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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2020 PS200159

16 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,277 mots·~6 min·6

Résumé

Abrechnung der Pfändung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200159-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 16. November 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ SA, Beschwerdegegnerin,

betreffend Abrechnung der Pfändung Nr. 1 vom 26. Juni 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)

Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschuss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2020 (CB200092)

- 2 - Erwägungen: 1.1. In der Pfändung Nr. 1 wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer BVG-Rente in Höhe von CHF 634.– gepfändet (s. Sachverhaltszusammenfassung in act. 4/6). Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 des Betreibungsamtes Zürich … wurde der Beschwerdeführerin die Abrechnung mit voller Deckung in der Pfändung Nr. 1 angezeigt. Zudem wurde darin verfügt, dass der Überschuss von CHF 2'372.15 auf die nachfolgende Pfändung Nr. 2 übertragen werde (act. 2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie beantragte sinngemäss, es sei der Überschuss aus der Einkommenspfändung Nr. 1 von CHF 2'372.15 an sie zurückzuerstatten statt in die nachgehende Pfändung Nr. 2 zu übertragen (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6 = act. 9, fortan act. 9). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 (Datum Poststempel: 18. Juli 2020) gelangte die Beschwerdeführerin – unter Beilage diverser Unterlagen – an die Vorinstanz. Die Eingabe bezeichnete sie als "Beschwerde gegen Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2020" (act. 10). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Beschwerde gegen ihren Entscheid vom 10. Juli 2020 entgegen und überwies diese mit Schreiben vom 21. Juli 2020 unter Beilage der vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung (act. 12; act. 1 – 7). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 3 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 sinngemäss, es sei mit dem Überschuss von CHF 1'166.85 "von dieser Pfändung" die Bezahlung von Rechnungen zu bewilligen, die sie nicht mit ihrer AHV-Rente begleichen könne. Im Übrigen schildert sie einen Vorfall mit Herrn C._____ vom Betreibungsamt Zürich 4, der – soweit ersichtlich – ihre Enkelin betrifft, die bei ihr wohne und von ihr vertreten werde (act. 10). Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf

- 4 die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2020 richtet. 3.2. Ihrer Eingabe legt die Beschwerdeführerin unter anderem auch eine neue Anzeige des Betreibungsamtes Zürich … bei, die vom 9. Juli 2020 datiert; darin wurde in der Pfändung Nr. 2 die Abrechnung mit voller Deckung angezeigt und verfügt, dass der Überschuss von CHF 1'166.85 auf die nachgehende Pfändung Nr. 3 übertragen werde (vgl. Sammel-act. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 ausdrücklich auf diesen Überschuss – und damit die neue Anzeige des Betreibungsamtes – Bezug nimmt, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen die Anzeige des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 9. Juli 2020 entgegen zu nehmen, wofür die Vorinstanz zuständig ist, an welche die Eingabe auch adressiert war. Entsprechend ist die Beschwerde (inkl. Beilagen) zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur weiteren Behandlung als Beschwerde gegen die Anzeige des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2020 zurück zu überweisen, wobei diese selbst zu entscheiden hat, ob die Frist im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SchKG gewahrt ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Juli 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2020 (inklusive Beilagen) wird der Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

- 5 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 10), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

Beschluss vom 16. November 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Juli 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2020 (inklusive Beilagen) wird der Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 10), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangssch... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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