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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 PS240077

11 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,501 mots·~33 min·2

Résumé

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ...

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 11. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. April 2024 (CB230016)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) betrieb A._____ (Beschwerdeführer) mit Betreibungsbegehren vom 18. November 2022 (act. 6/2) für einen Betrag von CHF 1'066.25 zuzüglich Zins seit 19. November 2022 sowie für CHF 35.20 (aufgelaufener Zins bis 18. November 2022), CHF 25.– (Nebenforderungen), CHF 280.– (Umtriebsentschädigung), CHF 75.– (Abtretungspauschale) und CHF 20.– (Sonstige Kosten). Als Schuldneradresse war im Betreibungsbegehren "C._____-strasse 2 D._____" aufgeführt (act. 6/2). Das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (fortan Betreibungsamt) stellte den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 (act. 6/1, fortan Zahlungsbefehl) am 28. November 2022 aus. 1.2. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 und 20. April 2023 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin mit, dass der Zahlungsbefehl noch nicht habe zugestellt werden können und der Polizei zur Zustellung übergeben worden sei (act. 6/2). Am 12. Juli 2023 begaben sich ein Betreibungsbeamter des Betreibungsamts sowie zwei Polizeibeamte zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls an die C._____-strasse 2, D._____. Im Laufe der mit den Anwesenden geführten Gespräche stellte sich heraus, dass der zuzustellende Zahlungsbefehl zunächst noch im Amtslokal geholt werden musste. In der Folge wurde der Zahlungsbefehl im Briefkasten deponiert (vgl. act. 30, Ziff. B.6. f.). 1.3. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) und stellte folgende Rechtsbegehren: "Es sei festzustellen, dass die vom örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt D._____ bzw. anscheinend durch zwei kantonale Polizeibeamte als Hilfspersonen erfolgte ‚Zustellung‛ von 2 Zahlungsbefehlen (anscheinend Nr. 3 und 1) an den Unterzeichneten am Abend des 12.7.2023 (?) an der C._____-str. 2 in D._____ im Postkasten von E._____ sowie allfällige Zustellbescheinigungen durch das Betreibungsamt D._____ durch ein nichtzuständiges Betreibungsamt und

- 3 nicht in den vom SchKG vorgesehenen Formen erfolgt und daher je nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG und je für sich aufzuheben sind." Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit dem 29. November 2018 aus der Stadt Zürich (F._____-str. 4) ins Ausland abgemeldet sei und seither Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland habe, wo er sich bei der zuständigen Vertretung ordnungsgemäss angemeldet habe. Er lebe seither getrennt von seiner Ehefrau, die zuerst nach G._____ und dann nach D._____ an die C._____-str. 2 gezogen und dort seit 15. Februar 2020 gemeldet sei. Er habe kein Spezialdomizil in der Schweiz begründet und sei nur zufälligerweise etwa zur Besprechung der Trennungs- und anderer rechtlicher Fragen am Wohnort der von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausnahmsweise anzutreffen. Er habe keinen Bezug zu D._____ und es befänden sich keine persönlichen Gegenstände, Mobilien und/oder Immobilien am Betreibungsort. Bei seinen Ferien- und Geschäftsaufenthalten in der Schweiz halte er sich hauptsächlich bei Geschwistern und sonstigen Dritten auf. Insbesondere sei seine Ehefrau weder Zustellungsdomizil noch berechtigt, behördliche Erklärungen usw. für ihn entgegenzunehmen. Die Einleitung einer Betreibung sei daher wegen fehlenden Betreibungsortes in der Schweiz nicht möglich. Die in D._____ aufgrund falscher Gläubigerangaben zum Wohnort des Beschwerdeführers eingeleiteten Betreibungen seien aufzuheben, einzelne Betreibungshandlungen wie die Zustellung von Zahlungsbefehlen seien nichtig, was von Amtes wegen festzustellen sei (act. 1, Ziff. 2-4). Ferner monierte der Beschwerdeführer, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht in den vom SchKG vorgesehenen Formen erfolgt sei. Seine Frau habe ihn nach dem 12. Juli 2023 telefonisch im Ausland davon unterrichtet, dass am Abend des 12. Juli 2023 ein Betreibungsbeamter und zwei Polizisten an der Türe zu ihrer Wohnung geläutet und versucht hätten, gegen ihren Willen in die Wohnung einzudringen. Sie habe allerdings den Zutritt nicht gewährt. Sie habe zufälligerweise Besuch des Bruders und des Beschwerdeführers wegen Erbschaftsfragen gehabt, worauf einer der Polizisten auf dessen Aufforderung hin den Fuss aus der Türe genommen habe, nachdem er dies zuvor gegenüber E._____ trotz Aufforderung verweigert habe. Die Formblätter des Betreibungsamts mit der Nummer 1 (sowie einer weiteren Betreibung) seien dann anschei-

