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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2024 PS230247

15 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,270 mots·~6 min·3

Résumé

Lohnpfändung gemäss Pfändungsurkunde Req. Nr. ... vom 23. Oktober 2023

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230247-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Lohnpfändung gemäss Pfändungsurkunde Req. Nr. 1 vom 23. Oktober 2023 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen) Beschwerde betreffend Verfahren CB230027 des Bezirksgerichtes Dietikon

- 2 - Erwägungen: 1.1. In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weinigen gegen die Beschwerdeführerin hob die Kammer mit Urteil vom 31. August 2023 die vorsorgliche Lohnpfändung vom 13. Juni 2023 auf (act. 2/1). Im Nachgang dazu beauftragte das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weinigen das Betreibungsamt Dietikon im Zusammenhang mit derselben Betreibung mit Pfändungsauftrag vom 2. September 2023 unter anderem, die Beschwerdeführerin über ihre finanziellen Verhältnisse und diejenigen ihres Ehegatten zu befragen sowie das Existenzminimum festzusetzen (act. 7/1). Gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz vollzog das Betreibungsamt Dietikon am 12. Oktober 2023 bei der Beschwerdeführerin eine Requisitionspfändung (Req Nr. 1; vgl. act. 24 S. 3). Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2023 versandt (act. 2/2). Darin wurde das anrechenbare Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf CHF 627.15 festgesetzt und festgehalten, dass der dieses Existenzminimum übersteigende Betrag per Einkommenspfändung gepfändet würde. 1.2. Gegen diese Einkommenspfändung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Betreibungsamt Dietikon Frist zur Vernehmlassung (act. 3). Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes datiert vom 8. November 2023 (act. 6). Mit Schreiben vom 30. November 2023 nahm das Betreibungsamt Geroldswil auf Aufforderung der Vorinstanz Stellung zur Frage der Auszahlung bereits abgelieferter Lohnquoten an die Beschwerdeführerin (act. 8 und act. 12). Mit gleichdatierter Eingabe gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, worin sie die Neuberechnung ihres Existenzminimums verlangte (act. 14). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um zur Vernehmlassung resp. Stellungnahme der Betreibungsämter Stellung zu nehmen (act. 16). Mit Eingaben vom 12. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 13. Dezember 2023) und vom 15. Dezember 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin Stel-

- 3 lungnahmen ein (act. 18 f.). Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 20 = act. 24; fortan act. 24). Die Beschwerdeführerin holte das Urteil nach dem erfolglosen Zustellversuch bei der Poststelle nicht ab (act. 22). Dieses gilt am 29. Dezember 2023 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 1.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Datum der Übergabe) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sie verlangt, dass die Pfändung, die durch das obergerichtliche Urteil vom 31. August 2023 aufgehoben worden sei, erneut aufzuheben sei, unter Neuberechnung ihres Existenzminimums (act. 25). Zudem ersuchte sie sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 22). Das Einholen einer Stellungnahme ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, sie wehre sich gegen die Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung der Betreibungsämter Geroldswil-Oetwil-Weinigen und Dietikon sowie der Vorinstanz, ein korrektes Existenzminimum zu berechnen (act. 25 S. 3). 3.1. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 17). 3.2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinter-

- 4 esse für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; BGE 130 I 312 E. 5.3; BGE 125 V 373 E. 1; BGer 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). 4.1. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2023 verlangte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz – gestützt auf das Urteil der Kammer vom 31. August 2023 – die Aufhebung der Requisitionspfändung durch das Betreibungsamt Dietikon (act. 1 S. 2 und S. 5). In ihrem Urteil vom 21. Dezember 2023 überprüfte die Vorinstanz ausführlich die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin anhand der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (act. 24 S. 5 ff.) – wie diese das in ihren Eingaben an die Vorinstanz vom 30. November 2023 und 15. Dezember 2023 verlangte (vgl. act. 14 und 19). Zudem legte die Vorinstanz dar, weshalb das Urteil der Kammer vom 31. August 2023 für die vorliegend zu behandelnde Lohnpfändung ab September 2023 nicht relevant ist (vgl. act. 24 S. 7). Mit anderen Worten behandelte die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin und erliess den entsprechenden Entscheid am 21. Dezember 2023. Damit liegt kein schutzwürdiges Interesse für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine Rechtsverzögerung auch nicht erkennbar, vergingen zwischen dem Beschwerdeeingang bei der Vorinstanz am 26. Oktober 2023 und dem Endentscheid am 21. Dezember 2023 lediglich zwei Monate. Dabei ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz in diesem Zeitraum ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung behandelte und zwei Betreibungsämtern sowie der Beschwerdeführerin je Frist ansetzte, um sich zur Sache zu äussern (vgl. Sachverhaltsdarstellung vorstehend E. 1.2.). 4.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn sie als Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. Dezember 2023 entgegengenommen würde; es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil, was

- 5 den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise genügt. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihren Standpunkt, das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weinigen ignoriere das Urteil der Kammer vom 31. August 2023 (act. 25 S. 4 Mitte; vgl. bereits im vorinstanzlichen Verfahren act. 1 S. 5). Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe (vgl. act. 25 S. 4 oben), führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht erkennbar. 5. Da sogleich ein Entscheid in der Sache ergeht, ist auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht näher einzugehen und dieses ist als gegenstandslos abzuschreiben. 6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an die Betreibungsämter Geroldswil-Oetwil-Weinigen und Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 6 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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