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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.05.2024 PS240035

3 mai 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,784 mots·~9 min·2

Résumé

Pfändung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 29. Dezember 2023 (CB220006)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Mit Eheschutzurteil vom 17. April 2013 des Einzelgerichts des Bezirks Andelfingen wurde u.a. die im Alleineigentum des Verfahrensbeteiligten und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) stehende eheliche Liegenschaft zur Benutzung der Beschwerdeführerin (im vorinstanzlichen Verfahren) und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und den beiden Töchtern zugewiesen (act. 3/3 – 4). 1.2. Im Rahmen der Pfändung der Liegenschaft forderte das Betreibungsamt Andelfingen (nachfolgend: Betreibungsamt) die Beschwerdegegnerin mit Anzeige vom 23. September 2016 und 15. Mai 2019 verfügungsweise auf, die an den Beschwerdeführer fälligen Mietzinsen für die Liegenschaft bis Widerruf an das Betreibungsamt zu leisten (act. 3/5 – 6). Beide Verfügungen wurden nicht angefochten. In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Beträge – zumindest teilweise – an das Betreibungsamt. 1.3. Mit Schreiben vom 11. November 2021 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Betreibungsamt und machte insbesondere geltend, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen habe das Obergericht des Kantons Zürichs ihr erklärt, dass die Zahlungsaufforderung nicht richtig gewesen sei und sie nicht verpflichtet gewesen wäre, die Zahlungen an das Betreibungsamt zu leisten (act. 3/8). In seiner Antwort vom 12. November 2021 begründete das Betreibungsamt sein Vorgehen und bestätigte, dass die bis am 10. Juli 2018 eingegangenen Zahlungen zugunsten von Pfändungsgläubigern verwendet worden seien. Die nach dem 10. Juli 2018 eingegangen Beträge von total Fr. 6'7518.85 seien noch nicht verteilt worden (act. 3/9). 1.4. Mit Verfügung vom 9. August 2022 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin mit, dass der Pfändungsbeschlag über die Liegenschaft weggefallen

- 3 sei. Der Saldo der geleisteten Zahlungen belaufe sich auf Fr. 6'751.85 und werde an den Beschwerdeführer überwiesen (act. 3/2). 2. Mit Eingabe datiert vom 18. August 2022 erhob die Beschwerdegegnerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: untere kantonale Aufsichtsbehörde [act. 1]). Die Stellungnahme des Betreibungsamts ging am 29. August 2022 ein (act. 7) und jene des Beschwerdeführers am 31. Januar 2023 (act. 15 f.). Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 übte die Beschwerdegegnerin ihr Replikrecht aus (act. 24). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin wurde wiederum dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 26). Mit Urteil vom 29. Dezember 2023 stellte die untere kantonale Aufsichtsbehörde fest, dass die beiden an die Beschwerdegegnerin gerichteten Verfügungen des Betreibungsamts vom 23. September 2016 und vom 15. Mai 2019 betr. Anzeige an die Mieter/Pächter betr. Bezahlung der Miet-/Pachtzinse nichtig seien. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die nichtigen Verfügungen überwiesenen Beträge, soweit noch nicht verwendet, nämlich die Summe von Fr. 6'751.85, an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten (act. 28 = act. 31 Dispositiv-Ziff. 1 [nachfolgend als act. 31 zitiert]). Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2022 wurde aufgehoben (act. 31 Dispositiv-Ziff. 2). 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2024 (Poststempel vom 4. März 2024) fristgerecht (der angefochtene Entscheid wurde ihm am 23. Februar 2024 zugestellt [act. 29/3]) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die (teilweise) Abweisung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, aus den von der Beschwerdegegnerin an das Betreibungsamt überwiesenen Beträgen Fr. 2'141.40 an den Beschwerdeführer und Fr. 4'610.45 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und gegebenenfalls in der Person eines

- 4 noch zu bestimmenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 32 S. 2). 3.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 –29). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 31) mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerdeschrift ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Bei Rechtseingaben von Laien genügt als Begründung, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS230134 vom 25. Januar 2024 E. 3.2). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt einleitend vor, den Parteien sei bekannt und es sei seit langem rechtsgültig festgehalten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei rechtlichen Anspruch habe, die Hypothekarzinsen zu bezahlen, eine rechtliche Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Hypothekarzinsen lasse sich nicht erkennen und die Vorinstanz könne eigene rechtsgültige Entscheide im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen das Betreibungsamt Andelfingen, welches nicht Verfahrensbeteiligter gewesen sei, nicht aufheben (act. 32 Rz. 6 S. 3). Welche angeblichen Mängel des angefochtenen Entscheids mit diesen nur

