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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2024 PS240225

23 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,636 mots·~13 min·2

Résumé

Vorsorgliche Pfändung(en) vom 29. August 2024 / Betreibungen Nrn. ... und ...

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240225-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 23. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend vorsorgliche Pfändung(en) vom 29. August 2024 / Betreibungen Nrn.1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2024 (CB240123)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit einem als "Anzeige von der Pfändung einer Forderung" betitelten Schreiben zeigte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) der B._____ AG (fortan B._____) in einer namentlich nicht genannten Betreibung gegen die Beschwerdeführerin als vorsorgliche, dringliche Sicherungsmassnahme die Pfändung einer Forderung von Fr. 64'000.– an (act. 6/2/1). 1.2. Mit Eingaben je vom 3. September 2024 (Daten Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde gegen die Sperrung ihres Privatkontos bei der B._____ und beantragte in der Sache die Aufhebung der Kontosperre. Mit Eingabe vom 13. September 2024 (Datum Ausstellung) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dahingehend, dass sie nun auch von der Kontosperre bei der C._____ erfahren habe und beantragte, es sei auch dieses Konto zu entsperren. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Geschäfts-Nr. CB240103). Dagegen führte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. PS240204). 1.3. Parallel zum Beschwerdeverfahren gegen die Kontosperre führte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt erlassenen Pfändungsanzeigen an die Drittschuldner vom 29. August 2024. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer CB240107 geführt. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auch dagegen führte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. PS240205). 1.4. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen angeblich rechtswidrig durchgeführte vorsorgliche Pfändungen im Umfang von mind. Fr. 64'000.– bei der B._____ und

- 3 - Fr. 64'000.– bei der D._____. Sinngemäss beantragte sie, diese vorsorglichen Pfändungen seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin alle gepfändeten Vermögenswerte zurückzuerstatten. Zudem sei das strafbare Verhalten des Vollzugsbeamten E._____ wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt bei den zuständigen Strafbehörden anzuzeigen (act. 1 S. 3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 5). 1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2024 rechtzeitig (act. 4/2) Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 4): 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 24. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 2. Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 24. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. 3. Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 24. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von Fr. 300.– sei auf Fr. 0.– zu reduzieren bzw. dem Beschwerdegegner bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen. 4. E._____ bzw. das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, sämtliches rechtswidrig gepfändetes Vermögen zurückzuerstatten bzw. freizugeben. 5. E._____ bzw. das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die gepfändeten Fr. 192'000.– zurückzuerstatten bzw. freizugeben. 6. Es sei Strafanzeige gegen E._____ wegen mehrfachem Amtsmissbrauch und mehrfacher Urkundenfälschung im Amt zu erstatten. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von E._____. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG

- 4 i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Die Frage nach der Rechtsstellung der Zwangsvollstreckungsorgane im Beschwerdeverfahren wird nicht einheitlich beantwortet. Die Kammer folgt dem Konzept, wonach das SchK-Organ kein eigentlicher Beschwerdegegner ist und im Beschwerdeverfahren im Regelfall ein Zweiparteienverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner erblickt wird (vgl. Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 102). Entsprechend wurde im Rubrum der Gläubiger als Beschwerdegegner aufgeführt. Auf das vorinstanzliche oder das vorliegende Verfahren hat dies keine Auswirkungen. 3.1. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, ihr sei die Pfändungsankündigung vom 9. August 2024 in Bezug auf die Betreibungen1 und 2 (recte: 2) nicht rechtzeitig zugestellt worden. Ausserdem seien ihr die Vorladungen vom 5. August 2024, 13. August 2024 und 20. August 2024 nur per A-Post zugestellt worden. Rechtswidrig sei, dass sowohl die B._____, als auch die C._____ und die D._____ aufgefordert worden seien, je Fr. 64'000.– an das Betreibungsamt zu überweisen. Dabei habe sie keine Anzeige der Pfändung bei

