._____ AG, F._____-strasse 4, ... Zürich (CHE-5) lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger. (2) Sämtliche Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber C._____ geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, ... Zürich, aus oder im Zusammenhang mit den Zahlungen in Höhe von EUR 100'028.09 am 22. März 2024, EUR 830'027.97 am 26. März 2024, EUR 664'527.98 am 28. März 2024, EUR 300'027.98 am 8. April 2024. (3) 1'000 Namenaktien à nominal der CHF 100.00 an der G._____ AG, D._____-strasse 2, ... Zürich, lautend auf den Namen C._____. Alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten. Ferner bezog die Vorinstanz die erstinstanzliche Entscheidgebühr, die sie auf Fr. 4'000.– festsetzte, von der Gesuchstellerin (act. 7 angehefteter Formularentscheid). 1.5. Die Vorinstanz stellte das Urteil und den Arrestbefehl vom 20. November 2024 (nur) der Gesuchstellerin im Doppel zu, mit dem Hinweis, wenn sie den Ar-
- 4 rest vollstrecken lassen wolle, habe sie das Doppel des Arrestbefehls an das Betreibungsamt Zürich 1 zu senden (act. 7 S. 10). 1.6. Mit elektronischer Eingabe vom 25. November 2024 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das Urteil vom 20. November 2024. Sie stellt die folgenden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz vom 20. November 2024 (EQ240240) sei aufzuheben. 2. Der Formularentscheid / Arrestbefehl des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2024 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 20. November 2024 (EQ240240) sei mit den nachfolgend fett hervorgehobenen Ergänzungen betreffend die Arrestgegenstände (1) und (2) und im Übrigen unverändert neu auszustellen: "Arrestgegenstände: Beim Betreibungsamt Zürich 1: (1) Guthaben bis zum Betrag von CHF 4'720'000.– und EUR 1'894'612 zuzüglich darauf entfallende Kapitalerträge des Arrestschuldners auf dem Konto IBAN CH 3 bei der E._____ AG, F._____-strasse 4, ... Zürich (CHE-5) lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger. (2) Sämtliche Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber C._____ geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, ... Zürich, aus oder im Zusammenhang mit den Zahlungen in Höhe von EUR 100'028.09 am 22. März 2024, EUR 830'027.97 am 26. März 2024, EUR 664'527.98 am 28. März 2024, EUR 300'027.98 am 8. April 2024 und CHF 4'720'000 am 29. Mai 2024 auf das Konto IBAN CH 7." 3. Eventuell sei der Formularentscheid / Arrestbefehl des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2024 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 20. November 2024 (EQ240240) durch das Obergericht mittels Erlass eines ergänzenden Formularentscheids / Arrestbefehls wie folgt zu ergänzen: "Arrestgegenstände: Beim Betreibungsamt Zürich 1: (1) Guthaben bis zum Betrag von zusätzlich EUR 1'894'612 zuzüglich darauf entfallende Kapitalerträge des Arrestschuldners auf dem Konto IBAN CH 3 bei der E._____ AG, F._____-strasse 4, ... Zürich
- 5 - (CHE-5) lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger. (2) Sämtliche Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber C._____ geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, ... Zürich, aus oder im Zusammenhang mit der Zahlung in Höhe von CHF 4'720'000 am 29. Mai 2024 auf das Konto IBAN CH 7." 4. Der Gesuchsgegner sei in diesem Verfahren nicht anzuhören. 5. Die Entscheidgebühr sei auf die Gerichtskasse zu nehmen." 1.7. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 setzte die Vorsitzende der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen (act. 9). Die Gesuchstellerin bezahlte den Vorschuss fristgerecht (act. 14). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 7). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.3). Der Entscheid ist der Gesuchstellerin antragsgemäss auf elektronischem Weg zuzustellen (Art. 139 Abs. 1 ZPO; act. 15). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Der Entscheid über die Arrestbewilligung ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 6 ZPO). Auf die fristgerecht (Art. 321 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) mit elektronischer Eingabe eingereichte, schriftlich begründete Beschwerde der Gesuchstellerin ist einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, und hat sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird,
