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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.01.2025 PS240231

14 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,104 mots·~16 min·3

Résumé

Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240231-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 14. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2024 (CB240134)

- 2 - Erwägungen: 1.1. In der Betreibung Nr. ... betreibt der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Beschwerdegegner), A._____ (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50. Am 17. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 8/2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes und einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners; sie trat sogleich mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3; act. 8/3 = act. 7). 2.1. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit folgenden Anträgen (zur Rechtzeitigkeit: act. 8/4/3; act. 2 S. 8): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen 2 - Der Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2024 im Bezug auf CB240134 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen und meine Beschwerde sei gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2024 in Bezug auf CB240134 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF 300 sei auf CHF 0 zu reduzieren. Die Entscheidgebühren sind der Beschwerdegegner bzw die Gerichtskasse aufzuerlegen. 4 - Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis UE240281 rechtskräftig entschieden ist.

- 3 - 5 - Die Pfändungsankündungen vom 17. Oktober 2024 des Betreibungsamt Kreis 7 im Bezug auf Betreibungen … seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, alle Kontosperren und Pfändungen im Bezug diese rechtsungültigen angekündigte Pfändung aufzuheben und alle gepfändete Vermögen sofort freizugeben. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Am 22. November 2024 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine mit der Eingabe vom 21. November 2024 inhaltlich identische Beschwerdeschrift mit zwei ebenfalls bereits eingereichten Beilagen ein (act. 2 = act. 5; act. 3 und act. 4/2 = act. 6/1-2). 2.2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung einstweilen stattgegeben. Es wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Äusserung zur aufschiebenden Wirkung sowie zur Beschwerdeantwort angesetzt. Zudem wurde die weitere Prozessleitung delegiert (act. 9). Die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung sowie die Beschwerdeantwort wurden vom Beschwerdegegner fristgerecht mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erstattet (act. 10/2 und act. 11); er beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen, und die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (act. 11 S. 2 und 5). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Ein (nochmaliger) Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Endurteil obsolet; der prozessuale Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ist folglich abzuschreiben. Gründe für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – wurden weder genügend dargetan noch sind solche ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2024 Beschwerde erhoben hat und ein diesbezügliches Verfahren noch

- 4 beim Obergericht des Kantons Zürich (Strafkammer) hängig sei (act. 2 S. 7 und 9). Der Antrag auf Sistierung des Rechtsmittelverfahrens ist abzuweisen. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4.1. In ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2024 an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 17. Oktober 2024 (Betreibung-Nr. ...) aufgefordert worden, zur Einvernahme am 28. Oktober 2024 zwischen 7.30 bis 11.00 Uhr zu erscheinen. Da sie die Pfändungsankündigung erst am 28. Oktober 2024 um 17 Uhr erhalten habe, sei es ihr gar nicht möglich gewesen, zum angekündigten Termin zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass es erforderlich gewesen wäre, ihr die Pfändung mindestens einen Tag im Voraus anzukündigen (act. 8/1). 4.2. Die Vorinstanz erwog dazu, es sei gerichtsnotorisch und der Beschwerdeführerin bestens bekannt, dass das Betreibungsamt ihr die Pfändungen jeweils mittels eingeschriebener Sendung und gleichzeitig – wie vorliegend (act. 8/2) – mit separatem Schreiben per A-Post ankündige. A-Post-Sendungen würden für gewöhnlich am folgenden Werktag zugestellt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung (wie von ihr pauschal behauptet) erst am 28. Oktober 2024 erhalten habe. Von einer zeitlich zu kurzfristigen Pfändungsankündigung (per A-Post), die es ihr verunmöglicht habe, am angekündigten Pfändungsvollzug teilzunehmen, könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe es sich selber zuzuschreiben, dass sie eingeschriebene Sendungen gerichtsnotorisch jeweils am letzten Tag der Abholfrist bei der Post abhole. Im Übrigen wäre eine Pfändung in Verletzung von Art. 90 SchKG – so die Vorinstanz weiter –

