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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2024 PS240167

6 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·821 mots·~4 min·1

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240167-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 6. September 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2024 (EK240232)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom 8. August 2024 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 7/7 [berichtigt] = act. 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2024 und Nachtrag vom 30. August 2024 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 8/1-2). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2024 am Schalter zugestellt (act. 7/8/1). Die zehntägige Frist für die Beschwerde begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am 29. August 2024 (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde vom 27. August 2024 (Datum Poststempel 28. August 2024; act. 2-4) ist demnach rechtzeitig. Demgegenüber sind die am 30. August 2024 dem Gericht überbrachten, weiteren Unterlagen (vgl. act. 8/1-2) verspätet und nicht zu berücksichtigen. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, bei der der Konkurseröffnung zu Grunde liegenden Forderung handle es sich um Prämien, die das Geschäftsjahr 2022 und damit den Zeitraum vor der Übernahme der Gesellschaft und der Haftung durch die aktuelle Geschäftsleitung

- 3 betreffen würden. Die Beschwerdegegnerin habe ihr das mit Mail vom 14. August 2024 bestätigt und mitgeteilt, dass ein Teil der Forderung zurückgezogen worden sei (act. 2 S. 2). Im Übrigen sei aus dem Zwischenabschluss per 31. Juli 2024 ersichtlich, dass die im Betreibungsauszug aufgeführten Forderungen bezahlt werden könnten. Es seien genügend finanzielle Mittel vorhanden, um den aktuellen und zukünftigen Verpflichtungen nachzukommen (act. 2 S. 1). 4.2. In der genannten und der Beschwerdeschrift beigelegten E-Mail vom 14. August 2024 teilt die Beschwerdegegnerin dem vormaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, dass das Konkursverfahren hinsichtlich BVG, nicht aber hinsichtlich KTG, zurückgezogen werde (act. 4/4). Diese E-Mail stellt somit keinen Nachweis für einen Gläubigerverzicht dar, weil nicht klar hervorgeht, um welches konkrete Konkursverfahren es sich handelt, ein Rückzug lediglich in Aussicht gestellt wird und offenbar auch nicht die ganze Forderung umfasst. Innert der Rechtsmittelfrist ging auch bei der Kammer kein Rückzug durch die Beschwerdegegnerin ein. Der Beschwerdeführer vermag demnach den Nachweis für einen Gläubigerverzicht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nicht zu erbringen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen und es kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. 5. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N. 3 und 5). 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 9. September 2024

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