- 6 braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (vgl. OGer ZH PC230017 vom 19. Juni 2023, III./1.1, sowie OGer ZH PS220084 vom 13. Juni 2022, E. II./2., je mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Ausnahme vom Novenverbot nach Art. 278 Abs. 3 ZPO gilt nur für die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid; sie ist im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig (vgl. OGer ZH PS140239 vom 18. Dezember 2024, E. II./1.2). Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zulässig. 2.3. Im Verfahren betreffend Arrestbewilligung soll der mit dem Arrest bezweckte Überraschungseffekt nicht vereitelt werden. Daher ist der Arrestschuldner nicht anzuhören (vgl. dazu OGer ZH, PS230044 vom 14. April 2023, E. 2.2; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist dem Arrestschuldner das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG). Folglich ist vom Gesuchsgegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen, noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 3. Prüfung der Beschwerde 3.1. Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige nicht pfandgesicherte Forderung Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen (Art. 271 SchKG). Das zuständige Arrestgericht bewilligt den Arrest, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Es sind an die Wahrscheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sach-
- 7 verhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Auflage 2020, Art. 272 N 3). 3.2. Arrestgrund und Arrestforderung 3.2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr eingangs angeführtes Arrestgesuch auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Sie leitet sowohl den Arrestgrund als auch die Arrestforderung aus einem Summary Judgement vom 14. Oktober 2024 und einem Order vom 7. November 2024 des britischen High Court of Justice ab (act. 7/2 S. 56 ff.). Da Grossbritannien aufgrund des "Brexit" seit 1. Januar 2021 nicht mehr Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ist, stützte sich die Vorinstanz mit Recht auf die Praxis zu Arresten auf Basis ausländischer "Nicht-Lugano-Urteile". Das Arrestgericht prüft danach vorfrageweise, ob der vorgelegte Entscheid im Rahmen einer prima facie-Prüfung als anerkennungsfähig und vollstreckbar erscheint bzw. ob die Vollstreckbarkeit glaubhaft erscheint. Bejahendenfalls ist ein solcher Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu betrachten und es kann gestützt darauf der Arrestgrund gemäss dieser Bestimmung in Anspruch genommen werden (BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Auflage 2021, Art. 271 N 106; OGer ZH PS230195 vom 11. Dezember 2023, E. III./2.). 3.2.2. Die Vorinstanz erwog, der vorgelegte Entscheid erweise sich aufgrund der vorzunehmenden summarischen Prüfung als vollstreckbar und der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sei daher glaubhaft. Zudem gehe die geltend gemachte Arrestforderung und deren Fälligkeit aus dem vorgelegten Entscheid hervor (act. 7 S. 3 f.). Diese Erwägungen blieben unbeanstandet. Weitere Ausführungen zum Arrestgrund und zur Arrestforderung erübrigen sich danach. 3.2.3. Im Folgenden ist auf die Arrestgegenstände einzugehen. Insoweit folgte die Vorinstanz dem Arrestbegehren der Gesuchstellerin nur teilweise; dies ist Gegenstand der Beschwerde.
- 8 - 3.3. Arrest auf Vermögenswerten von C._____ ("Strohmann"-Tatbestand; Arrestbegehren Ziffern 1 und 3) 3.3.1. In der Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz, dass nur gegen den Schuldner und nur gegen dessen Vermögen vorgegangen werden darf. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Als dem Schuldner gehörend sind grundsätzlich nur Sachen und Rechte zu qualifizieren, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich Eigentum des Schuldners sind bzw. auf ihn lauten. Ein Arrest auf Vermögenswerten dritter Personen ist deshalb normalerweise unzulässig. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als sog. "Strohmann" für den Arrestschuldner hält (vgl. BGer 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024, E. 4.4.3; OGer ZH PS190153 vom 7. November 2019, E. 6b). Auch dies erwog die Vorinstanz zutreffend. 