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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2024 PS240058

9 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·896 mots·~4 min·3

Résumé

Arrest

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 9. April 2024 in Sachen A._____ [Bundesland], Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Landratsamt B._____ gegen C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2024 (EQ240039)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. März 2024 (Eingangsdatum: 14. März 2024) gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz mit folgendem sinngemässen Begehren (act. 1): Es sei das Lohnguthaben des Gesuchsgegners bei der D._____ AG, E._____str. …, … Zürich, für eine Forderung von Fr. 4'121.39 und Fr. 4'902.68 zu verarrestieren. Mit Urteil vom 18. März 2024 wies die Vorinstanz dieses Begehren ab (act. 3 = act. 6 = act. 8 = act. 11/3, fortan act. 6). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. März 2024 (Eingangsdatum 2. April 2024) Beschwerde bei der Kammer (act. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; nur in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht werden).

- 3 - 2.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, setzt der Arrest das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Dies verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Behauptungen stützen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Auflage, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage, Art. 272 N 13 f.). Das Gericht würdigt die Glaubhaftmachungsmittel frei (Art. 157 ZPO). Es verfügt bei der Prüfung des Gesuchs und der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen grossen Ermessensspielraum, in welches die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Auflage, Art. 261 N 77). 3. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch mangels Glaubhaftmachens eines Arrestgegenstands ab. Als solchen führte der Gesuchsteller ein Lohnguthaben des Gesuchsgegners bei der D._____ AG, E._____-strasse …, … Zürich, an (vgl. act. 1 S. 1). Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, es ergebe sich weder aus dem Gesuch noch den eingereichten Beilagen, aufgrund welcher Umstände der Gesuchsteller zum Schluss komme, dass der Gesuchsgegner eine entsprechende Forderung gegenüber der D._____ AG habe (act. 6 E. 2.3.). 4. Ein ausdrücklicher Antrag ist der Beschwerde des Gesuchstellers nicht zu entnehmen. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung des bei der Vorinstanz gestellten Arrestbegehrens beantragt. Seine Beschwerde begründet der Gesuchsteller dabei einzig mit Tatsachen und Unterlagen, die er im Beschwerdeverfahren neu vorbringt resp. einreicht (behördliche Auskunft zum bestehenden Arbeitsverhältnis sowie direkte Korrespondenz mit der D._____ AG, act. 7 i.V.m. act. 9/1-3). Auf diese ist aufgrund des Novenverbots nicht einzugehen (vgl. E. 2.1. vorstehend

- 4 i.f.). Damit kommt der Gesuchsteller seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Es steht dem Gesuchsteller allerdings offen, gestützt auf die neuen Tatsachen und Beilagen – sowie unter Hinweis auf E. 3 des angefochtenen Urteils – sein Arrestgesuch erneut bei der Vorinstanz einzureichen. 5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von rund CHF 9'000.– (vgl. act. 1) und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 350.– festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mangels Einbezug des Gesuchsgegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 350.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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