- 4 nend von den Polizisten in den mit "E._____ [nur Nachname]" beschrifteten Briefkasten gelegt worden. Sie habe diese dann später dem Betreibungsamt eingeschrieben zurückgeschickt, ohne vom Inhalt (ausser von den Betreibungsnummern) Kenntnis zu nehmen. Sie habe den Polizisten erklärt, dass sie nichts mit den betreibungsrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu tun hätte und dass sie seit 2019 vom Beschwerdeführer getrennt und nicht im selben Haushalt lebe. Er halte sich auch nicht in der Wohnung sondern im Ausland auf und sei nur zufällig mit dem Bruder wegen erbrechtlicher Fragen anwesend (act. 1, Rechtsbegehren und act. 1, Ziff. 1; act. 29, E. 2.1). 1.4. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 (act. 3) wandte sich der Beschwerdeführer betreffend die Betreibung Nr. 1 (sowie eine weitere Betreibung) zudem an das Betreibungsamt und teilte auch dort mit, dass er seit dem 29. November 2018 ins Ausland abgemeldet sei und seither Wohnsitz sowie Aufenthalt im Ausland habe. D._____ sei daher nicht der zuständige Ort für Betreibungen gegen ihn. Für den Eventualfall, dass das Betreibungsamt und die angerufenen Gerichte von einer ordnungsgemässen Zustellung von Zahlungsbefehlen ausgehen sollten, erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag gegen sämtliche Zahlungsbefehle, die das Betreibungsamt bis heute je gegen ihn zugestellt haben wolle, "besonders aber gegen diejenigen von 1", dessen Nummer ihm von der Ehefrau mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit allfälliger Zahlungsbefehle, eventuell um Kenntnisnahme des Rechtsvorschlages. Das Betreibungsamt leitete eine Kopie der Eingabe am 24. Juli 2023 an die Vorinstanz zwecks Überprüfung, ob das Schreiben auch als Beschwerde gelte, weiter (act. 2). 1.5. Die Vorinstanz forderte beim Betreibungsamt die Akten der Betreibung Nr. 1 ein, welche das Betreibungsamt am 27. Juli 2023 per E-Mail übermittelte (act. 4-6/1-6). Mit Verfügung vom 3. August 2023 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung bzw. zur Beschwerdeantwort an. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin die vom Betreibungsamt eingereichten relevanten Akten (act. 6/1-6) zugestellt (act. 7). Die Beschwerdegegnerin reichte in der Folge keine

- 5 - Beschwerdeantwort ein. Nach Eingang der Vernehmlassung mitsamt Beilagen (act. 13, act. 14/1-3) wurden diese dem Beschwerdeführer zugestellt und demselben eine Frist angesetzt, um zur Eingabe des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen und insbesondere nachzuweisen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Bulgarien befinde (act. 15). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (act. 17) samt Beilagen (act. 18/1-3) stellte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein "Begehren um Ausstand des Bezirksgerichtes Horgen/Gerichtsleitung" wegen Anscheins der Befangenheit und beantragte die Zuweisung der Angelegenheit an einen nicht unter dem Anschein der Befangenheit stehenden Richter bzw. um Zuweisung der Sache an ein benachbartes Gericht zur Entscheidung. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung der angesetzten richterlichen Frist sowie die Neuansetzung der Frist nach (definitiver) Erledigung des Ausstandsgesuches. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass für die Frist zur Stellungnahme erstmals und erstreckbar 30 Tage (statt üblicherweise 10 Tage) anzusetzen seien, da er sich aus geschäftlichen Gründen seit 2019 im nahen und fernen Ausland aufhalte (act. 17, S. 1 und 3). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 (act. 19) hielt die Vorinstanz fest, dass das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers im Verfahren BV230034-F behandelt werde und erwog, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen wären (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers in der Erwägung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handle und der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen sei, ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, um zur Eingabe des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg Stellung zu nehmen und insbesondere nachzuweisen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Bulgarien befinde. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (act. 21) zeigte E._____, die Ehefrau des Beschwerdeführers, unter Beilage einer Vollmacht (act. 22) an, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Zudem machte sie Ausführungen zum Le-

- 6 bensmittelpunkt des Beschwerdeführers und reichte zwei Beilagen ein. Ferner ersuchte sie um entsprechende Fristverlängerung und um Akteneinsicht, falls die Unterlagen und Angaben nicht genügen sollten (act. 21, act. 23/1-2). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. 24) wies die Vorinstanz das Gesuch um Fristverlängerung ab und stellte der Beschwerdegegnerin Kopien der act. 21-23/1-2 zu. Mit Urteil vom 4. April 2024 (act. 26 = act. 29 = act. 31) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. 1.6. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2024 (gemäss Poststempel aufgegeben am 24. April 2024; hierorts eingegangen am 25. April 2024) rechtzeitig (act. 27/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Rechtsmittelanträge (act. 30, S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil unter Mitwirkung des befangenen Richter Dr.iur. H._____ als … [Funktion] erfolgt und deshalb nichtig ist und die Sache daher an eine andere untere Aufsichtbehörde zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. 2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die vom örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt D._____ bzw. anscheinend durch zwei kantonale Polizeibeamte erfolgte ‚Zustellung‛ von zwei Zahlungsbefehlen (darunter anscheinend Forderungen der Familie I._____ aus Mietrechtsstreitigkeiten) am Abend des 12.7.2023 durch ein nichtzuständiges Betreibungsamt sowie nicht in den vom SchKG vorgesehenen Formen erfolgt und daher nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG und aufzuheben ist." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Den Parteien und dem Betreibungsamt wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 33/1-3). Ferner wurde der Entscheid im Verfahren BV230034-F bei der Vorinstanz beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel bzw. Kopien der Beschwerde (act. 30) mitsamt Beilagen 2-5/3 (act. 32/2-5/3) zuzustellen.