3.3.2. Die Gesuchstellerin machte in ihrem Arrestbegehren geltend, der Gesuchsgegner habe verschiedentlich Vermögenswerte auf ein Konto von C._____ verschoben, um sie einer Vollstreckung insb. durch die Gesuchstellerin zu entziehen. C._____ halte diese Vermögenswerte formell im eigenen Namen, in Wahrheit aber bloss als "Strohmann" für den Gesuchsgegner (act. 8/2 S. 27). Die Gesuchstellerin verlangte daher in Ziffer 1 ihres Arrestbegehrens, es seien sämtliche Vermögenswerte des Gesuchsgegners auf Konten und Depots von C._____ bei der E._____ AG in Zürich maximal bis zur vollständigen Deckung der Arrestforderung zu arrestieren (act. 8/2 S. 2). Im Weiteren halte C._____ 1'000 Namenaktien an der G._____ AG mit Sitz in Zürich als "Strohmann" für den Gesuchsgegner. Auf diese sei ebenfalls Arrest zu legen (act. 8/2 S. 14 f. sowie S. 3). 3.3.3. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchstellerin aufgezeigten Vermögensverschiebungen seien allesamt dokumentiert. So habe der Gesuchsgegner zwischen dem 22. März und 8. April 2024 in vier Tranchen gesamthaft EUR 1'894'612.02 (im Einzelnen: EUR 100'028.09 am 22. März 2024, EUR 830'027.97 am 26. März 2024, EUR 664'527.98 am 28. März 2024, EUR 300'027.98 am
- 9 - 8. April 2024) von seinem Konto bei der Bank H._____ auf ein nicht näher bekanntes Konto an C._____ überwiesen (vgl. act. 8/5/17). Am 11. April 2024 habe der Gesuchsgegner weitere EUR 4,9 Mio. zunächst von seinem erwähnten Konto bei der Bank H._____ auf sein persönliches Bankkonto bei der I._____ und von dort am 29. Mai 2024 Fr. 4'720'000.– auf das Konto von C._____ bei der E._____ AG in Zürich überwiesen (act. 8/5/20-21; vgl. act. 7 S. 5 f.). Die Erklärungen, welche der Gesuchsgegner im Verfahren vor dem High Court of Justice für die Überweisungen an C._____ vorgebracht habe, seien nicht plausibel. Dass der Gesuchsgegner die Überweisungen in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gegenüber C._____ vorgenommen habe, sei nicht erkennbar. Die Transaktionen würden gesamthaft den Eindruck erwecken, dass der Gesuchsgegner damit bezweckt habe, seine Vermögenswerte dem Zugriff der Gesuchstellerin als Gläubigerin einer fälligen Forderung zu entziehen (act. 7 S. 6 f.). Im Einzelnen hielt die Vorinstanz zur zweitgenannten Überweisung von Fr. 4'720'000.– fest, C._____ halte das entsprechende Guthaben auf seinem E._____-Konto nur formell als "Strohmann" für den Gesuchsgegner. Das Guthaben gehöre damit unbeschränkt dem Gesuchsgegner und könne (samt darauf entfallender Kapitalerträge) verarrestiert werden. Bei sonstigen allfälligen Vermögenswerten aus der Bankbeziehung von C._____ mit der E._____ AG sei dagegen davon auszugehen, dass diese C._____ gehören würden. Die Gesuchstellerin habe keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auch insoweit auf ein "Strohmann"- Verhältnis schliessen liessen. Unklar sei sodann, wohin der Gesuchsgegner die erstgenannten vier Überweisungen von total EUR 1'894'612.02 getätigt habe. Der mit dem Arrestbegehren eingereichte Beleg (act. 8/5/17) nenne nur den Zahlungsempfänger C._____, aber kein Konto bei einer bestimmten Bank. Dass auch diese Euro-Beträge auf das E._____-Konto in Zürich geflossen seien, sei daher eine reine Mutmassung. Eine Verarrestierung dieser Werte bei der E._____ AG würde auf einen unzulässigen Sucharrest hinauslaufen. Dem Arrestbegehren könne insoweit nicht gefolgt werden (act. 7 S. 7 f.). Die Vorinstanz verarrestierte aus diesen Gründen im angefochtenen Arrestbefehl unter (1) auf dem E._____-Konto von C._____ in Zürich (IBAN CH 3) lediglich
- 10 - Guthaben bis zum Betrag von Fr. 4'720'000.– zuzüglich darauf entfallende Kapitalerträge. Unter (3) legte die Vorinstanz – das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten – antragsgemäss Arrest auf die erwähnten von C._____ gehaltenen Namenaktien (act. 7 S. 8 sowie angehefteter Arrestbefehl). 3.3.4. Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise geltend, es sei entgegen der Vorinstanz keine reine Mutmassung, dass auch die insgesamt EUR 1'894'612.02 in vier Tranchen auf das besagte Konto von C._____ bei der E._____ AG in Zürich überwiesen worden seien. Es sei erstellt, dass C._____ eine Geschäftsbeziehung zur E._____ habe und dass der Gesuchsgegner diese auch effektiv genutzt habe, um C._____ als "Strohmann" Vermögenswerte zukommen zu lassen und diese so beiseite zu schaffen. Das seien klare Anhaltspunkte, die es wahrscheinlich machen würden, dass auch für die Euro-Überweisungen das E._____-Konto genutzt worden sei. Abgesehen davon, dass die meisten Leute gar nicht mehrere Bankbeziehungen hätten, sei nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsgegner und C._____ für die Euro-Überweisungen ein anderes Konto genutzt hätten, wenn sie das E._____-Konto doch für geeignet hielten, die Fr. 4'720'000.