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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2020 PS200155

22 juillet 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,133 mots·~11 min·7

Résumé

Lohnpfändung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200155-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 22. Juli 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Lohnpfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschuss des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. Juni 2020 (CB200001)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 19. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG (act. 1), welche er mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Datum Poststempel) ergänzte (act. 5). Nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, in dessen Verlauf die Vorinstanz mehrfach Akten des Betreibungsamtes B._____ beizog (vgl. act. 4; act. 8; act. 10), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2020 ab (act.17 [= act. 14]). 2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 rechtzeitig (vgl. act. 15/1) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde (act. 18). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das

- 3 - Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – in erster Linie vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum sei falsch berechnet worden, wobei er keine konkrete Pfändung nennt, auf welche sich seine Rüge bezieht (act. 18). Allerdings hat sich die Vorinstanz mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers bereits eingehend auseinandergesetzt und festgehalten, aus den Akten würden sich drei Pfändungen des Betreibungsamtes B._____ (Nrn. 1; 2 und 3) sowie eine Pfändung des Betreibungsamtes Zürich … ergeben. In letzterer sei die Einkommenspfändung mit Verfügung vom 22. November 2019 aufgehoben und die Aufhebung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, wobei allerdings keine Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Zuletzt gepfändet worden sei ein Teil des Lohnes des Beschwerdeführers im Oktober 2019 durch das Betreibungsamt B._____, wobei der aus den Pfändungen beim Beschwerdeführer verbleibende Saldo gemäss dem entsprechenden Kontoauszug des pfändenden Amtes am 30. Oktober 2019 für den Kollokationsplan in der Pfändung Nr. 2 verwendet worden sei. Der Saldo des Kontos habe danach Fr. 0.– betragen und im Kontoauszug des Jahres 2020 (Ausdruck vom 20. Januar 2020) seien keine Einzahlungen vermerkt. Das Betrei-

- 4 bungsamt B._____ habe hierzu auf Nachfrage hin ausgeführt, in der Pfändung Nr. 2 sei am 29. November 2019 eine Abrechnung ergangen, welche in Rechtskraft erwachsen sei. Der Erlös der Einkommenspfändung sei ausbezahlt worden. In der Pfändung Nr. 3 sei ebenfalls kein Guthaben vorhanden, wobei die Abrechnung und die darauf gestützte Ausstellung der Verlustscheine noch nicht erfolgt sei (act. 17 S. 3, E. 4). Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers keinen praktischen Zweck mehr verfolge, weil auf die Auszahlung des (gepfändeten) Guthabens an die Gläubiger des Beschwerdeführers nicht mehr zurückgekommen werden könne. Weil eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG immer einen praktischen Zweck verfolgen müsse, sei kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 17 S. 3 f., E. 5-6). Sodann führte sie weiter aus, der Beschwerdeführer hätte gegen fehlerhafte Berechnungen seines Existenzminimums innert 10 Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde Beschwerde erheben müssen, wobei er nicht geltend mache, dass in den letzten 10 Tagen vor der Beschwerde eine Berechnung seines Existenzminimums stattgefunden habe; insoweit sei die Beschwerde deshalb auch verspätet und daher nicht darauf einzutreten (act. 17 S. 4, E. 6). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, das Betreibungsamt habe die Aufhebung der Einkommenspfändung dem Beschwerdeführer nicht persönlich mitgeteilt, sondern einzig eine Anzeige an seine Arbeitgeberin erlassen. Die Tatsache, dass sein Existenzminimum nicht rückwirkend angepasst worden sei, hätte der Beschwerdegegner der gemäss Betreibungsamt im November 2019 erfolgten Abrechnung in der Pfändung Nr. 2 entnehmen und dagegen Beschwerde erheben können; die Beschwerde im Januar 2020 gegen eine Abrechnung bzw. Auszahlung im November 2019 sei verspätet. Soweit der Beschwerdeführer die Rückerstattung gepfändeter Lohnquoten verlange, sei darauf nicht einzutreten (act. 17 S. 4, E. 6). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst erneut aus, weshalb sein Existenzminimum falsch berechnet worden sei und welche zusätzlichen Positionen seiner Meinung nach hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 18 S. 2). Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach das gepfändete Guthaben inzwischen ausbezahlt worden sei, weshalb seine diesbezügliche Be-

