Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200162-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 13. August 2020 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Betreibungen 1 und 2 vom 11. November 2019 (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Juli 2020 (CB190035)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ führte eine Hausarzt-Praxis in C._____. Mit Praxisübernahmevertrag vom 26. März 2019 übergab er die Praxis D._____, wobei vorgesehen wurde, dass B._____ während einer Übergangszeit in der Praxis weiterarbeitet. Für die Führung der Praxis gründete D._____ die A._____ AG (act. 1 S. 3; act. 3/2). 1.2. Am 7. November 2019 betrieb B._____ die A._____ AG für eine Lohnforderungen und eine offene Forderung aus der Praxisübernahme über insgesamt rund Fr. 55'000.– nebst Zins (act. 3/11). Mit Zahlungsbefehlen vom 11. November 2019 leitete die A._____ AG ihrerseits zwei Betreibungen gegen B._____ ein über diverse Forderungen in einem Gesamtbetrag von rund Fr. 978'000.– nebst Zins (act. 3/12-13). 1.3. Am 22. November 2019 erhob B._____ beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die gegen ihn angehobenen Betreibungen seien nichtig zu erklären (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2020 gut, stellte die Nichtigkeit der Betreibungen einschliesslich Zahlungsbefehlen fest und wies das Betreibungsamt an, diese Dritten gegenüber nicht bekannt zu geben (act. 14 [= act. 9]). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. August 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde von B._____ (Beschwerdegegner) sei abzuweisen (act. 15). 1.5. Mit Verfügung vom 4. August 2020 wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeschrift sei nicht rechtsgenügend unterzeichnet, und der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Innert Frist ging die entsprechend verbesserte Eingabe ein (act. 20). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Ver-
- 3 nehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO; OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten gleichermassen in Verfahren, in welchen – wie hier (§ 83 Abs. 3 GOG) – der Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 141 III 569, E. 2.3.3), geht es doch im Rechtsmittelverfahren um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von konkret erhobenen Beanstandungen und nicht darum, dass die Rechtsmittelinstanz von sich aus eine umfassende Prüfung aller sich stellender Rechts- bzw. Tatfragen vornimmt. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
- 4 - 2.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, unter welchen Voraussetzungen eine Betreibung rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig ist; darauf kann vorab verwiesen werden (act. 14 E. 3). Sie erwog weiter, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die in Betreibung gesetzten Forderungen auch nur ansatzweise zu substantiieren. Die geltend gemachten hohen Beträge liessen sich damit in keiner Weise nachvollziehen. Einzelne der im Betreibungsbegehren aufgeführten Positionen würden sich gegenseitig ausschliessen. So verlange die Beschwerdeführerin einerseits eine Zahlung für die Rückabwicklung des Praxisübernahmevertrages und stelle andererseits Forderungen, die dessen Fortbestand voraussetzten. Die geforderte Konventionalstrafe wegen Kündigung des Arbeitsvertrages sei sodann gemäss Vertrag klar nicht gegeben. Auffällig sei auch, dass die fraglichen Betreibungen der Beschwerdeführerin unmittelbar auf die Betreibung durch B._____ hin erfolgt seien. Dies sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Forderungen liessen die Betreibungen als rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. act. 14 E. 4). 2.4. Die Beschwerdeführerin liess sich vor Vorinstanz – trotz entsprechender Aufforderung (act. 4-5) – nicht vernehmen. Soweit sie sich in der Beschwerdeschrift zu den in Betreibung gesetzten Forderungen äussert, sind ihr Ausführungen allesamt neu. Sie können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Datum der Betreibungsbegehren stimme nur zufällig mit dem Erhalt der gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung überein. Dies ist zwar möglich. Die Vorinstanz hat aber auch nicht einzig darauf abgestellt. Sie hat nur festgehalten, dass dies zusätzlich zur fehlenden Plausibilität der Forderungen auf eine Schikanebetreibung hinweise. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Angaben im Betreibungsbegehren; die Forderungen seien dadurch hinreichend substantiiert. Mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinander. Insbesondere äussert sie sich nicht zur Erwägung der Vorinstanz, die Positionen würden sich teilweise gegenseitig ausschliessen. Auch
- 5 zeigt sie nicht auf, inwiefern sich die Begründung und Belege für ihre Forderungen unmittelbar aus dem Betreibungsbegehren ergäben. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 20, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am: 13. August 2020
Urteil vom 13. August 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 20, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...