- 5 der D._____ und der C._____ erhalten. Schliesslich sei E._____ nicht berechtigt, für das Betreibungsamt zu handeln. Er habe sich der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht (act. 1) 3.2.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, die vorsorglichen Pfändungen von jeweils Fr. 64'000.– im Rahmen einer dringlichen Sicherungsmassnahme bei der B._____ und der C._____ seien bereits Gegenstand der Beschwerdeverfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB240103-L und CB240107-L gewesen. Diese seien mit Zirkulationsbeschlüssen je vom 18. September 2024 erledigt worden und seien derzeit am Obergericht des Kantons Zürich unter den Geschäfts-Nrn. PS240204- O und PS240205-O hängig. Auf die diesbezüglich erneute Beschwerde sei somit wegen abgeurteilter Sache bzw. anderweitiger Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten (act. 5 E. 3.1). Auch für die Einwände der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Vorladungen vom 5./13./20. August 2024 in der Betreibung Nr. 3 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB240121-L bildeten. Dieses sei mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2024 erledigt worden. Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. abgeurteilter Sache sei darauf nicht mehr einzutreten (act. 5 E. 3.4). 3.2.2. Diese Erwägungen entsprechen den prozessualen Tatsachen und sind demnach nicht zu beanstanden. 3.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz (act. 5 E. 3.2), es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin den angekündigten Pfändungen und Vorladungen zum Pfändungsvollzug jeweils keine Folge leiste, obwohl sie bereits mehrfach von verschiedenen Instanzen darauf hingewiesen worden sei, dass ihr nach Art. 91 Abs. 1 SchKG eine Mitwirkungspflicht beim Vollzug einer Pfändung bzw. eines Arrestes obliege. Damit verweigere sie – wie in den vorliegenden Betreibungen – konsequent jegliche Mitwirkung an Vollzugshandlungen des Betreibungsamtes (letztmals CB240103-L/U vom 18. September 2024 E. 2.1 m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass die vorsorgliche und gleichzeitige Sicherstellung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Vermögenserhaltung und zur Wahrung

- 6 der Gläubigerinteressen vor dem Pfändungsvollzug bzw. vor der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden seien, soweit jegliche Mitwirkung im Pfändungsvollzug verweigert werde (letztmals CB240103-L/U vom 18. September 2024 E. 2.2 m.w.H.). Falls neben den gerichtsnotorischen Pfändungsanzeigen an die B._____ und C._____ überhaupt – wie von der Beschwerdeführerin pauschal behauptet – eine zusätzliche Pfändungsanzeige an die D._____ über Fr. 64'000.– und gestützt darauf eine entsprechende Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt erfolgt sein sollte, sei dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (act. 5 E. 3.2.). 3.3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie hält vielmehr pauschal daran fest, dass die vorsorglichen Pfändungen von mindestens Fr. 192'000.– rechtswidrig erfolgt seien, die Pfändung nicht fristgerecht angekündigt worden sei, sie keine Pfändungsurkunden erhalten habe und zu viel gepfändet worden sei (act. 2 S. 1). Dabei ist unklar auf welche Pfändung bzw. Pfändungsurkunde sie sich bezieht. Die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024, zu welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich äussert, waren Gegenstand der Beschwerdeverfahren CB240098-L bzw. PS240191. Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. abgeurteilter Sache ist darauf nicht weiter einzugehen. Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf die (angeblich erfolgte) vorsorgliche Pfändung bei der D._____ beziehen, wies die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hin, dass im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme keine vorgängige Information der Schuldnerin erfolgt, mithin keine Pfändungsankündigung zugestellt wird. Der Zweck einer Sicherungsmassnahme nach Art. 98 ff. SchKG liegt gerade in der Erhaltung der Vermögenswerte des Schuldners, was bei einer vorgängigen Ankündigung vereitelt werden könnte (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1). Dies ist der Beschwerdeführerin – unbestrittenermassen – bekannt (vgl. CB240103-L/U vom 18. September 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf CB210021-L/U vom 15. Juli 2021 E. 4, CB240039-L/U vom 16. Mai 2024 E. 2.1).

- 7 - 3.3.3. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vorsorglichen Massnahme ist eine besondere Dringlichkeit. Ist diese gegeben, kann das Betreibungsamt auch schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben der betriebenen Schuldnerin bei Dritten sperren, indem es eine Anzeige an die betroffenen Drittschuldner erlässt (BSK SchKG I-Lebrecht, 3. Aufl. 2021, Art. 99 N 9 m.H.a. BGE 115 III 41 E. 2 und BGE 107 III 67 E. 2). Eine Dringlichkeit ist dann etwa gegeben, wenn sich die Schuldnerin im Rahmen einer anstehenden Pfändung permanent und wiederholt dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entzieht und somit eine Pfändung verunmöglicht, obwohl es ihr nach objektiven Kriterien möglich gewesen wäre, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Diesfalls lässt sich selbst die vorsorgliche Sperrung des gesamten Lohnes/Einkommens und/oder eines bekannten Bankkontos rechtfertigen (Schlegel/Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 99 N 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie konsequent jegliche Mitwirkung im Pfändungsvollzug verweigere und Vorladungen trotz Kenntnis keine Folge leiste. Dass die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten die Abwicklung des Betreibungsverfahrens verzögert und die Pfändung verunmöglicht, liegt auf der Hand. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht, dass auch eine allfällige Pfändungsanzeige an die D._____ bzw. eine Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt nicht zu beanstanden sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei viel zu viel gepfändet worden, liegt es an ihr, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen und dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu sie auch bereits mehrfach aufgefordert wurde. 3.4.1. Die Vorinstanz erwog schliesslich, da eine allfällige vorsorgliche Sicherungsmassnahme nicht zu beanstanden sei, erübrige es sich, der Beschwerdeführerin zwecks Nachreichung allfälliger Beweismittel betreffend D._____ eine Nachfrist anzusetzen (Art. 32 Abs. 4 SchKG). Im Übrigen erweise sich die Beschwerde diesbezüglich ohnehin als rechtsmissbräuchlich, indem die Beschwerdeführerin

