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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.11.2024 PS240227

29 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,723 mots·~9 min·3

Résumé

Richterliche Aufhebung der Betreibung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240227-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch B._____ gegen Stiftung C._____, Beschwerdegegnerin betreffend richterliche Aufhebung der Betreibung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. November 2024 (EB240531)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin in der von der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eingeleiteten Betreibung Nr. ... für drei Rechnungen in der Höhe von Fr. 600.25, Fr. 214.20 und Fr. 157.10, je zzgl. Zins (act. 6/3 [Zahlungsbefehl] u. act. 6/4/1 [Betreibungsbegehren]). Am 2. August 2024 (Datum Poststempel: 3. August 2024) verlangte sie, vertreten durch ihren Ehemann (vgl. Vollmacht, act. 6/2), beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorin-stanz) die Aufhebung der Betreibung in Anwendung von Art. 85 SchKG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Leistungen seien nie erbracht oder falsch verrechnet worden. Zudem fehle es an rechtsgültigen Urkunden oder Vollmachten, welche die Eröffnung des Betreibungsverfahrens rechtfertigten (act. 6/1). 1.2 Mit Verfügung vom 12. August 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme an (act. 6/5). Die Beschwerdegegnerin nahm innert erstreckter Frist Stellung und machte geltend, dass zwischen ihr und der Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Ehemann, eine Rahmenvereinbarung geschlossen worden sei, welche auf die gültige Tarifordnung der Spitex verweise. Gestützt darauf seien durch die Spitex Leistungen erbracht worden bzw. hätten nicht erbracht werden können, da der Zugang verweigert worden sei. Die gestützt darauf gestellten Rechnungen seien weder getilgt noch anderweitig bezahlt worden. Rechtsvorschlag sei nicht erhoben worden (act. 6/9 u. act. 6/10/1–5). 1.3 Nachdem von der Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Eingabe eingegangen war, mit welcher sie geltend gemacht hatte, dass das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin von einer nicht bevollmächtigten Person unterzeichnet sei (act. 6/11), setzte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 19. September 2024 Frist an, sich je zur gegnerischen Eingabe zu äussern (act. 6/13). Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Beschwerdeführerin wies mit Eingabe vom 27. September 2024 darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Handelsregister mit einem anderen Namen geführt werde, als durch die Vorinstanz im Rubrum (act. 6/15). Die Vorinstanz passte ihr Rubrum mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 an und setzte der Be-

- 3 schwerdeführerin erneut Frist an, sich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin zu äussern (act. 6/17). Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 macht die Beschwerdeführerin daraufhin geltend, dass keine Person für die Beschwerdegegnerin im Betreibungsverfahren oder vor der Vorinstanz eine rechtsgültige Unterschrift geleistet habe (act. 6/19). Am 15. Oktober und 8. November 2024 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein, in welchen sie wiederum das Fehlen von gültigen Unterschriften bzw. Vertretungsbefugnissen auf Seiten der Beschwerdegegnerin behauptete (act. 6/21 f.). 1.4 Mit Urteil vom 12. November 2024 wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Betreibung Nr. ... ab ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/24]). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. November 2024 zugestellt (act. 6/25). 2.1 Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und verlangt sinngemäss die Gutheissung ihres vorinstanzlich gestellten Begehrens (act. 2). 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–25). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gegen Entscheide in Verfahren betreffend Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4.1 Wie bereits die Vorinstanz ausführte (act. 5 E. 3.), kann die Betriebene gestützt auf Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung der