- 5 schwer verständlichen Ausführungen geltend gemacht werden wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid gestützt auf diese Ausführungen unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Ferner stellt der Beschwerdeführer die (vorinstanzliche) Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin in Frage: Ihm sei nicht bekannt, dass diese zur Vertretung der beiden Töchter berechtigt sei bzw. sie sei nur berechtigt, für den sie betreffenden Teil Beschwerde zuführen. Die Vorinstanz setzte sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin auseinander: Sie hielt fest, dass im Regelungsbereich von Art. 93 SchKG, wo es um das Existenzminimum der Familie gehe, die Legitimation betroffener Familienangehöriger zur Beschwerdeführung und/oder zur Geltendmachung einer Nichtigkeit anerkannt werde (act. 31 E. II.5.c.). Mit diesen korrekten vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auch in diesem Punkt die Begründungspflicht nicht erfüllt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Die (nachfolgend wiedergegebene) Essenz der vorinstanzlichen Erwägungen blieb unangefochten: Das Betreibungsamt habe die Beschwerdegegnerin faktisch zur Rückzahlung eines Teils der ihr gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge – im Umfang der zur Bedienung der Hypothekarzinsen notwendigen Summe – als angeblich zu pfändende zivile Früchte des Grundstücks verpflichtet. Mit den Anweisungen habe das Betreibungsamt entgegen der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin implizit vereinbarten Schuldübernahme und daher rechtswidrig eine Zahlung an den Beschwerdeführer anstatt an die Hypothekarbank gefordert. Mit diesem Vorgehen habe das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin somit Vermögenswerte entzogen, die eindeutig ihr gehörten und welche sie überdies in Erfüllung der Schuldübernahme nur an die Hypothekarbank, nicht hingegen an den Beschwerdeführer zu leisten verpflichtet gewesen wäre (act. 31 E. III.5.a.). Der Beschwerdeführer führte zuerst selber aus, dass für die Zeitspanne seit Juni 2017 (bis anfangs September 2020, innert welcher die Beschwerdegegnerin

- 6 gestützt auf die Aufforderungen total Fr. 6'751.85 an das Betreibungsamt überwies) die vorinstanzlichen Ausführungen "wohl" stimmen (act. 32 Rz. 11 S. 4). Seine darauf folgenden Ausführungen betreffend die Zeit davor, liegen folglich ausserhalb der zu beurteilenden Zeitspanne resp. des Streitgegenstands und sind nicht zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht einerseits geltend macht, vor Oktober 2018 sei kein Eingriff in das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin erfolgt. Dieser Einwand wurde jedoch erst im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren und damit prozessual zu spät erhoben. Andererseits bringt er vor, aus der Zeit vor 2017 eine Forderung von Fr. 2'141.40, evtl. von Fr. 3'025.70, gegenüber der Beschwerdegegnerin zu haben, die mit dem streitgegenständlichen Betrag zu verrechnen sei. Eine ungerechtfertigte Bereicherung durch ihn sei zu verneinen, sondern ihm seien Fr. 2'141.40 auszuzahlen. Diese Ausführungen richten sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags an den Beschwerdeführer zu einer ungerechtfertigten Bereicherung seinerseits führen würde (act. 31 E. III.5.d.). Dabei handelt es sich – wie von der Vorinstanz festgehalten – um obiter dictum-Ausführungen, d.h. um Erwägungen, auf denen der Entscheid nicht beruht. Dem Beschwerdeführer fehlt deshalb die Beschwer, sodass auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten ist. Sinngemäss erhebt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Verrechnungseinwendung, ohne jedoch auszuführen, inwiefern die Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR erfüllt sind, weshalb das Vorbringen unsubstantiiert ist. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Ferner ist gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auf-

- 7 erlegt werden, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3. Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegebenenfalls einen Anwalt zu bestellen, ist festzuhalten, dass eine mittellose Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen hat, welcher sodann im entsprechenden Verfahren ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellt. Es ist nicht am Gericht, den (unentgeltlichen) Rechtsvertreter zu beauftragen (vgl. OGerZH PS220066 vom 23. August 2022 E. III.2.2). Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht. Solches ist nur unter besonderen, hier weder behaupteten noch vorliegenden Voraussetzungen (vgl. Art. 69 ZPO) gefordert (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. IV. Für das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 32, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 6. Mai 2024

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