– aus dem Vereinigten Königreich wegzuschaffen. Aufgrund dieser objektiven Anhaltspunkte liege bezüglich der Euro-Überweisungen kein Sucharrest vor und daher seien auch die Beträge der vier Überweisungen in Euro auf dem E._____-Konto von C._____ zu verarrestieren (act. 2 S. 11 f.). 3.3.5. Würdigung 3.3.5.1. Ein Arrest auf Vermögenswerte Dritter ist wie erwähnt ausnahmsweise zulässig bei Vermögensgegenständen, die nur formell dem Dritten, in Wahrheit aber dem Arrestschuldner gehören. Arrestgegenstand kann dabei allerdings stets – sowohl bei körperlichen Sachen als auch bei Forderungen und Bankguthaben – nur ein konkreter Vermögensgegenstand sein, den der "Strohmann" für den Schuldner hält. Die nur vorgeschobene Berechtigung des Dritten muss deshalb hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände glaubhaft gemacht werden. 3.3.5.2. Die Verarrestierung von Fr. 4'720'000.– auf dem E._____-Konto von C._____ bezieht sich im Sinne des Gesagten auf einen konkreten Vermögensge-
- 11 genstand im Sinne eines bestimmten Guthabens auf einem bestimmten Bankkonto. Gemäss den insoweit nicht im Einzelnen zu überprüfenden Erwägungen der Vorinstanz ist einstweilen glaubhaft, dass C._____ diesen konkreten Vermögensgegenstand (das entsprechende, an ihn überwiesene Bankguthaben) auf dem bezeichneten E._____-Konto als "Strohmann" für den Schuldner hält. Bezüglich der überwiesenen vier Euro-Beträge ist zwar ebenfalls glaubhaft, dass C._____ sie vom Schuldner erhalten hat zum Zweck, die Mittel als "Strohmann" zu halten. Das allein genügt aber nicht, um allfälliges weiteres Vermögen von C._____ auf dem erwähnten E._____-Konto mit Arrest zu belegen. Es verhält sich insoweit anders als im Fall von Bankguthaben eines Arrestschuldners selber, wo das glaubhafte Vorhandensein einer Bankbeziehung die Verarrestierung jedweder Vermögenswerte im Rahmen der Bankbeziehung erlaubt (vgl. dazu OGer ZH PS230195 vom 11. Dezember 2023, E. III./1.2). Ein Arrest auf ein formell dem "Strohmann" zustehendes Vermögen verlangt, dass der "Strohmann" einen bestimmten Vermögenswert für den Arrestschuldner hält. Das ist nicht der Fall, wenn (nur) glaubhaft ist, dass der Dritte finanzielle Mittel vom Schuldner erhalten hat zum Zweck, ihm diese später zurückzuerstatten, und es können für solche Mittel daher nicht ohne weiteres irgendwelche Vermögenswerte des Dritten als "Strohmann" mit Arrest belegt werden. Damit auch der Betrag der Euro-Überweisungen von total EUR 1'894'612.02 auf dem E._____-Konto von C._____ verarrestiert werden könnte, müsste vielmehr glaubhaft sein, dass die Überweisungen auf das E._____-Konto erfolgten. Nur dann hielte es sich bei den entsprechenden Guthaben C._____s um bestimmte, konkrete Vermögensgegenstände, welche C._____ für den Gesuchsgegner hält. Dies ist entgegen der Gesuchstellerin nicht ohne weiteres glaubhaft, weil C._____ und der Schuldner das E._____-Konto für die CHF-Überweisung verwendeten. Ob es zutreffend ist, dass "die meisten Leute gar nicht mehrere Bankbeziehungen haben" (so die Gesuchstellerin), ist nicht entscheidend. Bei international tätigen Geschäftsleuten mag eher das Gegenteil naheliegen und umso mehr dürfte dies für Personen gelten, die sich an unlauteren internationalen Vermögensverschiebungen beteiligen, wie sie die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner und C._____ zur Last legt. Beispielsweise verfügt der Gesuchsgegner selber nach den vorstehenden Ausführungen zu den erwähnten
- 12 - Vermögensverschiebungen ebenfalls über mehrere Bankbeziehungen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwähnten Euro-Überweisungen des Gesuchsgegners an C._____ ebenfalls auf das E._____-Konto von C._____ erfolgten. Dies ist insgesamt nicht wesentlich wahrscheinlicher, als dass die Beträge auf ein Konto C._____s bei einer anderen Bank überwiesen wurden, und die Gesuchstellerin vermochte es somit nicht glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Arrestbegehren bezüglich der Verarrestierung von Euro 1'894'612.02 auf dem E._____-Konto von C._____ (zusätzlich zum mit Arrest belegten Frankenbetrag) nicht folgte, das Arrestbegehren insoweit teilweise abwies und den angefochtenen Arrestbefehl unter (1) (nur) im entsprechenden (Teil-)Umfang erliess. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. Arrest auf Ansprüchen des Gesuchsgegners aus oder im Zusammenhang mit den Zahlungen an C._____ (Arrestbegehren Ziffer 2) 3.4.1. Als Arrestgegenstände kommen Forderungen des Schuldners gegen Drittpersonen in Frage. Diese können – wenn der Arrestschuldner Wohnsitz im Ausland hat – am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Drittschuldners mit Arrest belegt werden (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Auflage 2021, Art. 272 N 48). 3.4.2. Die Gesuchstellerin beantragte in ihrem Arrestbegehren Ziffer 2 die Verarrestierung von Ansprüchen und Rechten des Gesuchsgegners gegenüber C._____ – an dessen Wohnsitz in Zürich – aus oder im Zusammenhang mit den Euro- und Frankenüberweisungen, welche der Gesuchsgegner zwischen dem 22. März und dem 9. April 2024 bzw. am 29. Mai 2024 an C._____ vorgenommen hatte (act. 8/2 S. 2). Es handelt sich dabei um die Transaktionen, aus welchen die Vorinstanz auf ein "Strohmannverhältnis" schloss und bezüglich welcher sie den Arrest auf Vermögenswerten C._____s teilweise bewilligte (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.3). 3.4.3. Die Vorinstanz folgte dem Arrestbegehren der Gesuchstellerin auch insoweit nur teilweise. Sie erwog, ungeachtet des simulierten Rechtsgeschäfts zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ sei von einem dissimulierten treuhand-
- 13 ähnlichen Verhältnis zwischen den beiden auszugehen. In allen Fällen des fiduziarischen Rechtsgeschäfts, d.h. mit oder ohne rechtsmissbräuchliche Zielsetzung, lasse sich auch die obligatorische Forderung des Arrestschuldners gegenüber dem Treuhänder auf Rückübertragung des Treuguts mit Arrest belegen. Da die an C._____ überwiesenen Fr. 4'720'000.– direkt auf dem Konto von C._____ (als "Strohmann") zu verarrestieren seien, bleibe im Zusammenhang mit dieser Überweisung jedoch kein Raum für weitere obligatorische Ansprüche. Der Hinweis der Gesuchstellerin, dass diese Mittel vom genannten Konto möglicherweise bereits abgezogen wurden, ändere daran nichts, da ein Eventualarrest für den Fall eines leeren Arrestergebnisses nicht vorgesehen sei. Damit sei es nicht möglich, obligatorische Ansprüche zu verarrestieren, deren Bestand erst nach Vorliegen des Arrestergebnisses klar sei. Das Arrestbegehren Ziffer 2 sei daher abzuweisen, soweit es im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 4'720'000.– stehe. Anders verhalte es sich mit den übrigen, in Euro getätigten Überweisungen. Da unklar bleibe, wohin diese Überweisungen erfolgt seien, und sie daher nicht direkt bei C._____ verarrestiert werden könnten, sei es möglich, die obligatorischen Ansprüche mit Arrest zu belegen. Im angefochtenen Arrestbefehl vom 20. November 2024 verarrestierte die Vorinstanz deshalb unter (2) sämtliche Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber C._____ aus oder im Zusammenhang mit den erwähnten Euro Überweisungen (vier Tranchen zwischen dem 22. März und 8. April 2024; vgl. act. 7 S. 8 f. und angehefteter Arrestbefehl). 3.4.4. Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz sei bezüglich der Unzulässigkeit eines Arrests auf den obligatorischen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 4'720'000.– einer offensichtlichen Fehlüberlegung unterlegen. Die Arrestierung des Bankkontos im Umfang von Fr. 4'720'000.– habe keinerlei Auswirkung auf den Bestand der obligatorischen Ansprüche des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dieser Überweisung. Solange C._____ die Rückzahlung nicht effektiv geleistet habe, bestehe der Anspruch auf die Rückzahlung weiter. Dieser Anspruch könne deshalb auch arrestiert werden, unabhängig davon, ob die Mittel tatsächlich noch auf dem mit Arrest belegten E._____-Konto lägen oder nicht. Der Bestand der Ansprüche des Ge-