- 7 - 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3. 3.1. Mit seinem ersten Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass das (angefochtene) Urteil des Bezirksgerichts Horgen unter Mitwirkung des befangenen Richters Dr. iur. H._____ als … erfolgt und deshalb nichtig sei. Er beantragt, die Sache an eine andere untere Aufsichtsbehörde zu neuem Entscheid zurückzuweisen (act. 30, Rechtsbegehren Ziff. 1). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe gegen den am Urteil mitwirkenden … des Bezirksgerichts Horgen schon mit der in diesem Verfahren eingereichten Aufsichtsanzeige an die untere Aufsichtsbehörde ein begründetes Ausstandsgesuch wegen Anscheins der Befangenheit eingereicht. Dieses begründete Ausstandsgesuch sei anscheinend aus den Akten entfernt und unter einer neuen Prozess-Nr. durch das Bezirksgericht Horgen abgelegt. Es finde sich kein Hinweis darauf im angefochtenen Entscheid. Das angefochtene Urteil sei somit unter Mitwirkung einer mit dem Anschein der Befangenheit belasteten Ge-

- 8 richtsperson ergangen, ohne dass das Obergericht einen Entscheid darüber getroffen hätte. In einem früher ergangenen Rechtsöffnungsverfahren habe der nun erneut amtierende … eine mutwillige Aufsichtsanzeige gegen den Unterzeichneten veranlasst, auf welche die zuständige Aufsichtskommission des Obergerichts Zürich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit teilweise sofort nicht eingetreten sei bzw. dann später abgewiesen habe. Damit dem Beschwerdeführer die Beschwerdeinstanz mit der Kostenlosigkeit nicht verlustig gehe, sei das durch die Vorinstanz mit einer anderen Prozessnummer geführte Befangenheitsgesuch bzw. deren Akten beizuziehen, das dort gestellte und jetzt wiederholte Ausstandsgesuch gutzuheissen und die Sache an eine andere, unbefangene Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (act. 30, Ziff. A.1.). 3.2. Das Verfahren über Ausstandsgesuche gegenüber den Aufsichtsbehörden richtet sich gemäss Praxis der Kammer nach den Vorschriften der ZPO. Einschlägig sind die Art. 48 ff. ZPO. Nach Art. 50 ZPO befindet zunächst das Gericht bzw. die Behörde – vorliegend nach § 127 lit. c GOG das als untere Aufsichtsbehörde amtende Bezirksgericht – über den Ausstand. Dieser Entscheid ist sodann mit Beschwerde anfechtbar (OGer ZH PS180198 vom 19. November 2018, E. 4.2; OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017, E. 2.2 m.w.H.; OGer ZH PS140047 vom 24. März 2014, E. 2). 3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass ein hängiges Ausstandsverfahren das betroffene Gericht nicht davon abhält, einen Entscheid zu treffen, bevor über das Ausstandsgesuch entschieden wurde (Art. 51 Abs. 1 ZPO und P. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 5). Sie hat – dem Grundsatz entsprechend, dass zunächst das Gericht selbst über das Ausstandsbegehren zu entscheiden hat – die Beurteilung des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsgesuchs in ein separates Verfahren (BV230034-F) verwiesen (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO, § 127 lit. c GOG/ZH; P. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 1). Dies war dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mittels Verfügung vom 21. Dezember 2023 (act. 19) und unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 ZPO, wonach im Falle der Gutheissung des Ausstandsgesuchs entsprechende Handlungen des erstinstanzlichen Gerichts wiederholt werden bzw. ein

- 9 - Entscheid aufgehoben werden müsste, mitgeteilt worden (vgl. ferner E. 1.7 f. des angefochtenen Entscheids, act. 29, sowie vorstehend, E. 1.5). In der Folge erging der vorliegend angefochtene Entscheid, während das Ausstandsverfahren nach wie vor pendent war. Mittlerweile ist das Bezirksgericht Horgen auf das Ausstandsgesuch mit Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2024 im Verfahren BV230034-F nicht eingetreten (soweit es sich gegen Personen richtete, die gar nicht auf der befassten Abteilung tätig waren) bzw. hat es das Ausstandsgesuch im Übrigen abgewiesen. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass im vorliegenden Verfahren über das bei der Vorinstanz anhängig gemachte Ausstandsgesuch zu befinden sei, kann darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, das Ausstandsgesuch im vorliegenden Verfahren zu "wiederholen" (act. 30, Ziff. A.1.). Das Ausstandsgesuch wurde richtigerweise von der Vorinstanz beurteilt. Allfällige Beanstandungen am Entscheid der Vorinstanz im Ausstandsverfahren (BV230034-F) sind auf dem Rechtsmittelweg gegen ebendiesen Entscheid geltend zu machen. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstands (erstinstanzliches Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch bzw. Abweisung des Ausstandsgesuchs) ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die am zu beurteilenden Entscheid beteiligten Richter nicht befangen waren. Entsprechend ist dem ersten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4. 4.1. Mit seinem zweiten Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die am 12. Juli 2023 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls von einem nicht zuständigen Betreibungsamt und nicht in den vom SchKG vorgesehenen Formen erfolgt und daher nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG und aufzuheben sei (act. 30, Rechtsbegehren Ziff. 2). 4.2.

