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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2020 PS200214

20 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,395 mots·~7 min·7

Résumé

Arrest/ Arresturkunde vom 10. September 2020

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200214-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 20. November 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober (CB200151)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr. 1 Beschwerde samt Beilagen und ergänzte diese mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. OGer ZH PS200198 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). Bei der Vorinstanz läuft diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB200143. Am 28. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine weitere Beschwerde in Bezug auf den Arrest Nr. 1 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz legte ein neues Geschäft mit der Nummer CB200151 an und entschied in einem Beschluss vom 5. Oktober 2020, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt wird (vgl. act. 6). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 4/2 und act. 7): " 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, meine Beschwerde einzutreten. 3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, Beschwerde CB200150 mit CB200143 zusammenzuführen. 4. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, mein Antrag auf Aufschiebende Wirkung zu überprüfen. 5. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Beschwerdegegner." Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 9, act. 13 und act. 15) sind verspätet und damit unbeachtlich. Innert Frist reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 11-12 und act. 17-18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4). Das

- 3 - Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Beschwerdeantwort (act. 17) zuzustellen. 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Beschwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Arresturkunde sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200143, womit auf die Beschwerde eventualiter teilweise wegen abgeurteilter Sache, teilweise wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten wäre (vgl. act. 6). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift an die Kammer geltend, sie habe mit ihrer Eingabe vom 27. September 2020 ihre Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese unter der Geschäfts-Nr. CB200143 angelegt habe, ergänzt. Die Vorinstanz habe die damit erfolgte Erweiterung der Beschwerde zu prüfen. Es wäre sinnvoll, wenn "diese Beschwerde" (gemeint: ihre Eingabe vom 27. September 2020) mit dem Verfahren CB200143 zusammengeführt würde (act. 7). Die Beschwerdeführerin macht (entgegen dem Beschwerdegegner, act. 17 S. 3) mit diesen Ausführungen einen Rechtsmangel geltend, den die Kammer als obere Aufsichtsbehörde zu überprüfen hat. 2.3. Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 30). Somit waren Beschwerden bei der Vorinstanz gegen die Arresturkunde Nr. 1 innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung möglich.

- 4 - Wird innerhalb der Frist eine erste Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamts eingereicht, die ergänzt wird, und wird dann immer noch innert der Frist eine weitere Beschwerde eingereicht, welche weitere Ausführungen zur Verfügung des Betreibungsamtes macht, so ist diese weitere Beschwerde nach Treu und Glauben als weitere Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde im dafür angelegten Beschwerdeverfahren zu betrachten. 2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die Arresturkunde Nr. 1 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfen kann, ob die Beschwerde vom 28. September 2020 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Ist dies der Fall, hat die Vorinstanz die Beschwerde nach Treu und Glauben als Ergänzung der Beschwerde im Verfahren CB200143 zu berücksichtigen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 23. November 2020

Urteil vom 20. November 2020 1. 1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr. 1 Beschwerde samt B... 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 4/2 und act. 7): Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 9, act. 13 und act. 15) sind verspätet und damit unbeachtlich. Innert Frist reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 11-12 und act. 17-18). D... 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich u... 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Beschwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Arresturkunde sei berei... 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift an die Kammer geltend, sie habe mit ihrer Eingabe vom 27. September 2020 ihre Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese unter der Geschäfts-Nr. CB200143 angelegt habe, ergänzt. Die Vorinstanz... 2.3. Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 3... 2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die Arresturkunde Nr. 1 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfen kann, ob die Beschwerde vom 28. September 2020 innerhalb der zehntägig... 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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