Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2024 (CB240036)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner), betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Betreibung-Nr. … für eine Forderung (Beschwerdekosten gemäss Entscheid vom 3. Oktober 2023 betreffend Direkte Bundessteuer 2020 und Rekurskosten gemäss Entscheid vom 3. Oktober 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020) von Fr. 1'525.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2024 und Mahngebühren von Fr. 40.00. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 2. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibungen am 5. April 2024 zugestellt (act. 2/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Datum Poststempel: 15. März 2024) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. … Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 sinngemäss): 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 2. April 2024 in der Betreibung Nr. … nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsbegehren des Beschwerdegegners vom 27. März 2024 nichtig sei, eventualiter sei es aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 1.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2024 (act. 3 = act. 6) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 300.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3).
- 3 - 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 rechtzeitig (act. 4/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 7 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Der Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2024 im Bezug auf CB240036 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 3 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2024 im Bezug auf CB240036 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 4 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2024 im Bezug auf CB240036 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Enscheidgebühr sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw auf Null anzusetzen und der Gerichtskasse aufzuerlegen. 5 - Der Zahlungsbefehl vom 02.04.2024 im Bezug auf Betreibung … sei nichtig für erklären und vollumfänglich aufzuheben sowie auch die Zustellung des Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Das Betreibungsbegehren vom 27. März 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 9). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und
- 4 zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot, das Handeln wider Treu und Glauben sowie die Verletzung des Diskriminierungsverbots. Sie macht auch Verletzungen von "Pflichten des Richters" sowie von EMRK- und BV-Bestimmungen geltend (act. 7 S. 2 Rz. 1-2, S. 3 Rz. 3-6, S. 4 Rz. 7-12, S. 5 Rz. 13-15, S. 6 Rz. 1-3, S. 11 f. Rz. 1-5, S. 14). Die rein rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift vom 13. November 2023 (recte: 5. März 2024) in der Beschwerde an die Kammer (act. 7 S. 7-10). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht ziehe in jedem Beschwerde- oder Berufungsverfahren von Amtes wegen die Akten der Vorin-
- 5 stanz bei. Verständlich sei es, dass das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten nicht in Bezug auf jedes Verfahren beiziehe. Nicht ersichtlich und nicht begründet sei, warum die Vorinstanz die Akten des Betreibungsamtes Kreis 7 nicht beigezogen haben. Die Beschwerdeführerin erklärt, ihres Erachtens wäre dies auch für die Vorinstanz erforderlich gewesen. Die Vorinstanz habe ihre Aufsichtspflicht grob verletzt. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, die Akten des Betreibungsamtes Kreis 7 beizuziehen und eine neue Beurteilung zu verfassen (act. 7 S. 5). 4.2.2. Wie der Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Entscheid der Kammer mitgeteilt wurde (vgl. OGer ZH PS240020 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.), besteht keine gesetzliche Pflicht der Vorinstanz, die Akten des Betreibungsamtes beizuziehen. Die Beschwerdeführerin erachtet einen Aktenbeizug zwar erforderlich, legt aber nicht dar, inwiefern bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid nach Beizug der betreibungsamtlichen Akten anders hätte ausfallen müssen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtete sich gegen den Zahlungsbefehl und gegen das diesem zu Grunde liegende Betreibungsbegehren. Diese beiden Dokumente lagen der Vorinstanz vor (act. 2/1-2) und sie konnte die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Dokumente prüfen. Der Verzicht auf den Beizug weiterer Akten des Betreibungsamtes erforderte keine Begründung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführer dringt mit ihrer Rüge nicht durch. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass wenn ihr Name "Meier" und sie ein "Bünzli" wäre, die Vorinstanz ihre Beschwerde gutgeheissen, den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. … für nichtig erklärt und aufgehoben hätte. Das Bezirksgericht Zürich sei ein rassistisches Organ und sie sei im vorinstanzlichen Verfahren diskriminiert worden, da ihr Name nicht "Meier" sei und sie kein "Bünzli" sei (act. 7 S. 6 Rz. 4-6). 4.3.2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind haltlos und ihre Vorwürfe sind ungebührlich. Weder das vorinstanzliche Verfahren noch der vorinstanzliche Entscheid lassen in irgendeiner Weise eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin (aufgrund ihres Namens, ihrer Herkunft oder aus sonstigen Gründen) erkennen.