- 10 - 4.2.1. Mit Blick auf die Zuständigkeit des Betreibungsamtes erwog die Vorinstanz, dass der Schuldner gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnsitz zu betreiben sei und dass das Betreibungsrecht den Begriff des Wohnsitzes an das materielle Zivilrecht anknüpfe. Bei internationalen Verhältnissen, welche in casu vorlägen, da der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Bulgarien geltend gemacht habe, sei Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG massgebend, wobei der in dieser Bestimmung verwendete Wohnsitzbegriff mit demjenigen in Art. 23 Abs. 1 ZGB übereinstimme, weswegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einheitliche Auslegung beider Bestimmungen vorzunehmen sei (unter Verweis auf BGE 120 III 4 E. 2a; act. 29, E. 3.1.1). Die Wohnsitzdefinition weise einerseits ein objektives Element, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort und andererseits ein subjektives Element, namentlich die Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort, auf. Bei der Beurteilung der subjektiven Seite komme es indes nicht auf den wirklichen Willen des Ansprechers an, sondern es sei seine Absicht allein auf Grundlage der für Dritte erkennbaren Umstände zu ergründen. Folglich sei zu prüfen, ob die Person den entsprechenden Ort zu ihrem persönlichen, sozialen oder beruflichen Lebensmittelpunkt gemacht habe oder dies zu machen gedenke (unter Verweis auf BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015, E. 4.1.2). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz sei, wo eine Person angemeldet sei und ihre Schriften hinterlegt habe, wo sie ihr Stimmrecht ausübe und Steuern bezahle, wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliere oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung besitze, wobei es sich hierbei jedoch um Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens handle (unter Verweis auf BSK ZGB I-STAEHE- LIN, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N 23; act. 29, E. 3.1.2). Ferner führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass das Betreibungsamt seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen prüfe, es sich dabei aber an die Angaben des Gläubigers zum Wohnsitz des Schuldners halten könne, wenn diese nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stünden (unter Verweis auf BSK ZGB I-SCHMID, Art. 46 N 59). Behaupte der Schuldner einen abweichenden Wohnsitz, nachdem das Betreibungsamt den vom Gläubiger angegebenen Wohnsitz nach diesem Massstab überprüft

- 11 habe, so sei er hierfür beweispflichtig, wobei der relevante Zeitpunkt jener der Zustellung des Zahlungsbefehls sei (unter Verweis auf BGer 5A_403/2010 vom 8. September 2010, E. 2.2 und BGer 5A_362/2023 [recte: BGer 5A_362/2013] vom 14. Oktober 2013, E. 3.2; act. 29, E. 3.1.3). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass der Beschwerdeführer als Nachweis für seinen Wohnsitz in Bulgarien folgende Unterlagen eingereicht habe: (1) einen auf den Beschwerdeführer lautenden Boarding Pass für einen Flug von Zürich nach J._____ vom 8. Oktober, auf welchem das Jahr nicht ersichtlich gewesen sei (act. 23/1), sowie (2) einen Stimmrechtsausweis für einen Urnengang vom 27. September 2020 der Stadt Zürich, laufend auf den Beschwerdeführer mit der Adresse " K._____ [Strasse] 5, L._____, Bulgaria" (act. 23/2; act. 29, E. 3.1.4). Die Vorinstanz erachtete beide Dokumente nicht für beweiskräftig: Der Boarding Pass (act. 23/1) sage nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Bulgarien Wohnsitz habe oder nicht und der Beleg betreffend Stimmrechtsausweis stamme vom 27. September 2020 (act. 23/2), während es vorliegend um eine Zustellung am 12. Juli 2023 gehe. Daraus könne deshalb kein Beweis für einen Wohnsitz in Bulgarien im Zustellungszeitpunkt abgeleitet werden. Festzuhalten sei demnach, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen in Bulgarien ausführe oder belege (act. 29, E. 3.1.4 f.). Aus den Unterlagen des Betreibungsamtes sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerkontrolle D._____ seit dem 1. Januar 2021 provisorisch an der C._____-strasse 2, D._____ gemeldet sei (act. 14/1; act. 29, E. 3.1.6). Zudem hätten gemäss einem Bericht der Gemeindepolizei D._____ vom 13. Juli 2023 Ermittlungen bei der Anwohnerschaft ergeben, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig, also fast wöchentlich an einzelnen Tagen bei seiner Ehefrau an der C._____-strasse 2, D._____, aufhalte (act. 14/2; act. 29, E. 3.1.6). Sodann habe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 auch persönlich dort angetroffen werden können (act. 29, E. 3.1.6). Vorliegend habe das Betreibungsamt seine örtliche Zuständigkeit überprüft, nachdem die Beschwerdegegnerin ihm die Adresse des Beschwerdeführers angegeben habe, und sie nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert (act. 29,