- 14 suchsgegners gegen C._____ sei aus diesen Gründen von vornherein klar und die Ansprüche seien mit Arrest zu belegen. Sie habe, so die Gesuchstellerin weiter, keinen "Eventualarrest für den Fall eines leeren Arrestergebnisses" verlangt, sondern zusätzlich die unbedingte Arrestierung der obligatorischen Ansprüche aus dem "Strohmannverhältnis". Zwar habe sie als Erläuterung ihres Interesses an beiden Positionen darauf hingewiesen, dass nicht sicher sei, ob die an C._____ überwiesenen Fr. 4'720'000.– noch auf dem E._____-Konto lägen. Sie habe indessen keine Bedingung erklärt und die Verarrestierung der Forderung nicht nur für den Fall verlangt, dass die Mittel auf dem E._____-Konto nicht mehr vorhanden seien (act. 2 S. 16-19). 3.4.5. Würdigung 3.4.5.1. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Schuldner Vermögenswerte auf einen Dritten als "Strohmann" übertragen hat, ist von einem dissimulierten treuhandähnlichen Rechtsverhältnis auszugehen. Der Gesuchsgegner hat somit gegenüber C._____ einen obligatorischen Anspruch auf Rückleistung der an C._____ überwiesenen Mittel (des "Treuguts"). Dieser Anspruch kann, wie die Vorinstanz richtig erkannte, arrestiert werden, unabhängig davon, ob das treuhandähnliche Rechtsgeschäft in rechtmissbräuchlicher Hinsicht der Vermögensverschleierung diente oder nicht (BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Auflage 2021, Art. 271 N 55a). 3.4.5.2. Die Gesuchstellerin weist richtig darauf hin, dass sie in ihrem Arrestbegehren keinen "Eventualarrest" auf die obligatorischen Ansprüche des Gesuchsgegners beantragte, also keinen Arrest insoweit nur für den Fall verlangte, dass und soweit der Arrest auf das E._____-Konto von C._____ ins Leere laufen sollte, weil die entsprechenden Mittel nicht mehr – oder nicht mehr vollumfänglich – auf dem E._____-Konto liegen. Die Gesuchstellerin verlangte vielmehr gleichzeitig die unbedingte Verarrestierung sowohl der an C._____ überwiesenen Mittel auf dessen Konto (Arrest auf das "Treugut") als auch der obligatorischen Ansprüche des Gesuchsgegners gegenüber C._____ aus oder im Zusammenhang mit den entsprechenden Überweisungen, d.h. in erster Linie der Ansprüche auf Rückgabe bzw. Rückerstattung des "Treuguts" samt darauf erzielten Kapitalgewinnen (an-
- 15 dere obligatorische Ansprüche sind im Wesentlichen erst dann denkbar, wenn der Anspruch auf Rückgabe scheiterte). Zu prüfen ist, ob dies zulässig ist. 3.4.5.3. Richtig ist, dass die Arrestierung der zum Schein von einem Dritten als "Strohmann" gehaltenen Mittel des Arrestschuldners auf dem Konto des Dritten keine Auswirkung auf den Bestand der obligatorischen Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber dem Dritten hat. Auch die Arrestprosequierung hat (zunächst) keine entsprechenden (materiell-rechtlichen) Wirkungen. Es ist daher entgegen der Vorinstanz (act. 7 S. 9) nicht so, dass der Bestand der obligatorischen Ansprüche erst nach Vorliegen des Arrestergebnisses klar wäre. Die Gesuchstellerin lässt zutreffend festhalten, dass erst die Verwertung im Ergebnis diese Folge haben könnte, in dem Sinn, dass der obligatorische Rückforderungsanspruch des Gesuchsgegners durch Verwertung des "Treuguts" für die Schuld des Gesuchsgegners dahinfiele (vgl. act. 2 S. 18). Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass beides gleichzeitig – Arrest auf das "Treugut" und Arrest auf die entsprechenden obligatorischen Ansprüche des Arrestschuldners – zulässig ist. Die Frage wurde soweit ersichtlich von der Rechtsprechung und im Schrifttum bislang nicht explizit geklärt. STOFFEL erklärt an der von der Vorinstanz und der Gesuchstellerin zitierten Stelle wie bereits erwähnt, dass sich in allen Fällen des fiduziarischen Rechtsgeschäfts, d.h. auch ohne rechtsmissbräuchliche Zwecksetzung, "auch die obligatorische Forderung des Arrestschuldners gegenüber dem Treuhänder auf (Rück- )Übertragung des Treuguts arrestieren" lässt (BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Auflage 2021, Art. 271 N 55a). Ob diese Möglichkeit alternativ oder kumulativ neben einem allfälligen Arrest auf das "Treugut" möglich sein soll, lässt sich dem Zitat nicht entnehmen. Nach MEIER-DIETERLE können im Treuhandverhältnis – anders als beim "Strohmanntatbestand" – die Vermögenswerte des Treuhänders nicht direkt arrestiert werden und ist stattdessen der obligatorische Anspruch des Arrestschuldners gegenüber dem Treuhänder als Forderung arrestierbar (KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, Art. 271 N 24). WEINGART erklärt, das im Rahmen eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts übertragene Vermögen gehöre zum rechtlichen Eigentum des Dritten, sofern die Übertragung ernsthaft gewollt und nicht bloss simuliert sei. Der Arrestschuldner sei als Fiduziar bloss wirtschaftlich berechtigt, weshalb eine Arrestierung solcher Werte nichtig wäre. Dem Gläubiger stehe es in
