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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2020 PS200175

6 octobre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,179 mots·~6 min·6

Résumé

Pfändungsurkunde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200175-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 6. Oktober 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,

betreffend Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2020 / Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. August 2020 (CB200106)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. In der Betreibung Nr. 2 des Steueramts Zürich gegen A._____ pfändete das Betreibungsamt B._____ am 8. Juni 2020 ein Guthaben des Schuldners im Betrag von Fr. 1'000.–, herrührend aus einem Kontoguthaben bei der C._____ AG (vgl. act. 2/1; Pfändung Nr. 1). Mit Eingabe vom 5. August 2020 beschwerte sich der Schuldner beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) gegen diese Pfändung (vgl. act. 1). Mit Beschluss vom 14. August 2020 trat die Vorinstanz ohne Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 7). Dagegen erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 5/3 und act. 8). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. act. 11-12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 1.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie diese nicht als hinreichend begründet erachtete. Was der Grund für die behauptete Ungültigkeit sein soll, gehe aus den Ausführungen des Schuldners nicht hervor. Vielmehr beschränke sich dieser darauf, die Pfändungsurkunde sowie nicht näher bezeichnete Betreibungshandlungen pauschal anzufechten (vgl. act. 7 E. 4). Der Schuldner ist hingegen der Ansicht, seine Beschwerde sei sehr wohl begründet. Die Handlungen eines Amtes, welches dermassen Pfusch betreibe und welches ohne Zustellung eines Zahlungsbefehls völlig unbegründet und widerrechtlich Vermögen

- 3 entziehe bzw. entziehen lasse, verstiessen dermassen gegen das Grundrecht der Eigentumsgarantie, dass dafür kein Bestandschutz bestehe. Der Schuldner beanstandet sodann, dass nicht einmal eine Vernehmlassung des betroffenen Amtes eingeholt worden sei (vgl. act. 8 S. 1 f.). 2.2. In seiner vorinstanzlichen Beschwerde schrieb der Schuldner u.a., bestritten werde bzw. würde (falls eine betreibungsrelevante Schuld bestünde) jegliche Anerkennung einer rechtskonformen Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. einer rechtskonformen Ersatzvornahme sowie jegliche allfälligen angeblichen zu einer Pfändung führenden Amtshandlungen. Ebenfalls bestritten werde bzw. würde eine angebliche Pfändung einschliesslich "Pfändungsurkunde (Pfändungs-Nr. 1)" und jegliche Pfändungshandlung (vgl. act. 1 S. 1). Durch die konkrete Erwähnung der mangelnden rechtskonformen Zustellung eines Zahlungsbefehls und die konkrete Bezugnahme auf die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 1 ergibt sich aus der vorinstanzlichen Beschwerde nach Treu und Glauben ein genügend konkreter Einwand, nämlich dass im Vorfeld der Pfändung Nr. 1 keine rechtskonforme Zustellung eines entsprechenden Zahlungsbefehls erfolgt sei (welchen Einwand er mangels weiterer Amtshandlungen auch nicht früher habe vorbringen können), auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die vorgebrachten Bestreitungen des Schuldners im Übrigen ein teilweise fast schon diffuses Sammelsurium an unspezifischen Beschwerdegründen darstellen. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich nicht beurteilen, ob dieser Einwand zutrifft oder ob das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl nicht vielmehr rechtskonform zugestellt hat; für die Beurteilung bedarf es der Stellungnahme des Betreibungsamtes. Um diese einzuholen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes sollte sich auch ergeben, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Pfändungsurkunde rechnen musste und deshalb Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO analog zur Anwendung gelangt (vgl. BGer 5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3), mit entsprechenden Folgen für die Fristwahrung im vorinstanzlichen Verfahren. Auf die weiteren Rügen ist demnach nicht weiter einzugehen.

- 4 - 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 14. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 7. Oktober 2020

Urteil vom 6. Oktober 2020 1. 1.1. In der Betreibung Nr. 2 des Steueramts Zürich gegen A._____ pfändete das Betreibungsamt B._____ am 8. Juni 2020 ein Guthaben des Schuldners im Betrag von Fr. 1'000.–, herrührend aus einem Kontoguthaben bei der C._____ AG (vgl. act. 2/1; Pfändung ... 1.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich u... 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie diese nicht als hinreichend begründet erachtete. Was der Grund für die behauptete Ungültigkeit sein soll, gehe aus den Ausführungen des Schuldners nicht hervor. Vielmehr beschränke sich die... 2.2. In seiner vorinstanzlichen Beschwerde schrieb der Schuldner u.a., bestritten werde bzw. würde (falls eine betreibungsrelevante Schuld bestünde) jegliche Anerkennung einer rechtskonformen Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. einer rechtskonformen... Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes sollte sich auch ergeben, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Pfändungsurkunde rechnen musste und deshalb Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO analog zur Anwendung gelangt (vgl. BGer 5A_738/2010 vom 28. Janu... 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 14. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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