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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.12.2024 PS240201

24 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·420 mots·~2 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240201-O/U_Nachtrag Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 24. Dezember 2024 (Nachtrag zum Urteil vom 11. November 2024) in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ Gesundheitsorganisation, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 1. Oktober 2024 (EK240352)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner (act. 7). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingaben vom 11. Oktober 2024 (act. 2) und 14. Oktober 2024 (act. 5) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Zudem hinterlegte der Schuldner am 14. Oktober 2024 einen Betrag von Fr. 3'211.75 bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin (act. 6/1, act. 12). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Da es dem Schuldner nicht gelang, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, wies die Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2024 ab und eröffnete mit Wirkung ab dem 12. November 2024, 08:00 Uhr, den Konkurs über den Schuldner (act. 13). 2. Im Dispositiv des Urteils vom 11. November 2024 fehlt die Anweisung an die Obergerichtskasse, den vom Schuldner hinterlegten Betrag an das Konkursamt zu überweisen. Damit erweist sich das Urteil als unvollständig und ist von Amtes wegen zu ergänzen (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist in Ergänzung des Urteils vom 11. November 2024 die Obergerichtskasse anzuweisen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'211.75 an das Konkursamt Uster zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 11. November 2024 wird um folgende Anordnung ergänzt: "3. […] Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'211.75 an das Konkursamt Uster zu überweisen." 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Konkursamt Uster, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse.

- 3 - 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 27. Dezember 2024

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