- 5 schwerde keinen praktischen Zweck mehr verfolge, führt er einzig pauschal aus, dass dies nicht zutreffend sei (act. 18 S. 3), ohne jedoch darauf einzugehen, dass diese Feststellung der Vorinstanz durch die entsprechenden Kontoauszüge seines Pfändungskontos beim Betreibungsamt B._____ belegt ist (vgl. act. 4/11-12). Eine falsche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz ist damit nicht dargetan. Dies gilt weiter auch für die Feststellung der Vorinstanz, wonach zuletzt im Oktober 2019 ein Lohnanteil des Beschwerdeführers gepfändet worden sei. Zwar hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass auch aktuell immer noch versucht werde, Lohn zu pfänden (act. 18 S. 3), doch übersieht er, dass sich aus den von ihm hierzu vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2020 genau das Gegenteil ergibt, nämlich dass jeweils keine pfändbare Quote bestand, weshalb nichts gepfändet werden konnte (act. 19/6-7; act. 19/9-12). Ausserdem bezieht er sich mit seinen Beanstandungen zur Falschberechnung seines Existenzminimums auf Pfändungen aus dem Jahr 2018 (vgl. act. 19/8), weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit dies einen Einfluss auf aktuelle Betreibungen haben soll. Schliesslich geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Feststellung ein, wonach eine Beschwerde gegen eine falsche Berechnung seines Existenzminimums innert 10 Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde zu erheben gewesen wäre und er macht wie bereits vorinstanzlich nicht geltend, dass innert der letzten 10 Tage vor Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz eine Neuberechnung seines Existenzminimums stattgefunden habe; dass die entsprechenden Rüge verspätet sei, ist damit unwidersprochen geblieben, wobei Gegenteiliges auch nicht aus den Akten ersichtlich wäre. Da der Beschwerdeführer somit keine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun vermag, erweist sich seine Beschwerde insoweit als unbegründet. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 1) – sinngemäss bemängelt, dass trotz im Laufe der Zeit vorgenommener Lohnpfändungen im Umfang von (seiner Meinung nach) ungefähr Fr. 20'000.– immer noch alle diese Betreibungen in seinem Betreibungsregister aufgeführt seien. Daraus leitet er ab, dass das gepfändete Geld nicht an die Gläubiger weitergeleitet worden sei (act. 1; act. 18 S. 3). Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Betreibung nicht aus dem Betrei-

- 6 bungsregister gelöscht wird, auch wenn Geld gepfändet wurde und an die Gläubiger verteilt wurde. Im Betreibungsregister wird nur angemerkt, in welchem Stadium sich die Betreibung befindet (etwa Code ZB = Betreibung eingeleitet; RV = Rechtsvorschlag; P = Pfändung) bzw. wie das Betreibungsverfahren allenfalls abgeschlossen wurde (etwa Code X = Verlustschein nach Art. 115 SchKG; DB = Befriedigung nach Verwertung; DV = Verlustschein nach Art. 149 SchKG). Ob und inwieweit die darin enthaltenen Forderungen getilgt wurden, kann dahingegen dem Betreibungsregisterauszug nur ansatzweise entnommen werden. So können etwa dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus seinem Betreibungsregister des Betreibungsamtes B._____ vom 13. Januar 2020 (act. 2/1) insgesamt 16 Betreibungen entnommen werden, von denen acht bereits abgeschlossen wurden. Von diesen acht Betreibungen wurde nur in einer (Nr. 4 über Fr. 2'575.–) der Gläubiger (Kanton C._____) vollständig befriedigt, wohingegen in den anderen sieben Betreibungen (Gesamtbetrag insgesamt Fr. 32'602.55) die Forderungen der Gläubiger entweder vollständig oder zumindest teilweise ungedeckt blieben, weshalb ihnen Verlustscheine ausgestellt wurden (act. 2/1). Zudem kann dem Betreibungsregisterauszug entnommen werden, dass in den letzten 20 Jahren noch zwei weitere Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, sind im Betreibungsregisterauszug doch insgesamt 9 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 42'653.40 vermerkt. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich aus seinem Betreibungsregister ergebe, dass das gepfändete Geld nicht an die Gläubiger abgeliefert worden sei, erweist sich somit als unbegründet. 2.2 Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer weiter sinngemäss Rechtsverweigerung geltend gemacht, indem er vorgetragen hatte, er habe bereits früher Beschwerden angestrengt, jedoch habe er keine Antwort erhalten (vgl. act.17 S. 2. E. 3). Auch auf dieses Vorbringen ist die Vorinstanz eingegangen und hat diesbezüglich zunächst festgehalten, eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei an die obere Aufsichtsbehörde zu richten (act. 17 S. 4 f., E. 7), weshalb sie auf seine Beschwerde nicht eintrat (act. 17 S. 8, E. 8). Sie hielt jedoch ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 zwei Mal bei ihr Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben, wobei er die entsprechenden Urteile jeweils nicht abgeholt habe bzw. sie ihm nicht hätten zugestellt werden können. Es stehe dem

- 7 - Beschwerdeführer jedoch frei, bei ihr Einsicht in die betreffenden Urteile zu verlangen (act. 17 S. 5, E. 7). Zu diesen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer zunächst pauschal vor, es sei festzuhalten, dass er bereits im Jahr 2018 Beschwerde erhoben habe und nicht erst im Jahr 2019 (act. 18 S. 2 oben), wobei er dieses Vorbringen weder weiter substantiiert noch darlegt, wann und aus welchem Grund er 2018 auch bereits Beschwerde geführt habe. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf eine E-Mail des Betreibungsamtes B._____ vom 25. September 2018, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass in seinem Existenzminimum aufgrund von ihm neu eingereichter Belege gewisse Kosten neu hätten berücksichtigt werden können, dass weitere massgebliche Unterlagen jedoch nach wie vor fehlen würden (act. 18 S. 2 unten f.; act. 19/2). Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, was er aus dieser E-Mail ableiten will. Dies ist sodann auch nicht offensichtlich, ergibt sich daraus doch keine Rechtsverweigerung der Vorinstanz. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens ohnehin keine Entschädigung zuzusprechen wäre.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

Urteil vom 22. Juli 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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