- 16 solchen Fällen jedoch offen, den obligatorischen Anspruch des Arrestschuldners gegenüber dem Treuhänder mit Arrest zu belegen (WEINGART, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, S. 25 f.). Die Formulierungen von MEIER-DIETERLE und WEINGART lassen eher auf eine (nur) alternative Möglichkeit des Arrests auf den obligatorischen Anspruch schliessen ("stattdessen", "in solchen Fällen") als auf die Zulässigkeit, kumulativ Arrest zu legen sowohl auf das formell dem Dritten gehörenden "Treugut" als auch auf den obligatorischen Anspruch des Arrestschuldners. Eine abschliessende Aussage zur zu prüfenden Frage lässt sich aber auch diesen Literaturstellen nicht entnehmen. 3.4.5.4. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Arrestgläubiger glaubhaft zu machen, dass "Vermögensgegenstände" vorhanden sind, die dem Arrestschuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Das spricht für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, gemäss der ein Arrestgegenstand als ein Bestandteil (oder Gegenstand) des dem Arrestschuldner zuzurechnenden Vermögens zu verstehen ist, unabhängig von unterschiedlichen rechtlichen Einordnungen bzw. Begründungen des entsprechenden Vermögensteils. Die Betrachtung der zum Schein vom Dritten gehaltenen Vermögensgegenstände als Vermögen des Arrestschuldners und die Forderung des Arrestschuldners gegen den Dritten aus der Übertragung derselben Werte – und die darauf abgestützten Arrestgegenstände – sind rechtlich zwar verschieden, doch dies kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie wirtschaftlich auf dasselbe Vermögen bzw. auf denselben Vermögensgegenstand abzielen. Die wirtschaftliche Identität der beiden Positionen zeigt sich auch im Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach im Stadium der Verwertung das erfolgreiche Inkasso durch Inanspruchnahme der bei C._____ mit Arrest belegten Mittel zum Untergang des Rückforderungsanspruchs führe (act. 2 S. 18). Die erfolgreiche Verwertung der einen Arrestposition ("Treugut") soll damit die Verwertung der anderen ("Forderung") ausschliessen. Insoweit – mit Bezug auf die spätere Verwertung des Arrestguts – handelt es sich gewissermassen doch um einen "eventual-Arrest" (vgl. vorne Ziff. 3.4.5.2). Eine derartige Arrestierung bzw. (mit Blick auf die Prosequierung des Arrests) Pfändung verschiedener Rechtspositionen, die von Anfang an nur eventualiter verwertet werden sollen, wäre im Ergebnis mit ei-
- 17 ner bedingten Arrestierung bzw. Pfändung gleichzusetzen. Dies ist im System des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts grundsätzlich nicht vorgesehen und gilt als unzulässig (vgl. AMONN/WALTHER, Grundzüge des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 22 Rz. 55; die dort erwähnte Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig). Deshalb kann es nicht angehen, den (wirtschaftlich betrachtet) gleichen Vermögensgegenstand gestützt auf zwei unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweisen im Ergebnis doppelt mit Arrest zu belegen, mit eventueller bzw. bedingter Verwertung gemäss der einen oder anderen Betrachtungsweise. Es wäre insbesondere unklar, ob das Betreibungsamt zuständig wäre, über die Reihenfolge der bzw. die eventuelle Verwertung der vom Arrestgericht bestimmten Arrestgegenstände zu entscheiden. Das Gesagte ist – das ist der Vollständigkeit festzuhalten – nicht mit der üblichen Situation im Arrestvollzug zu vergleichen, wo im Falle von zu viel verarrestierten Mitteln deren teilweise Freigabe verlangt werden kann (BSK SchKG-REISER, 3. Auflage 2021, Art. 275 N 72). Dort werden – anders als es die Gesuchstellerin vorliegend anstrebt – nicht von Anfang Positionen mit Arrest belegt, die wirtschaftlich auf denselben Vermögensgegenstand abzielen und bezüglich welcher daher von Anfang an klar ist, dass nur eine von beiden verwertet werden soll. Für das Vorgehen bei der Arrestierung in treuhandähnlichen Rechtsverhältnissen des Arrestschuldners im Sinne des "Strohmanntatbestand" ist daraus zu schliessen, dass ein Arrest auf den Rückforderungsanspruch des Arrestschuldners gegenüber dem "Strohmann" nur alternativ (und nicht kumulativ) zum direkten Arrest beim "Strohmann" möglich ist. Ob es zulässig wäre, beim Arrestgericht beides eventualiter zu beantragen, in dem Sinn, dass im Hauptbegehren die Arrestierung des "Treuguts" beim Dritten als "Strohmann" verlangt würde und im Eventualbegehren – für den Fall, dass das Arrestgericht ein "Strohmannverhältnis" verneint – ein Arrest auf den obligatorischen Rückgabeansprüchen des Arrestschuldners gegenüber dem Dritten, kann offen bleiben. 3.4.5.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass – auch wenn im Verwertungsstadium die beiden Arrestpositionen "Arrest beim Dritten" und "obligatorischer Anspruch gegen den Dritten" insgesamt nur bis zum Betrag des von C._____ gehaltenen
