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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.06.2020 PS200110

4 juin 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,823 mots·~14 min·9

Résumé

Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200110-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2020 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Gemeinde B._____, 3. Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____ und Steueramt B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich 2 und 3 vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Mai 2020 (CB200005)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) hatten beim Betreibungsamt B'._____ (nachfolgend: Betreibungsamt) die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingeleitet. Die Zahlungsbefehle in beiden Betreibungen wurden der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 zugestellt. Am 12. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag. Daraufhin hielt das Betreibungsamt mit Verfügungen vom 13. Februar 2020 fest, die Rechtsvorschläge der Beschwerdeführerin seien verspätet. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG) hin (act. 2-3). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Datum Poststempel: 24. Januar 2020) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) die Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag in den beiden Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 4. Mai 2020 ab (act. 14 = act. 16A = act. 18; nachfolgend zitiert als act. 16A). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 15/4 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 17): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2020 sei abzuweisen. 2. Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsbeistand. 3. Antrag auf Fristverlängerung 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner."

- 3 - 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich Doppel bzw. Kopien von act. 17 zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).

- 4 - 2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Hauptantrag die "Abweisung" eines Entscheides der Vorinstanz vom 10. März 2020. Ein solcher liegt nicht bei den Akten. Es ist jedoch angesichts der Begründung in der Beschwerde vom 18. Mai 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz vom 4. Mai 2020 und die Gutheissung ihres Wiederherstellungsgesuches verlangt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Laiin ist, genügt dies den Anforderungen an einen Rechtsmittelantrag. Die Begründung der Beschwerde vom 18. Mai 2020 genügt sodann – ebenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin juristische Laiin ist – den Anforderungen, da sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.3. Ihren Antrag um "Fristverlängerung" begründet die Beschwerdeführerin nicht. Es ist zu vermuten, dass sie eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist beantragt, zumal sie auch ausführt, mit Hilfe eines Sachverständigen bzw. Rechtsanwaltes, der ihr im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestellen sei, werde sie ihrem rechtlichen Gehör nachkommen können (vgl. act. 17 S. 2). Bei der zehntägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. BSK SchKG-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 18 N 14). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. act. 17 S. 2), es hätte der Beschwerdeführerin frei gestanden, vor Erhebung der Beschwerde an die Kammer einen Rechtsanwalt beizuziehen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen. 3. Zur Beschwerde 3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiederherstellungsgesuchs geltend, sie sei ab dem 6. Februar 2020 mit einem grippalen Infekt, hohem Fieber und viel Husten im Bett gelegen. Ihr Arzt habe sie ab dem 6. Februar 2020 für zwei Wochen 100% krankgeschrieben. Ihr Sohn sei zu der Zeit im Ausland gewesen. Auch verfüge sie über kein E-Mail.

- 5 - Diese unverschuldete Situation habe es ihr nicht ermöglicht, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Erst am 12. Februar 2020 habe sie "einigermassen wieder aktiv sein" und gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erklären können (act. 1; act. 11). 3.2. Die Vorinstanz wies zunächst auf Art. 33 Abs. 4 SchKG hin, wonach um Wiederherstellung der Frist ersuchen könne, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln. Sodann erwog sie, die Beschwerdeführerin habe als Belege für ihre Darstellung einzig zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. C._____ eingereicht. Das erste davon datiere vom 3. März 2020 und bescheinige der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit (100%) ab dem 24. Februar 2020. Diese Urkunde enthalte somit keine Feststellungen für den interessierenden Zeitraum zwischen dem 6. Februar 2020 (angeblicher Beginn der Krankheit) und dem 12. Februar 2020 (Datum des Rechtsvorschlags). Das zweite Zeugnis sei auf den 22. April 2020 datiert und attestiere der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit (100%) im Zeitraum vom 6. bis 20. Februar 2020. Es erscheine aber äusserst merkwürdig, dass die Arbeitsunfähigkeit für den vorliegend interessierenden Zeitraum nicht bereits im ersten Zeugnis vom 3. März 2020 bescheinigt worden sei, sondern erst mehr als anderthalb Monate später. Es sei ein Rätsel, wie Dr. med. C._____ durch eine am 22. April 2020 durchgeführte Untersuchung eine vom 6. bis 20. Februar 2020 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin habe feststellen können. Der chronologische Ablauf lasse den Inhalt des am 22. April 2020 ausgestellten ärztlichen Zeugnisses als wenig überzeugend erscheinen, ja wecke sogar den Verdacht eines reinen Gefälligkeitszeugnisses. Unabhängig von diesen Erwägungen könne die Beschwerdeführerin aber aus dem ärztlichen Zeugnis vom 22. April 2020 ohnehin nichts für ihren Standpunkt ableiten. Dieses attestiere ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im Zeitraum vom 6. bis zum 20. Februar 2020. In dieser Zeitspanne sei es der Beschwerdeführerin aber möglich gewesen, am 12. Februar 2020 Rechtsvorschlag zu erheben und am 19. Februar 2020 das Gesuch um Fristwiederherstellung zu verfassen. Das Arztzeugnis könne daher nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitszustandes ausserstande gewesen sei, ihre Interessen selbst fristgerecht wahrzu-