- 12 - E. 3.1.7). Dies habe zu einem Rechtsschein zu Gunsten dieses Wohnsitzes geführt und folglich trage der Beschwerdeführer die Beweispflicht für den durch ihn geltend gemachten abweichenden Wohnsitz (act. 29, E. 3.1.7). Da der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu familiären, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bindungen zu Bulgarien oder der Schweiz mache, könne nicht abschliessend beurteilt werden, wo sich sein häusliches Leben abspiele. Aufgrund seiner Anwaltskanzlei "Advokaturbüro A._____" (mit aktuellem Internetauftritt; act. 13 S. 3) sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eine wirtschaftliche Bindung zur Schweiz habe. Es überwögen für den objektiven Betrachter gemäss den von aussen erkennbaren Umständen jene Anzeichen, welche für einen Wohnsitz an der C._____-strasse 2, D._____, sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe den Beweis für einen neuen Wohnsitz in Bulgarien zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht erbracht (act. 29, E. 3.1.8). 4.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Betreibungsamt unzuständig gewesen sei. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass er seit 30. November 2019 (Trennungszeitpunkt) aus der Stadt Zürich abgemeldet sei und dann seinen Heimatausweis zuerst im Ausland in J._____ (Bulgarien) und ab August 2023 bis Ende 2023 im Kanton Bern hinterlegt habe. Das Stimmrecht habe er seither als Auslandschweizer ausgeübt bzw. seit Sommer 2023 bis Ende 2023 im Kanton Bern. Dabei sei er hauptsächlich für seine eigene Firma in J._____ (Bulgarien) tätig gewesen. Seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz habe sich auf die Wahrnehmung seiner eigenen privaten Interessen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, bezüglich welchem eine Revision pendent sei sowie ihn selbst betreffende Erbrechts- und Mietstreitigkeiten beschränkt (act. 30, Ziff. B.2.). Als Beweisofferten beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 25. April 2024 (act. 32/2), auf Kopien von Visitenkarten des Beschwerdeführers bzw. von Dritten (act. 32/3; gemäss Bezeichnung im Beilagenverzeichnis, act. 30, S. 5, soll es sich um "Arbeitgeber und Geschäftspartner in J._____ [Bulgarien]" handeln), sowie auf die Kopie eines Boarding Passes für einen Flug von

- 13 - Zürich nach J._____ (act. 32/4), auf welchem die Jahreszahl jedoch nicht ersichtlich ist. 4.2.3. Mit diesen Ausführungen in der Beschwerde wiederholt und ergänzt der Beschwerdeführer seine bereits vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen bezüglich seiner Wohnsitznahme und Tätigkeit im Ausland bzw. in Bulgarien. Hinsichtlich des Abmeldezeitpunkts aus der Stadt Zürich weicht der Beschwerdeführer von seiner vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung (vgl. act. 1, Ziff. 2; act. 3, act. 21 und act. 22) um rund ein Jahr ab. Die Umschreibung seiner Tätigkeit in Bulgarien sowie die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Hinterlegung seines Heimatausweises und die Ausübung des Stimmrechts im Kanton Bern im Zeitraum ab August bzw. Sommer 2023 bis Ende 2023 beruhen auf neuen, vor der Vorinstanz nicht vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln (vgl. hierzu auch nachstehend, E. 4.2.5). Sie müssen in Anbetracht des im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend, E. 2) unberücksichtigt bleiben, wären aber ohnehin weder geeignet noch ausreichend, um einen Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz im Ausland bzw. in Bulgarien im massgeblichen Zeitpunkt zu beweisen. Abgesehen davon behauptet der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nunmehr, er habe Wohnsitz im Kanton Bern gehabt (vgl. nachstehend, E. 4.2.4 f.). 4.2.4. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er habe seit Dezember 2019 bis zu seiner Wohnsitznahme bei seinem Bruder in M._____ (Kanton Bern) ab Juni 2023 bis zu seiner Abmeldung ins Ausland Ende 2023 nie die Absicht des dauernden Verweilens in der Schweiz gehabt, mit Ausnahme von kurzen Aufenthalten im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten seiner Ehefrau in G._____ und Erbschaftsstreitigkeiten sowie damit verbundenen Strafverfahren im Kanton Bern (act. 30, Ziff. B.3.). Ferner behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass sein von den Gläubigerangaben abweichender Wohnsitz seit Sommer 2023 und zum Zeitpunkt der Zustellung durch zwei Polizisten im Kanton Bern gewesen sei, wo er dann am 9. Oktober 2023 wegen eines Rückfalls einer Rezidivhernie, welche er wegen eines Angriffs seiner Schwester am 5. Juni 2020 erlitten habe, und für welchen eine separate Strafanzeige pendent sei, von Dr. N._____ in der

- 14 - Klinik Linde in Biel habe operiert werden müssen. In der Zeit vom 5. Juni 2020 bis 9. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer nur beschränkt bzw. zum Beispiel vom 9. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2023 komplett arbeitsunfähig gewesen (act. 30, Ziff. B.5). Als Beweisofferte bezieht sich der Beschwerdeführer in letzterem Zusammenhang auf die "Beilagen 5/1-4", welche er in der Beschwerdeschrift (vgl. act. 30, Ziff. B.5.) als "Austrittsbericht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und TP Rechnung in Kopie" und im Beweismittelverzeichnis (act. 30, S. 5) als "Operation Oktober 2023" umschreibt. Soweit ersichtlich besteht die Beilage 5/1-4 zwar aus vier Seiten, jedoch handelt es sich insgesamt nur um drei Dokumente, namentlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10. Oktober 2023 (act. 32/5/1), einen zweiseitigen Austrittsbericht vom 24. Oktober 2023 (act. 32/5/2) und ein Operationsbericht betreffend eine Operation vom 9. Oktober 2023 (act. 32/5/3). Eine Rechnung lag der Beschwerde hingegen nicht bei. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde schliesslich aus, dass der Bericht der Gemeindepolizei einen Zeitraum betreffe, in dem er von Bulgarien nach M._____ umgezogen sei und jeweils für wenige Tage Unterlagen und persönliche Sachen bei seiner von ihm getrennt lebenden Frau zwischengelagert habe. Die provisorische Anmeldung vom 21. August 2023 sei auf eine kurzfristige Aussöhnung mit der Ehefrau zurückgegangen, die noch am selben Tag widerrufen worden sei (act. 30, Ziff. B.4.). In letzterem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift als Beweisofferte ein "Mail an O._____ Einwohnerkontrolle D._____ 21.8.2023" als "Beilage 5" an (act. 30, Ziff. B.4.). Das besagte E-Mail an die Einwohnerkontrolle D._____ wird jedoch weder im Beweismittelverzeichnis aufgeführt, noch lag es der Beschwerde bei. Gemäss Beilagenverzeichnis (act. 30, S. 5) betrifft die "Beilage 5/1-4" Dokumente im Zusammenhang mit der vorerwähnten Operation im Oktober 2023. 4.2.5. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren stets behauptet hatte, dass er seinen Wohnsitz seit 28. November 2018 (act. 21, act. 22) bzw. seit 29. November 2018 (act. 1, Ziff. 2; act. 3) "im Ausland" bzw. in Bulgarien gehabt habe, trägt er nun erstmals vor, dass er seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der