- 5 nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, wobei nur der erfolgte Pfändungsvollzug, nicht dessen Ankündigung anfechtbar wäre, was der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt sei (mit Hinweis auf CB200129-L/U vom 14. September 2020 E. 2, bestätigt durch OGer ZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. November 2020). Die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführerin fehle es somit an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der Pfändungsankündigung (act. 7 S. 2 f.). 4.3. Die Beschwerdeführerin hält vor der Kammer daran fest, dass ihr die Pfändung zu spät, nämlich erst am 28. Oktober 2024 um 17 Uhr angekündigt worden sei. Aufgrund dessen sei es ihr offensichtlich unmöglich gewesen, am 28. Oktober 2024 zwischen 7.30 und 11.30 Uhr beim Betreibungsamt zu erscheinen. Eine Pfändung müsse ihr mindestens einen Tag im Voraus angekündigt werden. Die Post stelle ihr Sendungen immer spätestens am Nachmittag und aus unbekannten Gründen nur montags zu. Weder in den Akten des Betreibungsamtes noch in jenen der Vorinstanz befänden sich Beweise dafür, dass sie vor der angekündigten Pfändung Kenntnis von der Einvernahme gehabt habe. Es sei am Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde zu beweisen, dass die Pfändung fristgerecht angekündigt worden sei. Ausserdem sei gerichtsnotorisch, dass sie Rechtsmittel gegen jede Verfügung, die sie vom Betreibungsamt erhalte, erhebe und sie dies auch getan hätte, wenn sie eine Pfändungsankündigung erhalten hätte (act. 2 S. 3-6). 4.4. Der Beschwerdegegner macht geltend, es sei völlig realitätsfremd, dass die Post in der Stadt Zürich angeblich nur Postsendungen an einem Montagnachmittag zustelle. Ohnehin sei abwegig, dass das Betreibungsamt das Einschreiben am 17. Oktober 2024 aufgegeben und das A-Post-Schreiben (mit der Pfändungsankündigung) zurückgehalten haben soll. Der Beschwerdegegner fordert eine Edition des A-Post-Briefumschlages mit Poststempel durch die Beschwerdeführerin (act. 11 S. 2 f.). Im Weiteren schliesst sich der Beschwerdegegner der Ansicht der Vorinstanz an, dass nur der erfolgte Pfändungsvollzug und nicht dessen Ankündigung anfechtbar sei (act. 11 S. 3). Der Beschwerdegegner bezeichnet das Verhalten der Beschwerdeführerin überdies – selbst wenn ihre Behauptungen (betreffend die nicht gehörige Ankündigung der Pfändung) zutreffen sollten – als offensichtlich

- 6 rechtsmissbräuchlich und dieses sei daher nicht zu schützen: Die Beschwerdeführerin gestehe selber ein, dass sie wahllos gegen alle Pfändungsankündigungen (und auch gegen sämtliche sonstigen Verfügungen des Betreibungsamtes sowie Entscheide der Gerichte) Beschwerde führe, und zwar völlig losgelöst von der Frage, ob eine Beschwerde überhaupt erfolgsversprechend sei. Es gehe der Beschwerdeführerin nicht darum, ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen. Mit der Pfändungsankündigung solle dem Schuldner nochmals die Möglichkeit gegeben werden, die Forderung des betreibenden Gläubigers zu begleichen und so der Pfändung sowie Verwertung von einzelnen Vermögensstücken (Spezialexekution) zuvorzukommen. Der Schuldner solle darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, auf eine möglichst schonende Pfändung hinzuwirken. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin könne nicht geschlossen werden, dass sie die Betreibungsforderung hätte begleichen wollen. Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass Kontoguthaben der Beschwerdeführerin gepfändet worden seien. Es erschliesse sich daher nicht und sei nicht geltend gemacht worden, inwiefern eine Pfändung schonender hätte erfolgen können oder müssen. Es gehe der Beschwerdeführerin offensichtlich nur um eine weitere Verfahrensverzögerung. Sie lege mit keinem Wort dar, inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen wolle (act. 11 S. 3 f.). 4.5.1. Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 18 f.). Die Verfügung muss die Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflussen. Sie zeitigt Aussenwirkungen und muss bezwecken, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGer 5A_224/2012 vom 21. Juni 2012 E. 5.2.1; KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 17 N 4 und 7). Bei der vom Betreibungsamt erlassenen Pfändungsankündigung handelt es sich um ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt im oben beschriebenen Sinne (vgl. etwa BGer 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H; vgl. auch BGer