- 6 nehmen oder einen Dritten mit der Erhebung des Rechtsvorschlages zu betrauen. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien blosse und unbelegte Parteibehauptungen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages eine sehr einfach auszuführende, nicht an spezielle Formvorschriften gebundene Rechtshandlung sei. Der Rechtsvorschlag könne gestützt auf Art. 74 Abs. 1 SchKG auch mündlich bzw. sogar telefonisch beim Betreibungsamt erhoben werden. Dass ein grippaler Infekt mit Husten und Fieber der Beschwerdeführerin dies verunmöglicht habe, sei weder behauptet noch ersichtlich. Zusammenfassend sei kein unverschuldetes Hindernis dargetan, durch welches die Beschwerdeführerin von der fristgerechten Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten worden sei (act. 16A E. 3). 3.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde an die Kammer zunächst ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen. Weiter bringt sie vor, die Vorinstanz verkenne, dass sie als pensionierte Person mit Jahrgang 1947 nicht zwingend ein Arztzeugnis haben müsse. Daher habe ihr ihr Arzt, als er sie am 6. Februar 2020 untersucht habe, kein solches ausgestellt. Auch sei ihr dies damals nicht als nötig erschienen, weil sie wegen ihrer Krankheit oft zum Arzt müsse ohne hierbei ein Arztzeugnis zu verlangen. Aufgrund dieser Umstände sei es nicht äusserst merkwürdig, dass im Arztzeugnis vom 3. März 2020 nicht auf ihre 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 20. Februar 2020 hingewiesen werde. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Zeugnis vom 22. April 2020 nicht erkläre, die Untersuchung habe erst dann stattgefunden. Wegen der ausserordentlichen Situation betreffend die Corona-Pandemie und weil ihr Arzt in den Ferien gewesen sei, habe sie das Zeugnis erst dann bekommen, als sie beim Arzt gewesen sei. Bloss deswegen ihre Ausführungen als blosse und unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren entbehre jeglicher Logik und könne sicher nicht den Verdacht eines reinen Gefälligkeitszeugnisses auslösen. Diese Aussage der Vorinstanz und die Erwägung, ihr Krankheitszustand würde ihr erlauben, auch telefonisch Rechtsvorschlag zu erheben, zeige, dass die Vorinstanz wenig Kenntnis davon habe, was es tatsächlich bedeute, wenn ein über 70 Jahre alter Mensch mit hohem Fieber ans Bett gebunden sei. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, es sei für sie unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass das Betrei-

