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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2024 PS240069

25 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,075 mots·~5 min·3

Résumé

Konkursamtliche Nachlassliquidation

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 25. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend konkursamtliche Nachlassliquidation Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 9. April 2024 (EK240145)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 13. November 2023 verstarb B._____ geboren am tt. April 1994 (nachfolgend Erblasser), mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH. Mit Urteil vom 5. April 2024 nahm das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Vormerk von der Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers durch alle nächsten gesetzlichen Erben – seine Ehefrau (die Berufungsklägerin) sowie seine drei Nachkommen. Zudem wurde dem Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis davon gegeben (act. 4/1). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2024 Berufung, welche im separaten Verfahren LF240039 behandelt wird. 1.2. Die Vorinstanz ordnete mit Urteil vom 9. April 2024 die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass des Erblassers an. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde festgesetzt auf Dienstag, 9. April 2024, und das Konkursamt Dübendorf wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt (act. 4/2 = act. 3). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Poststempel: 15. April 2024) fristgerecht (vgl. act. 4/3) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 2). Die Beschwerdeschrift wurde der Kammer als Beschwerdeinstanz weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Als Begründung bringt sie vor, sie habe die Erbschaft des Erblassers gar nie in ihrem Namen ausgeschlagen, sondern wolle diese annehmen (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-3). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. ZR 110/

- 3 - 2011 Nr. 5). Dabei können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes (Abs. 2). Solche besonderen Bestimmungen sind Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde neue Tatsachen vorgebracht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven), gilt auch bei der Konkurseröffnung nach Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetzlichen) Erben (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgehende Betreibung, wie etwa nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetzlichen) Erben, zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Arten von echten Noven wird mehrheitlich abgelehnt (vgl. OGer ZH PS150064 vom 26. Mai 2015 E. 2; OGer ZH PS110058 vom 15. Juli 2011 E. III./1.; vgl. auch BSK SchKG-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 174 N 20c). 2.2. Mit Urteil vom 5. April 2024 nahm das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, aufgrund der Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft im Falle der offensichtlichen bzw. amtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 566 Abs. 2 ZGB) Vormerk von der Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers durch sämtliche gesetzliche Erben und setzte die Vorinstanz darüber zwecks Anordnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation in Kenntnis (vgl. act. 4/1). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe die Erbschaft des Erblassers aber gar nicht ausgeschlagen, sondern nehme diese an (vgl. act. 2). Ist indessen die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, bedarf nicht die Ausschlagung, sondern die Annahme einer ausdrücklichen Erklärung des Erben (BSK ZGB-SCHWANDER, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 566 N 8). Es ist vorliegend somit nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, sondern es hätte aufgrund der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB ihrer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft

- 4 bedurft. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Erbschaft während der Annahmefrist von Art. 567 ZGB und vor der Konkurseröffnung (i.e. vor dem 9. April 2024) ist indessen weder aus den Akten (vgl. dazu auch die Verfahrensakten im Verfahren OGer ZH LF240039) noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. April 2024, sie nehme die Erbschaft an, erfolgt damit nach der Konkurseröffnung und ist somit eine neue Tatsache. Dieses Vorbringen erfolgt im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 174 SchKG als verspätet und kann im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.3. Anzumerken bleibt, dass nach Art. 196 SchKG die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft eingestellt wird, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet. Die Einstellung des Liquidationsverfahrens kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn die Konkurseröffnung aufgrund der Vermutung einer Ausschlagung i.S.v. Art. 566 Abs. 2 ZGB erfolgte. In einem solchen Fall kann ein Erbe, welcher die Erbenstellung doch noch erlangt, nachträglich die Durchführung des Konkursverfahrens verhindern, allerdings nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Sicherheitsleistung durch den annehmenden Erben für die Bezahlung der Schulden des Erblassers und die Kosten des Konkursverfahrens bzw. des Gerichtes (BSK SchKG-BRUNNER/BOL- LER/FRITSCHI, a.a.O., Art. 196 N 3a). Betreffend die Umstossung der Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft ist die Beschwerdeführerin auf das Verfahren LF240039 und die dortigen Hinweise zu verweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdefahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an – die Beschwerdeführerin, – das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, – das Konkursamt Dübendorf, – das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 26. Juni 2024

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