- 7 - 5A_442/2010 vom 7. September 2010, wonach eine Pfändungsankündigung als Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG gilt). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine mangelhafte Pfändungsankündigung anfechtbar, sofern der Schuldner (oder sein Vertreter) dem Pfändungsakt nicht beiwohnte (BGE 115 III 41 E. 1; BGer 5A_450/2018 vom 4. September 2018 E. 7.1; BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen, BGer 6B_1133/ 2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.4). Dass die Beschwerdeführerin dem Pfändungsakt nicht beiwohnte und sich nicht vertreten liess, ist unbestritten. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist somit die Pfändungsankündigung selbst und nicht bloss ein erfolgter Pfändungsvollzug anfechtbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden OGer ZH PS200194 vom 27. Oktober 2020 und BGer 5A_963/2020 vom 19. November 2020. Im angeführten Entscheid der Kammer vom 27. Oktober 2020 (PS200194) wurden lediglich die Erwägungen der Vorinstanz zusammengefasst, diese aber nicht überprüft oder gar bestätigt. Vielmehr erging mangels hinreichender Begründung der Beschwerde ein Nichteintretensentscheid. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht im angeführten Entscheid 5A_963/2020 vom 19. November 2020 wiederum mangels genügender Begründung nicht ein. Dass eine Pfändungsankündigung nicht anfechtbar wäre, ergibt sich daraus nicht. 4.5.2. Die Pfändung wird dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf seine Pflichten nach Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Die Pfändungsankündigung ist keine Betreibungsurkunde, die nach Art. 64 SchKG zugestellt werden muss, wie dies etwa beim Zahlungsbefehl der Fall ist, sondern eine Verfügung, die nach Art. 34 f. SchKG zuzustellen ist (vgl. etwa BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt. Es handelt sich bei Art. 34 SchKG um eine Ordnungsvorschrift, die sicherstellen will, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht (BGE 121 III 11 E. 1; BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=29.06.2024&to_date=18.07.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-III-41%3Ade&number_of_ranks=0#page41

- 8 - E. 3). Die Zustellung mit A-Post ist keine Zustellung gegen Empfangsbestätigung. Auch bei der – vorliegend nicht in Frage stehenden, jedoch im Vergleich zur blossen A-Post qualifizierteren – Zustellung mit A-Post Plus gibt es keine Empfangsbestätigung, weshalb selbst diese Zustellungsart die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.2, BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2). Dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Oktober 2024 um 17 Uhr Kenntnis von der Pfändungsurkunde erhalten hat, wäre – wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – vom Betreibungsamt zu beweisen. Ein diesbezüglicher Beweis wird nicht durch einen blossen Verweis darauf erbracht, dass A-Post-Sendungen "für gewöhnlich" am folgenden Werktag zugestellt werden und/oder dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Postzustellung nur montags wenig überzeugend erscheinen. Auch kann entgegen der Vorinstanz nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden, dass sie eingeschriebene Postsendungen jeweils erst am letzten Tag der Abholfrist abholt. Dies ist – unabhängig von den Beweggründen der Beschwerdeführerin und unabhängig davon, ob sie mit einer Zustellung hat rechnen müssen – zulässig. All die genannten Umstände ändern nichts daran, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweise auf eine Zustellung der Pfändungsankündigung, weder per Einschreiben noch per A- Post, befinden. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen. Das heisst, sie ist für die Beschaffung des die Entscheidungsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig. Wo zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Beweiserhebung unumgänglich ist, hat die Aufsichtsbehörde daher unaufgefordert bzw. auch ohne Antrag einer Partei zu den prozessüblichen Beweismitteln zu greifen. So hat sie insbesondere Urkunden von sich aus beizuziehen bzw. allfällige Zeugen und Sachverständige zu befragen (vgl. etwa BGE 123 III 328 E. 3; BGer 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.2). Die Vorinstanz hätte daher insbesondere die Akten des Betreibungsamts beiziehen und eine Vernehmlassung des Betreibungsamts zur Frage der Zustellung der Pfändungsankündigung an die Beschwerdeführerin einholen müssen. Der pauschale Verweis der Vorinstanz, es sei gerichtsnotorisch, dass Pfändungen der Be-