- 6 - 4.4.1. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, Anspruch auf ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht zu haben. Da das gesamte Gericht für den Kanton Zürich arbeite, sei es offensichtlich nicht unparteiisch und unvoreingenommen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zürich, Frau Schurr, Bezirksrichterin Canal, Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger würden für den Kanton Zürich arbeiten und von diesem entlöhnt. Sie müssten von Amtes wegen in den Ausstand treten. Daher sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, das Gericht mit Richtern und einer Gerichtsschreiberin zu besetzen, die nicht für den Kanton Zürich arbeiteten (act. 7 S. 7). 4.4.2. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nur neu, sondern auch an die falsche Instanz gerichtet (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer gemacht werden; es ist darauf nicht einzutreten. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, es sei rechtswidrig, dass der Beschwerdegegner sie ohne vorgängige Mahnung und Androhung der Betreibung, betrieben habe. Mindestens sei die Betreibung in Bezug auf die Mahngebühren von Fr. 40.00 ("Forderung 2") für nichtig zu erklären und aufzuheben, da eine Betreibung für eine Forderung, ohne eine Forderungsurkunde zu nennen, rechtswidrig sei. Weiter sei auf Anhieb ersichtlich, dass es sich um eine rein schikanöse Betreibung handle, welche nichts mit Vollstreckung zu tun habe. Es werde eine Forderung von Fr. 1'525.00 genannt und gleichzeitig stütze sich der Beschwerdegegner auf sechs Forderungsurkunden. Unter "Forderungsgrund" würden zusätzlich zwei Forderungen erwähnt, eine von Fr. 322.50 und eine andere von Fr. 1'202.50 (act. 7 S. 10 f.). Sodann habe die Vorinstanz nicht überprüft, ob die Betreibung für eine vollstreckbare und fällige Forderung eingeleitet worden sei. Ihres Erachtens sei es von Amtes wegen zu überprüfen, ob eine vollstreckbare Urkunde vorliege. Auch hätte die Vorinstanz die drei Identitäten prüfen müssen. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, prüfe das Gericht von Amtes wegen, was auch für das Beschwerdeverfahren gelte (act. 12). Schliesslich sei nach der Beschwerdeführerin im Auge zu behalten, dass der Beschwerdegegner ein Gemeinwesen sei. Er hätte zu beweisen, dass die Voraus-
- 7 setzungen zur Einleitung einer Betreibung gegeben seien, und die Vorinstanz hätte diese zu prüfen gehabt (act. 13). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt damit zum einen ohne Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (insbes. act. 6 S. 5 Erw. 6.) im Wesentlichen, was sie bereits vor Vorinstanz vorbrachte (vgl. insbes. act. 1 S. 4 Rz. 12-13, S. 5 Rz. 21-22 und S. 6 N 29). Dies genügt wiederum den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Überdies ändert das von ihr Ausgeführte insbesondere auch nichts an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen im SchK-Beschwerdeverfahren unzulässig sind (vgl. act. 6 S. 3 Erw. 3.). Zum anderen geht die Beschwerdeführerin in der Annahme fehl, dass die Aufsichtsbehörden (im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG) die Fälligkeit einer Forderung und/oder die Vollstreckbarkeit eines Forderungsurteils resp. -titels von Amtes wegen prüfen müssten. Bei diesen Fragen sowie jenen des Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels und der "drei Identitäten" handelt es sich um Fragen, die vom Gegenstand her im Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen sind und nicht (auf Rüge hin oder von Amtes wegen von den Aufsichtsbehörden) zum Prüfungsgegenstand im SchK-Beschwerdeverfahren gegen den Zahlungsbefehl gehören. Auch verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gläubiger weder bei Einleitung der Betreibung noch im SchK-Beschwerdeverfahren eine Beweislast für das Vorliegen der "Voraussetzungen zur Einleitung einer Betreibung" trifft. Daran ändert sich auch im Falle des betreibenden Beschwerdegegners nichts.
- 8 - 4.6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss sei "auf keine Art und Weise begründet" (act. 7 S. 5 Rz. 15). Der vorinstanzliche Entscheid enthält sehr wohl eine Begründung (vgl. insbes. act. 6 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin muss aufzuzeigen, in welchen Punkten sie die Begründung der Vorinstanz für ungenügend hält, ansonsten sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Sie tut dies – abgesehen betreffend den gerügten fehlenden Beizug der Akten des Betreibungsamtes (act. 7 S. 5; vgl. dazu oben Erw. 4.2.) – einzig mit ihren Vorbringen, die Vorinstanz habe die Tatsache ignoriert, dass in Bezug auf eine Forderung sechs Forderungsurkunden genannt seien. Die Vorinstanz habe auch – obwohl entscheidrelevant – gar nicht erwähnt, dass unter "Forderungsgrund" zwei Forderungen genannt seien, jene von Fr. 322.50 und eine andere von Fr. 1'202.50 (act. 7 S. 10 f.). Diese Beanstandungen der Beschwerdeführerin treffen nicht zu: Die Vorinstanz ging sehr wohl darauf ein, dass der Zahlungsbefehl für die in Betreibung gesetzten Gerichtskosten (Forderung 1) insgesamt sechs Forderungsurkunden nenne und das Forderungstotal von Fr. 1'525.00 einzeln (in Beträge von Fr. 322.50 und Fr. 1'202.50) aufgeschlüsselt sei (vgl. act. 6 S. 5 Erw. 6.). Eine fehlende Begründung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020).
- 9 - 5.2. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde zahlreiche Argumente vor, macht allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid hinreichend auseinander zu setzen. Sie erhebt überdies Tatsachenbehauptungen resp. Rügen, welche nicht zum Gegenstand der Beschwerde vor der Kammer gemacht werden können oder bereits abschlägig in einem anderen Verfahren durch die Kammer beurteilt wurden. Darüber hinaus sind weitere Beanstandungen haltlos, wenn nicht sogar ungebührlich. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 10. Juli 2024