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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2024 PS240051

12 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,343 mots·~7 min·1

Résumé

Kontosperre

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 12. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin betreffend Kontosperre betreffend Konto der B._____ Ltd., (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. März 2024 (CB240002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit einem als "Kontoanfrage / Kontosperre" betitelten Schreiben vom 15. September 2023 gelangte das Konkursamt Küsnacht (fortan Konkursamt) im Konkurs von C._____ an die D._____ SA. Das Konkursamt ersuchte die Bank, die Konten, an welchen der Konkursit als wirtschaftlicher Berechtigter gelte, insbesondere die Konten mit IBAN Nrn. 1 sowie 2, zu sperren (act. 3/2). 1.2. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der B._____ Ltd., vertreten durch C._____, vom 24. Oktober 2023 (act. 3/1) ist die unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerichts Meilen mit Beschluss vom 9. Februar 2024 nicht eingetreten (act. 3/16). Das entsprechende Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wird unter der Verfahrens-Nr. PS240025 geführt. 1.3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin des Verwaltungsrates, E._____ (vgl. act. 4), bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die obgenannte vom Konkursamt verfügte Kontosperre samt Beilagen ein (act. 1-2/1-2). Die Vorinstanz zog die Akten aus dem Verfahren CB230031-G bei (act. 3/1-17). Mit Beschluss vom 15. März 2024 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10, fortan zitiert als act. 8). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch E._____ (vgl. obige E. 1.3 zur Zeichnungsberechtigung), mit Eingabe vom 21. März 2024 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde (act. 9) mit folgenden Anträgen (vgl. act. 9 S. 1 f.): "1. Der Beschluss CB240002-G vom 15.3.24 der Beschwerdegegnerin 1 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz für einen neuen Entscheid zu rückzuweisen.

- 3 - 2. Eventualiter ist die vorsorgliche Sperre der Konkursamts Küsnacht vom 15.9.23 über das sich in Saldierung befindliche Konti & Depot Nr. 3 bei D._____ SA, F._____ [Ort], aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. angemessene Prozessentschädigung für Beschwerdeführerin zu Lasten des Kantons Zürich." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

- 4 - 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde sei zu spät erfolgt. Wie bereits in ihrem Beschluss vom 9. Februar 2024 (im Verfahren mit Geschäfts-Nr. CB230031-G) festgehalten, gölten die Eingaben der (vorliegenden) Beschwerdeführerin im Verfahren mit Geschäfts-Nr. CB230031-G als verspätet, sollten diese als Beschwerden gegen die Verfügung des Konkursamts vom 15. September 2023 angesehen werden, da die Beschwerdeführerin durch ihren Verwaltungsrat, C._____, spätestens am 23. Oktober 2023 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt habe. Daran ändere sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach die unterzeichnende E._____ angeblich erst am 14. Februar 2024 Kenntnis von der Kontosperre erhalten habe (act. 8 E. 4.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer (zweitinstanzlichen) Beschwerde im Wesentlichen geltend, es sei für den Fristenlauf irrelevant, dass die Kontoinhaberin in einer früheren Beschwerde bereits gegen die Verfügung des Konkursamts vom 15. September 2023 vorgegangen sei, da weder die Beschwerdeführerin vorgängig Beschwerde geführt habe, noch die unterzeichnende Verwaltungsrätin davon Kenntnis gehabt habe. Hinzu komme, dass C._____ seit Herbst 2023 arbeitsund prozessunfähig geschrieben worden sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen in die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft zu schützen. Denn der Konkursbeamte habe auf Nachfrage zum Rechtsweg betreffend Anfechtung der Kontoblockierung gesagt, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme durch die beschwerte Partei ans Bezirksgericht zu erfolgen habe, wobei sie diese Frist gewahrt habe. Dieses neue Vorbringen sei zulässig, da erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass zu diesem Einwand geboten habe (act. 9 S. 3). 3.3. Vorab gilt es festzuhalten, dass es sich bei den neuen Vorbringen betreffend Auskunft des Konkursbeamten und Arbeits- und Prozessunfähigkeit von C._____ ab Oktober 2023 um unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 ZPO handelt. Insbesondere ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zum Vorbrin-

- 5 gen betreffend Auskunft des Konkursbeamten gegeben haben soll. Ebenso stellte sie sich im vorinstanzlichen Verfahren noch auf den Standpunkt, C._____, der im Beschwerdeverfahren mit Geschäfts-Nrn. CB230031-G / PS240025 im Namen der (vorliegenden) Beschwerdeführerin bis im Dezember 2023 Eingaben einreichte bzw. unterzeichnete (vgl. act. 3/1, 3/5, 3/8 und 3/12), sei seit Januar 2024 hospitalisiert (vgl. act. 1). Diesbezüglich belegt ein entsprechendes Zeugnis die Arbeitsunfähigkeit von C._____ von 28. Januar 2024 bis 14. Februar 2024 (act. 2/2). Folglich handelt es sich auch beim Vorbringen zur bereits früheren Arbeits- und Prozessunfähigkeit um ein – ohnehin widerlegtes – unzulässiges Novum. 3.4. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, dass das dieselbe Verfügung des Konkursamts betreffende, frühere Beschwerdeverfahren für den Fristenlauf irrelevant sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist der Beschwerdeführerin das Wissen eines Organs, d.h. vorliegend insbesondere der Verwaltungsräte, anzurechnen (BGer 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 7.3.1 m.w.H.; BSK ZGB I-REITZE, 7. Aufl. 2022, Art. 54/55 N 19). Daher hat die Beschwerdeführerin spätestens am 23. Oktober 2023 durch das Mitglied des Verwaltungsrates, C._____ (vgl. act. 4), welcher bis im Januar 2024 noch für die Beschwerdeführerin Eingaben einreichte und im Februar 2024 auch den Entscheid im Verfahren CB230031-G entgegennahm (vgl. act. 3/12; act. 3/15; act. 3/17/2), Kenntnis von der angefochtenen Verfügung des Konkursamts erhalten (vgl. act. 3/1 S. 1). Entsprechend ist die vorinstanzliche Beschwerde vom 14. Februar 2024 zu spät erfolgt. Aufgrund des Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Die (zweitinstanzliche) Beschwerde ist abzuweisen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Küsnacht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: 13. Juni 2024

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