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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.12.2020 PS200220

21 décembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,414 mots·~7 min·6

Résumé

Arrest / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200220-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 21. Dezember 2020 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. November 2020 (EQ200230)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Gesuch vom 3. November 2020 (Datum Poststempel: 4. November 2020) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz) die Verarrestierung eines Vorsorgekontos 3a des Beschwerdegegners bei der Vorsorgestiftung der C._____ Bank, … Zürich, wegen ausstehender Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 1). 2.1. Mit Verfügung vom 5. November 2020 trat die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Arrestgesuch nicht ein. Sie erwog, für die Bewilligung des Arrestgesuchs sei entweder das Gericht am Betreibungsort oder das Gericht am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden würden, zuständig (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsort eines Schuldners mit Wohnsitz in der Schweiz befinde sich an seinem Wohnort. Der Ort der Vermögensgegenstände befinde sich bei Forderungen, welche nicht in Wertpapieren verkörpert seien, ebenfalls am schweizerischen Wohnort des Arrestschuldners; einzig bei ausländischem Wohnsitz des Arrestschuldners werde aus Praktikabilitätsgründen die Belegenheit seiner Forderung am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz angenommen. Der Beschwerdegegner wohne in D._____, womit sich dort sein Betreibungsort befinde. Seine nicht in Wertpapier verkörperte Forderung gegenüber der C._____ Bank gelte als in D._____ belegen, und nicht am Sitz der Drittschuldnerin in Zürich. Die Vorinstanz setzte die Kosten für den Nichteintretensentscheid auf Fr. 400.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 2.2. Mit Eingabe vom 15. November 2020 (Datum Poststempel: 16. November 2020) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 8; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Eine Eingangsanzeige an die Beschwerdeführerin ist erfolgt (act. 10). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

- 3 - 3. Entscheide im Verfahren über den Arrest sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Sodann ist der Kostenentscheid selbständig ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 4.1. Die Beschwerdeführerin trägt im Rahmen ihrer Beschwerde vor, gemäss dem, was sie im Internet recherchiert habe, könne der Arrestantrag wahlweise am Ort des Schuldners oder am Ort des Gegenstandes gestellt werden. Da sie selbst in Zürich wohne, habe sie entschieden, den Antrag in Zürich zu stellen. Sie habe beim Bezirksgericht Zürich mehrmals angerufen; sie habe schliesslich die Auskunft erhalten, dass ihr keine Auskunft gegeben werden dürfe. Sie habe das Formular dennoch ausgefüllt und abgeschickt. Und prompt habe sie die Antwort bekommen: eine Verfügung und eine Rechnung über Fr. 400.–. Sie wundere sich über das Dienstleistungsverständnis des Kantons gegenüber den Bürgern. Sie fühle sich verschaukelt und stelle den Antrag, ihr sei die Gebühr von Fr. 400.– zu erlassen (act. 8).

- 4 - 4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen. Namentlich setzt sie sich mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb ein Nichteintreten erfolgte, nicht auseinander, bezeichnet den Entscheid als solchen nicht als falsch und macht in diesem Zusammenhang insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet. Vielmehr stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass ihr für diesen Nichteintretensentscheid letztlich Kosten auferlegt wurden, nachdem ihr telefonisch durch das Gericht keine Auskunft erteilt worden sei. Damit richtet sich ihre Beschwerde einzig noch gegen den Umstand, dass ihr durch die Vorinstanz Kosten auferlegt wurden. 4.3. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten derjenigen Partei aufzuerlegen sind, welche unterliegt. Erfolgt durch das Gericht ein Nichteintretensentscheid wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, ist dies die klagende bzw. (hier) die gesuchstellende Partei. Damit auferlegte die Vorinstanz die Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin, woran auch deren dagegen vorgetragenen Einwände nichts ändern: Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass ihr das Gericht vorgängig zu ihrem Gesuch keine Auskunft erteilt habe, lässt sie zum einen offen, bezüglich welcher Frage sie eine Auskunft verlangt hat, namentlich, ob ihre Anfrage an das Gericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit betraf. Zum andern ist aber auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht vorgängig bzw. während eines laufenden Verfahrens keine fallbezogene rechtliche Auskunft (wozu die Frage der konkreten örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu zählen ist) erteilt. Ansonsten würde die Gefahr bestehen, in Nicht- bzw. nur fragmentarischer Kenntnis der konkreten Sachlage eine Auskunft zu erteilen, welche sich letztlich nach Sichtung von Gesuch und Beilage(n) als falsch erweisen könnte. Darüber hinaus stünde eine eingehende Rechtsberatung durch das Gericht im Widerspruch zur Gewährleistung einer unparteiischen und unabhängigen Rechtsprechung (Art. 47 ZPO). Es obliegt vielmehr jeder Partei selbst, sich kundig zu machen, wobei es ihr selbstredend frei steht, auf welchem Wege sie dies tut und insbesondere, ob sie

- 5 diesbezügliche eine rechtlich sachverständige Person konsultiert oder ob sie die Frage selber recherchiert. So oder anders trägt jede gesuchstellende Partei das Prozess- und damit auch das Kostenrisiko, und es kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie der Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft verweigerte. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegte. Die Höhe der Kosten bemängelt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht von Amtes wegen zurückzukommen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten gemäss Art. 112 ZPO ersucht, ist Folgendes festzuhalten: Über dieses Gesuch kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGerZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II). In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Vereinbarung von Ratenzahlungen an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht zu wenden hätte. 5. Umständehalber ist für dieses Verfahren keine Spruchgebühr zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 21. Dezember 2020

Urteil vom 21. Dezember 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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