- 9 schwerdeführerin jeweils per eingeschriebener Sendung und A-Post angekündigt würden, genügt den Anforderungen von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht. 4.5.3. Anzufügen ist, dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Prozessvoraussetzung darstellt und daher von Amtes wegen zu prüfen ist. Mangels Aktenbeizugs und Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist nicht bekannt, ab wann bzw. bis wann der Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist gegen die Pfändungsankündigung lief. In der Beschwerde an die Kammer spricht die Beschwerdeführerin von einer Beschwerdeergänzung vom 7. November 2024, welche von der Vorinstanz nicht (mit-)berücksichtigt worden sei, und sie wiederholt ihre darin vorgetragenen Argumente in der Beschwerde an die Kammer (act. 2 S. 2 f. und 9). Der Beschwerdegegner macht geltend, die von der Beschwerdeführerin am 7. November 2024 bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens (act. 11 S. 2). In den vorinstanzlichen Akten des Verfahrens-Nr. CB240134-L befindet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. November 2024 nicht. Die Vorinstanz wird auch zu prüfen haben, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. November 2024 innert der Rechtsmittelfrist gegen die Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 eingereicht wurde und die Vorbringen darin gegen die genannte Pfändungsankündigung zu berücksichtigen resp. behandeln sind, soweit sie nicht bereits Gegenstand des Verfahrens-Nr. CB240139-L bilden. 4.5.4. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen ist noch, dass die Beschwerdeführerin davon spricht, ein gestelltes Sistierungsgesuch sei von der Vorinstanz nicht behandeltet worden und bei der Pfändungsankündigung handle es sich um eine "verfälschte Urkunde" (wegen der darauf befindlichen Unterschrift; act. 2 S. 7 f.). Weder in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2024 an die Vorinstanz noch in der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2024 brachte sie Solches vor, weshalb es sich um nicht zu berücksichtigende Noven im Beschwerdeverfahren vor der Kammer handelt (vgl. oben Erw. 3.). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den im vorliegenden Verfahren anwendbaren (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz verletzt

- 10 hat. Sie hätte zu prüfen gehabt, ob die Pfändungsankündigung in der Betreibung- Nr. ... der Beschwerdeführerin rechtzeitig und korrekt gemäss den Vorschriften von Art. 34 f. SchKG zugestellt wurde. Auch hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. November 2024 innert der Rechtsmittelfrist gegen die Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 eingereicht wurde. Dies hat die Vorinstanz nicht gemacht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird insbesondere die Akten des Betreibungsamts beiziehen und eine Vernehmlassung des Betreibungsamts einholen müssen. Dem Beschwerdegegner wurde vor Vorinstanz keine Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben, weshalb seine (tatsächlichen) Vorbringen bei der Kammer, aus welchen er hinsichtlich der Beschwerdeerhebung gegen die Pfändungsankündigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin ableitet (insbesondere dass die Beschwerdeführerin die Betreibungsforderung nicht habe begleichen wollen und Kontoguthaben gepfändet worden seien; vgl. act. 11 S. 3 f.), neu sind. Sie stellen im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigende Noven dar. Der Beschwerdegegner wird die Argumente in einer allfällig einzuholenden Beschwerdeantwort bei der Vorinstanz vorbringen können. Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Beschwerde vor Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung (act. 8/1 S. 1). Mit dem vorliegenden Entscheid fällt die mit Verfügung der Kammer vom 2. Dezember 2024 gewährte aufschiebende Wirkung, wonach in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 keine Verwertungs- und/oder Verteilungshandlungen vorzunehmen sind (act. 9), dahin. Die Vorinstanz wird über das entsprechende, mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

- 11 - 5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 31. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. CB240134-L/U) wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 12 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 14. Januar 2025

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