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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2024 PS240154

19 août 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,049 mots·~5 min·2

Résumé

Rückweisung des Betreibungsbegehrens

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240154-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Juli 2024 (CB240084)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Zürich 9 (fortan Betreibungsamt) wies mehrere Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen B._____ (fortan Schuldner) mangels örtlicher Zuständigkeit wiederholt zurück, letztmals, soweit ersichtlich, mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (Tagebuch ...; vgl. act. 2/6). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2024 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner den Zahlungsbefehl an seine Wohnadresse In der C._____ ..., ... Zürich, oder an dessen Arbeitsort "D._____", E._____-strasse ..., ... Zürich, zuzustellen (act. 1). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2024 (Poststempel vom 12. August 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "mündliche Anhörung" (act. 7). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4/2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG

- 3 - SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, Sterchi, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein deutlich weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführer (mehrmals) darauf hingewiesen habe, dass der Schuldner gemäss Abklärungen des Betreibungsamtes nicht an der von ihm angegebenen Adresse (In der C._____ ..., ... Zürich) gemeldet sei und ein neues Domizil ausserhalb der Stadt Zürich begründet habe. Weshalb diese Angaben des Betreibungsamtes falsch seien, sei nicht ersichtlich. Weiter begründe der Arbeitsort entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Betreibungsort im Sinne von Art. 46 ff. SchKG. Die wahlweise Zustellung von Betreibungsurkunden am Wohn- oder Arbeitsort im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG setze voraus, dass das angerufene Betreibungsamt nach Art. 46 ff. SchKG überhaupt zuständig sei, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer keinen besonderen Betreibungsort nach Art. 48 ff. SchKG, wie beispielsweise die Betreibung am Aufenthaltsort, geltend, durch welchen die Zuständigkeit des Betreibungsamtes begründet würde. Die Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuweisen (act. 6 E. 3).

- 4 - 2.3. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde zwar gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 31. Juli 2024. Er setzt sich jedoch inhaltlich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit er bemängelt, dass sich das Betreibungsamt weigere, dem Schuldner den Zahlungsbefehl an der von ihm angegebenen Adresse zuzustellen, wiederholt er lediglich seine Ausführungen vor Vorinstanz. Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz falsch sei, legt er nicht dar. Damit vermag er auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekommen wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte darlegt, dass der Schuldner tatsächlich an der Adresse "In der C._____ ... in ... Zürich" wohnt, noch geltend macht, dass er Abklärungen zu dessen Wohnsitz getätigt hat. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sich beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich – wie vom Betreibungsamt hingewiesen – erkundigt zu haben. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, wonach es das Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückwies, ist daher nicht zu beanstanden. Zur beantragten mündlichen Anhörung gilt sodann Folgendes: Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder eine Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen. 2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und

- 5 - Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

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