- 7 bungsamt sie für die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 vorgeladen und sogar mit einer polizeilichen Vorführung gedroht und ihr AHV-Konto gesperrt habe, obwohl das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages noch hängig gewesen sei. Auf ihre diesbezügliche Beschwerde sei die Vorinstanz nicht eingegangen und sie, die Beschwerdeführerin, habe dafür eine separate Beschwerde einreichen müssen (act. 17 S. 2). 3.4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er oder sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum unverschuldeten Hindernis kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 16A E. 3.1.2). 3.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht sofort am 6. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis verlangte, sind grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 zum Arzt ging, jedoch kein Zeugnis verlangte. Dass das am 3. März 2020 im Nachhinein ausgestellte Zeugnis die später bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 20. Februar nicht erwähnt (vgl. act. 7), lässt allerdings insofern aufhorchen, als dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Zeugnisses bereits Beschwerde an die Vorinstanz erhoben hatte. Weshalb die Beschwerdeführerin, der bewusst war, dass sie zur Begründung ihres Gesuches ein ärztliches Zeugnis würde vorlegen müssen (vgl. act. 1), dann ein Attest einholte, welches die relevante Zeitspanne unerwähnt lässt, in welcher sie angeblich krank war, erscheint in der Tat merkwürdig, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. 3.6. Im zweiten Zeugnis vom 22. April 2020 ist aufgeführt, es basiere auf der Untersuchung des Arztes, wobei nicht erwähnt ist, wann diese stattfand (vgl. act. 12/1). Es ist möglich, dass Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin am

- 8 - 6. Februar 2020 untersuchte, damals aber noch kein Zeugnis ausstellte, sondern vielmehr erst später auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin gestützt auf seine Notizen das Zeugnis vom 22. April 2020 erstellte. Sollte es sich so zugetragen haben – ob dies tatsächlich so war, ist allerdings ungewiss –, läge darin kein Indiz für ein Gefälligkeitszeugnis. Die Frage kann aber offen gelassen werden. Ausschlaggebend ist nämlich, dass das Zeugnis vom 22. April 2020 der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 20. Februar 2020 attestiert. Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen der Zeit vom 6. bis zum 11. Februar 2020 und der Zeit vom 12. bis zum 20. Februar 2020 (vgl. act. 12/1). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist folglich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, die am 12. Februar 2020 und somit während einer Zeit, in der sie in gleicher Weise wie in den Tagen zuvor zu 100 % krank geschrieben war, Rechtsvorschlag erheben konnte, dies nicht bereits am 10. Februar 2020 und damit noch innert Frist hätte tun können. Diese Argumentation der Vorinstanz beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer denn auch nicht. 3.7. Zudem hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin weder vorbrachte noch belegte, dass es ihr auch unmöglich gewesen wäre, fristgerecht telefonisch Rechtsvorschlag zu erheben. Wenn die Beschwerdeführerin dies nun mindestens sinngemäss in ihrer Beschwerde an die Kammer behauptet, handelt es sich dabei um eine neue und damit unbeachtliche Tatsache. 3.8. Was schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Vorgehen des Betreibungsamtes betrifft, so machte sie dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, ohne jedoch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen (vgl. act. 11). Für die Beurteilung der Wiederherstellung der Frist waren die fraglichen Vorbringen zudem nicht relevant, sodass sich die Vorinstanz auch nicht dazu äussern musste. Ohnehin stellt die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Anträge im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.9. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass kein unverschuldetes Hindernis dargetan wurde, durch welches die Beschwerdeführe-

- 9 rin von der fristgerechten Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG sind damit nicht erfüllt und das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich ebenfalls abzuweisen. 4. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Vorinstanz erhob für ihren Entscheid eine Gebühr, weil Gegenstand des Verfahrens nicht eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Betreibungsamtes, sondern ein bei der Vorinstanz gestelltes Wiederherstellungsgesuch war (vgl. act. 16A E. 4). In ständiger Praxis der Kammer ist aber jedenfalls das Beschwerdeverfahren der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos (vgl. zuletzt OGer ZH PS200076 vom 2. April 2020 E. 5; OGer ZH PS200047 vom 5. März 2020 E. 4; OGer ZH PS190015 vom 7. März 2019 E. 4, jeweils mit Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegegnern vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. 4.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer selbst bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen Anwalt für sie ausgewählt hätte, vielmehr hätte sie selbst einen solchen mandatieren müssen, der ihr dann als unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte bestellt werden können. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels bzw. von Kopien von act. 17, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. Juni 2020

Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2020 Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels bzw. von Kopien von act. 17, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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