Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2024 PS240172

21 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·820 mots·~4 min·2

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240172-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. August 2024 (EK240211)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 29. August 2024 (act. 3) eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Furttal den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner). Dagegen erhob der Schuldner mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 9. September 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 12. September 2024 wurde die Beschwerde dem Schuldner zur Unterzeichnung und erneuten Eingabe zurück gesandt, Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er innert der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen ergänzen könne (act. 6). Mit Eingabe vom 23. September 2024 (Datum Poststempel) hat der Schuldner seine Beschwerde erneut und unterzeichnet eingereicht (act. 2 = act. 10) sowie ergänzt (act. 11) und diverse Unterlagen eingereicht (act. 12/1–5). Mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 eine Nachfrist angesetzt (act. 13). Der Schuldner hat den Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet (act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unab-

- 3 hängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 2.2. Mit seiner Beschwerde vom 9. September 2024 hat der Schuldner eine Belastungsanzeige der C._____ AG vom 2. September 2024 eines auf die D._____ mit Sicherheit – das Einzelunternehmen des Schuldners (vgl. act. 5) – lautenden Kontos eingereicht, betreffend eine Überweisung an die Gläubigerin im Umfang von Fr. 10'788.90 (act. 4). Der Betrag vermag die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten allerdings nicht vollumfänglich zu decken, es verbleibt ein offener Restbetrag von Fr. 112.– (vgl. act. 9/4). Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten konnte deshalb nicht nachgewiesen werden. 2.3. Darüber hinaus vermag der Schuldner auch seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. In seiner ersten Eingabe vom 9. September 2024 hat sich der Schuldner zu seiner Zahlungsfähigkeit nicht geäussert. Die ergänzende Eingabe vom 23. September 2024 (Datum Poststempel, act. 10) erfolgte – trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom 12. September 2024 (vgl. act. 6) – nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 6. September 2024 zugestellt (act. 9/11/5). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief daher am 16. September 2024 ab. Die Eingabe vom 23. September 2024 erfolgte deshalb nicht rechtzeitig und die ergänzenden Ausführungen (act. 11) und eingereichten Unterlagen (act. 12/1–5) zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners können keine Beachtung finden. Schliesslich hat es der Schuldner – wiederum trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung vom 12. September 2024 – auch versäumt nachzuweisen, dass er die Kosten des Konkursverfahrens und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim Konkursamt sichergestellt hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nach dem Gesagten nicht erfüllt und die Beschwerde ist androhungsgemäss abzuweisen.

- 4 - 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 21. Oktober 2024

PS240172 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2024 PS240172 — Swissrulings