- 15 umstrittenen Zustellung, d.h. am 12. Juli 2023, im Kanton Bern gehabt haben will. Diese neue Sachverhaltsdarstellung muss in Anbetracht des im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 2 vorstehend) unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt für die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach der Bericht der Gemeindepolizei, in welchem festgehalten ist, Ermittlungen bei der Nachbarschaft hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig, also fast wöchentlich an einzelnen Tagen bei seiner Ehefrau in D._____ aufhalte (vgl. act. 14/2), einen Zeitraum betreffe, in dem der Beschwerdeführer von Bulgarien nach Bern gezügelt sei und bei seiner Ehefrau lediglich Unterlagen und persönliche Sachen zwischengelagert habe. Unberücksichtigt bleiben muss auch die im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich am 21. August 2023 im Rahmen einer kurzen Aussöhnung mit seiner Ehefrau provisorisch in D._____ angemeldet und gleichentags wieder abgemeldet habe. Da auch neue Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen sind, ist davon abzusehen, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um das fehlende "Mail an O._____ Einwohnerkontrolle D._____" vom 21. August 2023 nachzureichen, mit welchem der Beschwerdeführer seine neue novenrechtlich unbeachtliche Behauptung hätte beweisen wollen. Abgesehen davon fand die umstrittene Zustellung des Zahlungsbefehls bekanntlich am 12. Juli 2023 statt, sodass ein allfälliger E-Mailaustausch des Beschwerdeführers mit der Einwohnerkontrolle D._____ am 21. August 2023 ohnehin nicht den entscheidrelevanten Zeitpunkt beträfe. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerkontrolle D._____ provisorisch bereits seit 1. Januar 2021 an der C._____-strasse 2, D._____ gemeldet war (act. 29, E. 2.2, E. 3.1.6.; act. 14/1). Zu diesem Aspekt äussert sich der Beschwerdeführer nicht, sodass es insoweit auch an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt. Unbeachtlich sind sodann die vom Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Behauptungen zu seiner Operation in Biel im Oktober 2023 und die hierzu eingereichten Beilagen 5/1-3 (act. 32/5/1- 3), aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinerzeit offenbar eine Adresse im Kanton Bern (P._____ [Strasse] 6, Q._____) verwendet hat. Abgese-

- 16 hen davon sind all diese Beilagen im Oktober 2023 und damit mehrere Monate nach der vorliegend zu beurteilenden Zustellung vom 12. Juli 2023 datiert. Selbst wenn die Beweisofferten zu berücksichtigen wären, wären sie daher untauglich, um einen abweichenden Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt (d.h. am 12. Juli 2023) zu beweisen. Da eine Rechnung, welche sich auf die besagte Operation im Oktober 2023 bezieht, gleichermassen novenrechtlich unbeachtlich und ohnehin beweisuntauglich wäre, ist vorliegend davon abzusehen, dem Beschwerdeführer zwecks Nachreichung der fehlenden Beilage 5/4 (vgl. vorstehend, E. 4.2.4) Frist anzusetzen. 4.2.6. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde (act. 30, Ziff. B.4.) ferner aus, die äusseren Umstände seien entgegen den Behauptungen der Familie I._____ in G._____ und der Vorinstanz nicht so gewesen, dass der Beschwerdeführer je die Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau an der C._____strasse 2 in D._____ zum persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensmittelpunkt gemacht hätte. Die Angabe am 23. Februar 2022 seines Wohnortes in einem Strafverfahren sei nicht vom Beschwerdeführer gemacht worden (mit Verweis auf Ziff. 3.1.6 des angefochtenen Urteils, act. 29). 4.2.7. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Behauptungen der Familie I._____ sowie zur Angabe seines Wohnortes in einem Strafverfahren am 23. Februar 2022 (act. 30, Ziff. B.4.) ist nicht weiter einzugehen. Diese Aspekte sind im angefochtenen Entscheid nirgends erwähnt und waren auch nicht entscheidrelevant. 4.2.8. Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen zum Betreibungsort im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben und kam gestützt auf die ihr vorliegenden Beweise (insbesondere die provisorische Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle D._____ seit 1. Januar 2021 [act. 14/1], die Aussagen der Anwohnerschaft betreffend seine regelmässige Anwesenheit [act. 14/2] und den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 persönlich dort angetroffen werden konnte) sowie unter Berücksichtigung der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers mit aktuellem Internetauftritt (vgl. vorstehend E. 4.2.1) zu Recht zum Schluss, dass für den objektiven Betrachter ge-

