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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2024 PS230202

9 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,068 mots·~5 min·2

Résumé

Verlustscheine Nrn. ... und ...

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230202-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 9. Januar 2024 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B1._____ AG, Beschwerdegegnerin

vertreten durch B2._____ AG

betreffend Verlustscheine Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Oktober 2023 (CB230064)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (Betreibungsschuldner und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) beschwerte sich mit Eingabe vom 28. September 2023 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter über die Verlustscheine Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 22. Juni 2023 und ersuchte um deren Aufhebung, da die in den entsprechenden Betreibungen Nrn. 3 und 4 erhobenen Rechtsvorschläge bisher nicht beseitigt worden seien. Zugleich beschwerte er sich über das Vorgehen des Betreibungsamtes bzw. das Verhalten des … C._____ (act. 1, act. 2/6-7, act. 9, act. 13 und act. 17). Im Laufe des Verfahrens wurde die Gläubigerin der Betreibung Nr. 4 (Verlustschein Nr. 1) nachträglich als Beschwerdegegnerin in das Verfahren einbezogen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Oktober 2023 hiess das Bezirksgericht diese Beschwerde teilweise gut, hob den Verlustschein Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 22. Juni 2023 auf und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung Nr. 4 als durch Rechtsvorschlag eingestellt zu protokollieren. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet (act. 20 = act. 23). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Datum Poststempel 22. Oktober 2023) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 24). Er hält sinngemäss an seinen Anträgen auf Aufhebung der beiden genannten Verlustscheine fest und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 24 S. 6 f.). 3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar

- 3 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass sich ein Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, wobei bei Laien eine sinngemässe Auseinandersetzung genügt, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Enthält die Beschwerdeschrift keine Anträge oder Begründung im dargelegten Sinne, ist von Amtes wegen auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 4. Die Beschwerdeschrift erstreckt sich über sieben Seiten und ist insgesamt nur schwer verständlich. Offenbar macht der Beschwerdeführer einerseits Ausführungen zu betreibungsrechtlichen Verfahren, die nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens sind, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Andererseits übt der Beschwerdeführer mit Bezug auf das vorliegende Verfahren lediglich pauschale Kritik bzw. wiederholt dabei im Wesentlichen, was er bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und seinen Erwägungen ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch des Be-

- 4 schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 24, und an das Betreibungsamt Zürich 4 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner versandt am: 11. Januar 2024

Beschluss vom 9. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 24, und an das Betreibungsamt Zürich 4 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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