- 18 - Vermögensbestandteils des Gesuchsgegners verwertet werden sollen – entgegen der Gesuchstellerin (act. 2 S. 18) rein rechnerisch im Zeitpunkt des Arrestvollzugs eine unzulässige Überarrestierung droht: Werden die an C._____ als "Strohmann" überwiesenen Fr. 4'720'000.– und (rund) EUR 1'894'000.– sowohl direkt bei C._____ als auch in Form der obligatorischen (Rückforderungs-)Ansprüche des Schuldners und damit (rechnerisch) zweimal mit Arrest belegt, stellt dies angesichts der Arrestforderung von rund Fr. 10'390'600.– zuzüglich Zinsen bereits eine Überverarrestierung dar, wobei die zusätzlich mit Arrest zu belegenden Namenaktien noch gar nicht berücksichtigt wurden. Allerdings trifft es zu, dass eine Überverarrestierung grundsätzlich erst in einer späteren Verfahrensphase zu korrigieren ist (durch Beschwerde gegen den Arrestvollzug bzw. beim schweizweiten Arrest durch Arresteinsprache, vgl. REISER/JENT-SØRENSEN, Der schweizweite Arrest – das Arrestgericht als Koordinator, BlSchK 2020 S. 146 f.; vgl. auch act. 2 S. 16). Es ist in der vorliegenden Konstellation indes ohnehin nicht vom klassischen Fall einer möglichen Überarrestierung auszugehen, da die obligatorischen Ansprüche nach dem Standpunkt der Gesuchstellerin wie gesehen nur bedingt verwertet werden sollen, im Fall, dass das "Treugut" bei C._____ nicht zum Inkasso bzw. zur Verwertung herangezogen werden kann. Dennoch wären bis zum Zeitpunkt der Verwertung beide Positionen als arrestiert zu betrachten. Der Umstand, dass die (wirtschaftlich betrachtet) doppelte Arrestierung im Verwertungsstadium aufgrund der Verwertung "eventualiter" dahinfallen würde, ändert an der rechnerischen Überverarrestierung nichts Entscheidendes bzw. er zeigt ein weiteres Mal, dass ein solcher "Eventualverwertungsarrest" im schweizerischen Arrestrecht system- und wesensfremd wäre. Dabei ist die Problematik des einstweiligen Über- bzw. "Doppelarrests" durchaus nicht nur theoretischer Natur. Wenn das Betreibungsamt beim Arrestvollzug einerseits bei der Bank des Dritten (als "Strohmann") auf diesen lautendes Vermögen des Arrestschuldners arrestiert und andererseits dem Dritten (als Drittschuldner des Arrestschuldners) im Arrestvollzug anzeigt, dass er befreiend nur noch an das Amt leisten könne (Art. 99 SchKG; vgl. dazu SK SchKG-KREN-KOSTKIEWICZ, 4. Auflage 2017, Art. 275 N 32), so ist denkbar, dass der Dritte die Anzeige wörtlich nimmt und effektiv an das Amt leistet. Dies hätte zwar gemäss der Anzeige
- 19 befreiende Wirkung, würde aber am Arrestbeschlag (auch) am Konto des Dritten nach Massgabe des Arrestbefehls nichts ändern. Die Überarrestierung würde damit konkret, wenn auch nicht zu Lasten des Arrestschuldners, sondern zulasten des Dritten. Wie das Amt in dieser Situation zu handeln hätte, ist jedenfalls nicht von vornherein klar. Auch das zeigt, dass die von der Gesuchstellerin angestrebte zweifache Verarrestierung derselben Vermögenswerte (Arrest beim "Strohmann" und Arrest auf den obligatorischen Ansprüchen insb. auf Rückleistung) mit dem System des schweizerischen Arrestrechts nicht vereinbart werden kann. Sie ist daher unzulässig. Die Vorinstanz hat aus den geschilderten Gründen das Arrestbegehren im Ergebnis auch bezüglich dessen Ziffer 2 zu Recht nur teilweise im geschilderten Umfang gutheissen und den Arrestbefehl unter (2) (nur) im entsprechenden teilweisen Umfang erlassen. Die Beschwerde ist auch insoweit - und damit insgesamt abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzten (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 4.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen; die Gesuchstellerin unterliegt und der Gesuchsgegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht angehört. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- 20 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin mit elektronischer Zustellung sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 21 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 6'480'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Leitender Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: 27. Dezember 2024