- 17 mäss den von aussen erkennbaren Umständen jene Anzeichen überwögen, welche für einen Wohnsitz an der C._____-strasse 2, D._____, sprechen würden (act. 29, E. 3.1.8). Es kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zutreffend geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt (d.h. am 12. Juli 2023) an der C._____-strasse 2 in D._____ Wohnsitz hatte. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen in der Beschwerde die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen selbst dann in D._____ hätte betrieben werden können, wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass er im massgeblichen Zeitpunkt keinen Wohnsitz an der C._____-strasse 2 in D._____ hatte. Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren weder konkrete Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, noch legte er taugliche Beweismittel vor. Er behauptete erstinstanzlich lediglich vage, einen Wohnsitz "im Ausland" bzw. in Bulgarien zu haben, nur um dann im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auszuführen, er habe seinen Wohnsitz im massgeblichen Zeitraum im Kanton Bern gehabt. Einen abweichenden Wohnsitz vermochte der Beschwerdeführer damit nicht zu beweisen; vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer seine Wohnverhältnisse bewusst verschleiern wollte. In solchen Fällen ist anerkannt, dass eine Person an ihrem Aufenthaltsort betrieben werden kann (vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 48 N 6; SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl. 2017, Art. 48 N 4, m.w.H.; vgl. auch BGer vom 23. Dezember 2020, 5A_284/2020, E. 2.4.3). Nachdem erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt regelmässig an der C._____-strasse 2 in D._____ aufhielt, wäre zumindest von einem Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG auszugehen gewesen. Das Betreibungsamt war somit für die Zustellung des Zahlungsbefehls zuständig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 18 - 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. Juli 2023 nicht in den vom SchKG vorgesehenen Formen erfolgt und daher im Sinne von Art. 22 SchKG nichtig sei (act. 30, Rechtsbegehren Ziff. 2). 4.3.2. Die Vorinstanz hielt hierzu in E. 3.2.1 des angefochtenen Entscheids (act. 29) zunächst fest, dass die Zustellung von Betreibungsurkunden grundsätzlich durch offene Übergabe an den Adressaten bzw. an eine zum Empfang berechtigte Person erfolge. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nehme; die Zustellung gelte auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme der Betreibungsurkunde berechtigte Person zwar angetroffen, die Annahme des Zahlungsbefehls jedoch verweigert werde (mit Verweis auf BGE 109 III 1, E. 2b; BSK SchKG I-WÜTH- RICH/SCHOCH, Art. 72 N 10). Verweigere der Adressat die Entgegennahme einer Mitteilung, so gelte diese als im Zeitpunkt der versuchten Übergabe als erfolgt (mit Verweis auf BGE 90 III 8). Von einer derartigen Verweigerung der Annahme könne aber grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen dem Zustellungsbeamten und dem Schuldner bzw. der für ihn empfangsberechtigten Person stattgefunden habe (mit Verweis auf BGer 7B.161/2002 E. 3.2; BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64 N 22; act. 29, E. 3.2.1). Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer führe einerseits aus, er sei von seiner Ehefrau telefonisch im Ausland darüber unterrichtet worden, dass am 12. Juli 2023 ein Betreibungsbeamter an der Wohnung seiner Ehefrau geläutet habe. Andererseits führe er zwei Sätze später aus, er sei am 12. Juli 2023 zufälligerweise bei seiner Ehefrau zu Besuch gewesen (act. 1, S. 2). Aus dem Polizeirapport vom 23. August 2023 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 durch den anwesenden Betreibungsbeamten und die Polizeifunktionäre in der Wohnung an der C._____-strasse 2, D._____, persönlich angetroffen werden konnte (act. 13, S. 5 ff.). Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich am 12. Juli 2023 in der Wohnung seiner Ehefrau befunden

- 19 habe (act. 29, E. 3.2.2). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die Polizisten versucht, in die Wohnung seiner Ehefrau einzudringen und hätten, als diese ihnen den Zutritt verweigert habe, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 in den mit "E._____ [nur Nachname]" beschrifteten Briefkasten gelegt (act. 1, S. 2). Aus dem Polizeirapport gehe dagegen hervor, dass die Ehefrau erklärt habe, dass die Beamten ins Wohnzimmer kommen dürfen, um den Zahlungsbefehl auszuhändigen. Vor Aushändigung des Zahlungsbefehls sei jedoch festgestellt worden, dass sich dieser noch im Amtslokal befinde und geholt werden müsse. Die Beamten hätten die Wohnung deshalb zwischenzeitlich verlassen, vor dem Zumachen der Wohnungstüre sei jedoch mitgeteilt worden, dass der Zahlungsbefehl ausgefüllt in den Briefkasten gelegt werde und als zugestellt gelte, sollte der Beschwerdeführer die Wohnungstüre nicht mehr öffnen, um den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen (act. 14/3). Der Beschwerdeführer habe dann, als der Betreibungsbeamte erneut geklingelt habe, die Wohnungstüre nicht mehr geöffnet, weshalb der ausgefüllte Zahlungsbefehl nach nochmaliger Ankündigung im Briefkasten eingeworfen worden sei (act. 13, S. 5 ff.; act. 14/3; act. 29, E. 3.2.3.). Die Vorinstanz hielt fest, die Ausführungen im Polizeirapport (act. 14/3) sowie in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 13, S. 5 ff.) seien kongruent und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Sachverhalt nicht wie geschildert abgespielt haben sollte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass am 12. Juli 2023 ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsbeamten vor Aushändigung des Zahlungsbefehls hergestellt worden war. Aus der geführten Kommunikation habe sich zudem eindeutig ergeben, dass der Betreibungsbeamte einen Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer habe zustellen müssen und der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass der Zahlungsbefehl bei Annahmeverweigerung als zugestellt gelte. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer, indem er die Wohnungstüre beim zweiten Zustellversuch nach dem persönlichen Kontakt mit dem Betreibungsbeamten nicht mehr geöffnet habe, die Annahme des Zahlungsbefehls verweigert. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 gelte demnach im Zeitpunkt der versuchten Übergabe, entsprechend am 12. Juli 2023, als zugestellt (act. 29, E. 3.2.4).