- 8 ohne Beilage konkreter Beweismittel wie eines Kontoauszuges behaupte, eine entsprechende Überweisung durch die D._____ sei bereits erfolgt (act. 5 E. 3.2.). 3.4.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Betreibungsamt wäre zur Stellungnahme aufzufordern gewesen und es sei nicht an ihr zu beweisen, dass Vermögen gepfändet worden sei (act. 2 S. 2). 3.4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz erfolgten bloss im Sinne einer Eventualbegründung, weshalb es angesichts der zutreffenden Hauptbegründung darauf nicht ankommt. Der Vollständigkeitshalber ist indes festzuhalten, dass es nicht an der Beschwerdeführerin liegt, zu beweisen, dass ihr Vermögen gepfändet wurde. Die Beschwerdeführerin ist aber gehalten, konkret darzulegen, welche Handlungen bzw. Verfügungen des Betreibungsamtes sie anficht. Dazu gehörte auch, anzugeben, wann auf welchem Konto was gepfändet/gesperrt worden sein soll, und allenfalls einen entsprechenden Kontoauszug einzureichen. Weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 3.5.1. Schliesslich erwog die Vorinstanz, der wiederholt vorgebrachte pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, der ihr bekannte Vollzugsbeamte E._____ sei nicht berechtigt, für das Betreibungsamt zu handeln oder habe sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und/oder des mehrfachen Amtsmissbrauchs strafbar gemacht, erweise sich abermals als offensichtlich haltlos (letztmals CB240107-L/U vom 18. September 2024 E. 3.3). 3.5.2. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern wiederholt ihren pauschalen Vorwurf, wonach der Vollzugsbeamte E._____ nicht berechtigt sei, für das Betreibungsamt zu handeln. Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Soweit die Beschwerdeführerin aus den vorsorglich erfolgten Pfändungen auf ein strafbares Verhalten des Vollzugsbeamten schliesst, ist auf das vorstehend Gesagte zu verwiesen (vgl. insbes. hiervor E. 3.3.3). Sicherungsmassnahmen sind ohne vorgängige Anhörung des Schuldners zulässig und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig (BGE 107 III 67 E. 2; BGE 115 III 41 E. 2). Ein strafbares Verhalten des Betreibungsbeamten ist nicht erkennbar.

- 9 - 3.6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Auferlegung der Kosten in früheren Beschwerdeentscheiden auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien (act. 4). 3.6.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Beschwerde sei begründet und hätte zur Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten E._____ und dessen Amtsaufhebung führen müssen. Aufgrund dessen sei die Beschwerde gutzuheissen und die Entscheidgebühr auf Fr. 0.– zu reduzieren (act. 2 S 4). 3.6.3. Wie erwähnt (vgl. hiervor E. 3.5.2) sind insbesondere die Vorbringen gegen den Betreibungsbeamten E._____ haltlos, was der Beschwerdeführerin bereits aus anderen Verfahren bekannt war (letztmals CB240107-L/U vom 18. September 2024 E. 3.3). Weiter brachte die Beschwerdeführerin zahlreiche Einwände vor, welche sich auf anderweitig rechtshängige bzw. bereits abgeurteilte Fälle bezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Auferlegung der Entscheidgebühr von Fr. 300.– wegen mutwilliger Prozessführung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). 4.2. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde einerseits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin offensichtlich unberechtigte Rügen vor wie beispielspeise ihre haltlosen Behauptungen im Zusammenhang mit Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch. Somit ist die Prozessführung der

- 10 - Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Androhungsgemäss sind der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist. 4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 11 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 23. Dezember 2024

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