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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2024 PS240118

21 août 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·830 mots·~4 min·2

Résumé

Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ... an Dritte

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240118-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 21. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2024 (CB240017)

- 2 - Erwägungen: 1.1.1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (fortan: Betreibungsamt) betrieben. Am 23. Januar 2024 verlangte er die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (act. 6/1). Am 12. Februar 2024 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab, da in der Betreibung ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden sei (act. 2 = act. 6/4). 1.1.2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Datum Poststempel: 15. Februar 2024) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Nachdem das Betreibungsamt eine Vernehmlassung eingereicht und der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hatte (act. 5 und act. 10), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Juni 2024 ab (act. 14 = act. 17 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Datums Poststempel: 21. Juni 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 18, zur Rechtzeitigkeit act. 15/2). Am 16. Juli 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ans Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich ein, die zuständigkeitshalber der Kammer weitergeleitet wurde (act. 20 f.). Da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde, ist sie im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 15). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des

- 3 vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Abgesehen von der Überschrift nimmt der Beschwerdeführer in seiner – nur äusserst schwer verständlichen und weitschweifigen – Eingabe vom 19. Juni 2024 keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Er unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (insb. act. 17 E. 3) auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er macht zwar sinngemäss geltend, anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. März [2024] sei die Betreibung "eingestellt" worden (act. 18 S. 2 Mitte); dabei handelt es sich allerdings um ein unzulässiges Novum, das nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer – soweit verständlich – über weite Teile wiederum materielle Einwendungen gegen den Bestand der betriebenen Forderungen, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. bereits act. 17 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, geben die Eingaben und die eingereichten Unterlagen auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 26. August 2024

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