- 20 - Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Zahlungsbefehl vom 28. November 2022 in der Betreibung Nr. 1 dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort gültig zugestellt worden sei und wies die Beschwerde ab (act. 29, E. 4). 4.3.3. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde (act. 30, Ziff. B.6.), dass am 12. Juli 2023 weder dem zufällig anwesenden Bruder noch seiner Ehefrau ein Zahlungsbefehl ausgehändigt worden sei. Gemäss eigenen Angaben seien die Polizeibeamten beim ersten Zustellversuch ohne Zahlungsbefehl gewesen. Die Angaben im Polizeirapport seien ungenau und verzerrt dargestellt. Gemäss Aussage seiner Ehefrau sei den polternden und mit lauter Stimme rufenden Beamten nach Türöffnung der Zutritt in die Wohnung verweigert worden. Ein Beamter habe den Fuss zwischen Tür und Rahmen gestellt und habe so das Schliessen der Türe verhindert. Nachdem ihn der Bruder darauf hingewiesen habe, dass er weder einen Hausdurchsuchungs- noch einen Zahlungsbefehl sehe, habe der Beamte den Fuss mit dem Hinweis zurückgezogen, dass er wiederkomme, diesmal mit den notwendigen Befehlen. Sowohl die Ehefrau als auch sämtliche Personen hätten die Wohnung dann verlassen. Wie man von Annahmeverweigerung sprechen könne, wenn man gar keinen Zahlungsbefehl dabei habe und der angebliche Schuldner gar nicht anwesend sei und keinen Wohnsitz im Sprengel habe, sei nicht nachvollziehbar. Als Beweisofferte bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Erklärung seiner Ehefrau vom 25. April 2024 (act. 32/2). 4.3.4. Mit seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass ein Zahlungsbefehl als zugestellt gilt, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen dem Zustellungsbeamten und dem Schuldner stattfand und die Annahme des Zahlungsbefehls verweigert wird (vorstehend, E. 4.3.2). Gestützt auf die ihr vorliegenden Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 an der C._____-strasse 2, D._____ persönlich angetroffen wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde suggerieren möchte, nicht er, sondern lediglich ein Bruder sei am 12. Juli 2023 an der C._____-strasse 2, D._____ gewesen, ist dies unglaubhaft, da er gemäss der

- 21 - Darstellung sowohl des Betreibungsamts (act. 13) als auch des Polizeirapports (act. 14/3), persönlich angetroffen werden konnte. Die vom Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu ins Recht gelegte Erklärung seiner Ehefrau vom 25. April 2024 (act. 32/2) ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da es sich um ein unzulässiges Novum handelt. Wäre die Erklärung der Ehefrau zu berücksichtigen, wäre sie dem Standpunkt des Beschwerdeführers aber ohnehin abträglich, da darin festgehalten wird, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Bruder am 12. Juli 2023 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers anwesend waren (vgl. act. 32/2, Ziff. 2: "Gegen Abend am 12.7.2023 läutete es Sturm und polterte es an der Türe meiner Wohnung an der C._____-strasse 2, als zufälligerweise auch gerade ein Bruder und mein Ex wegen privater Familienangelegenheiten bei mir waren."). Nach den kongruenten Darstellungen sowohl des Betreibungsamtes als auch der Polizei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Zahlungsbefehl gegebenenfalls im Briefkasten deponiert würde und als zugestellt gölte (act. 13, S. 5 f.; act. 14/3, S. 2). Selbst der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde fest, dass der Beamte angekündigt habe, er werde mit den nötigen Befehlen wiederkommen (act. 30, Ziff. B.6.). Hieraus folgt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Beschwerdeführer die Zustellung verweigert hat, indem er die Wohnungstüre beim zweiten Zustellversuch nicht mehr öffnete, und der Zahlungsbefehl infolgedessen als am 12. Juli 2023 zugestellt gelten muss. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl mit Schreiben vom 21. Juli 2023 (act. 3) Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerdeführer war somit über die gegen ihn angehobene Betreibung informiert, was zusätzlich für eine rechtsgültige Zustellung spricht. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 22 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen 2-5/3 (act. 30, act. 32/2-5/3), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

- 23 - 11. Juli 2024

PS240077 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 PS240077 — Swissrulings