- 4 - Betreibung verlangen, wenn sie durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist. Überdies kann – in Ergänzung des durch die Vorinstanz Ausgeführten – die Betriebene die Aufhebung der Betreibung verlangen, wenn sie durch Urkunden beweist, dass die Schuld gar nicht besteht (vgl. BGE 141 III 41, E. 3.3.1.). Den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des Nichtbestehens der Betreibungsforderung kann die Betriebene nur durch strikten Urkundenbeweis erbringen, andere Beweismittel sind nicht zulässig. Die blosse Glaubhaftmachung ist zudem nicht ausreichend; die materielle Rechtslage muss manifest sein (BGE 141 III 41, E. 3.3.2.; SK SchKG-VOCK/AEPLI, 4. Aufl. 2017, Art. 85 N 12; vgl. auch: OGer ZH PS220048 vom 29. Juli 2022, E. 4.2.). 4.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe das Zustandekommen der Rahmenvereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin belegt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe diese Vereinbarung selbst unterzeichnet (u.H.a. act. 6/10/1). Die Beschwerdeführerin bestreite zudem nicht, dass die Leistungen erbracht worden seien, und bestätige gar selbst, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sie am 13. Februar 2024 aufgesucht habe (u.H.a. act. 6/4/3). Aus den weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben und Beilagen bzw. Urkunden gehe nicht hervor, dass die geltend gemachte Schuld resp. Forderung getilgt oder gestundet sei. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei entsprechend abzuweisen (act. 5 insb. E. 4.). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde geltend, da sie, als sie noch gesund gewesen seien, die Beschwerdegegnerin mit sportlichen Leistungen unterstützt hätten (act. 2 Ziff. 2), sei es für den Vertreter der (erkrankten) Beschwerdeführerin selbstverständlich gewesen, die Verordnung der Beschwerdegegnerin zu unterzeichnen (a.a.O., Ziff. 3). Später habe sich ergeben, dass der Geschäftsführer der Stiftung nicht befähigt gewesen sei, seinen Auftrag pflichtgetreu zu erfüllen, weshalb er entlassen worden sei. Seither sei keine schriftliche Eingabe beim Betreibungsamt oder dem Bezirksgericht Bülach rechtsgültig unterzeichnet, da keine Person der Stiftung berechtigt gewesen sei, alleine zu unterzeichnen. Die Schuld der Beschwerdeführerin habe nicht rechtsgültig ausgewiesen werden können (a.a.O., Ziff. 4 ff.).

- 5 - 4.4.1 Mit diesen Einwendungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht den vorinstanzlichen Schluss, wonach sie die Voraussetzungen von Art. 85 SchKG nicht nachgewiesen habe. Immerhin kann ihre Kritik aber dahingehend verstanden werden, dass sie die vorinstanzliche Eingabe der Beschwerdegegnerin als nicht beachtlich qualifiziert, da diese nicht gültig unterzeichnet sei und die Vorinstanz entsprechend nicht auf das von der Beschwerdegegnerin Vorgebrachte hätte abstellen dürfen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin indes, dass es in erster Linie an ihr war, die Voraussetzungen von Art. 85 SchKG zu behaupten und durch Urkunden zu belegen. Sie machte in ihrem vorinstanzlichen Gesuch aber – wie die Vorinstanz richtig erkannte – weder die Tilgung noch die Stundung der Forderung geltend. Immerhin behauptete sie pauschal den Nichtbestand bzw. nur teilweisen Bestand der Schuld, indem sie ausführte, dass "die ausgeführten Leistungen von der Spitex nicht erbracht oder falsch verrechnet wurden" (act. 6/1). Eine solch pauschale und unbelegte Behauptung genügt indes den Anforderungen von Art. 85 SchKG von Vornherein nicht, muss sich doch nach dem Gesagten auch der Nichtbestand einer Forderung aus einer Urkunde ergeben (OGer ZH PS220048 vom 29. Juli 2022, E. 4.2.). Eine solche Urkunde weist die Beschwerdeführerin nicht vor. Dem Einwand der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zudem in act. 6/4/3 gar anerkannt habe, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sie aufgesucht habe, woraus sich die Erbringung der Leistung ergebe, widerspricht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht. Insgesamt war eine Gutheissung des Begehrens um Aufhebung der Betreibung bereits gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht möglich. Auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin kam es dabei gar nicht mehr an. Es braucht hier entsprechend nicht weiter darauf eingegangen zu werden, inwiefern diese beachtlich war. Damit bleibt es beim richtigen – und letztlich unwidersprochenen – Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG nicht hinreichend behauptete und auch nicht durch Urkunden belegte.

- 6 - Die Vorinstanz wies das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Betreibung in Anwendung von Art. 85 SchKG folglich zu Recht ab. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer zumindest implizit die Gültigkeit des Betreibungsbegehrens in Frage stellt (act. 2 Ziff. 5; vgl. auch vor Vorinstanz: act. 6/1, 6/19, 6/21, 6/22), bleibt festzuhalten, dass dies auf dem Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 SchKG) geltend zu machen gewesen wäre. Es braucht darauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden bzw. ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist immerhin festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Eingabe mit entsprechenden Vorbringen offenbar an die untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung weiterleitete (vgl. handschriftliche Notiz auf act. 6/22). 4.4.3 Die Beschwerdeführerin ist vor der Kammer mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes vom 11. November 2024 nicht einverstanden und macht geltend, diese sei "ein vorsätzlicher amtlicher Betrug und muss bestraft und aufgehoben werden"(act. 2 Ziff. 1). Zum einen ist nicht schlüssig, was sie damit konkret meint. Zum andern handelt es sich um ein im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen, das nicht beachtlich ist. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 971.55 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt. Der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 971.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 5. Dezember 2024

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