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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.05.2020 PS200093

19 mai 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,331 mots·~7 min·7

Résumé

Pfändungen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200093-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 19. Mai 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle,

betreffend Pfändungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. März 2020 (CB200052)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 In der Betreibung Nr. 3 wurde der Beschwerdeführer mit Pfändungsurkunde vom 13. Februar 2019 (act. 2/2, Pfändungs-Nr. 1) und in der Betreibung Nr. 4 mit Pfändungsurkunde vom 27. Februar 2020 (act. 2/5, Pfändungs-Nr. 2) gepfändet. Die Betreibung Nr. 3 wurde in der Folge laut Betreibungsprotokoll am 23. März 2019 nach durchgeführter Pfändung und Verwertung mit voller Deckung abgeschlossen (vgl. act. 6 Anhang). In der Betreibung Nr. 4 war vor der Pfändung der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag von der Rechtsöffnungsrichterin, Einzelgericht Audienz, Bezirksgericht Zürich, mit Urteil vom 6. September 2019 rechtskräftig beseitigt worden (vgl. Geschäfts-Nr. EB190817-L/U = act. 3). Die definitive Rechtsöffnung wurde gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) betreffend Radioempfangsgebühren vom 28. September 2018 erteilt. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese definitive Rechtsöffnung erhobene Beschwerde (act. 2/3) trat das Obergericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren nicht geäussert hatte und er mit seinen (neuen) Vorbringen im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen war (Geschäfts-Nr. RT190150-O/U = act. 4). Weiter wies das Obergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er inhaltliche Rügen zur Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) vom 28. September 2018 in einer Verwaltungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte vorbringen müssen bzw. können (a.a.O., E. 5). 1.2 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. März 2020 Beschwerde gegen die "Betreibung mit Pfändung Nr. 1 … und die Betreibung mit Pfändung Nr. 5" des Betreibungsamtes Zürich 4 mit dem Rechtsbegehren, die Betreibungen seien "rückgängig zu machen" (vgl. act. 1). Nach Beizug verschiedener Akten (vgl. act. 11 E. 2) wies die 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, Bezirksgericht Zürich (nachfolgend:

- 3 - Vorinstanz) die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat (act. 11). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 (überbracht) Beschwerde an die Kammer (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich sind für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§§ 17 und 18 EG SchKG/ZH i.V.m. §§ 80 f. und 83 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist

- 4 jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 7 i.V.m. act. 8/3 i.V.m. act. 12 S. 1). Sie enthält einzig einen Antrag auf Rückforderung von Zahlungen für 2010 bis 2014 (vgl. act. 12 [unten]: "Von der A._____ [Unternehmen] ist verabredungsgemäss unter Androhung von StGB 292 die Herausgabe meiner Zahlungen für 2010 bis 2014 oder mehr zu Gunsten der Billag zu verlangen"). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um allfällige Rückforderungsansprüche des Beschwerdeführers, sondern um die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 30. März 2020 richtet, ist davon auszugehen, dass er dessen Aufhebung verlangen will. 2.4 In seiner Beschwerde begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei bzw. setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Vielmehr bringt er bloss wiederholt vor, die Verfügung des BAKOM vom 28. September 2018 sei falsch. Gestützt auf diese Verfügung war der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung für eine Forderung erteilt worden, welche der Betreibung Nr. 4 zugrunde liegt. Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte, ist der Beschwerdeführer mit nachträglichen Einwendungen gegen den definitiven Rechtsöffnungsentscheid – und damit auch mit inhaltlichen Rügen zu der diesem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Verfügung des BAKOM vom 28. September 2018 – ausgeschlossen (vgl. act. 11 E. 4 und act. 4 E. 5 [OGer ZH RT190150 vom 17. Dezember 2019]). Dasselbe gilt auch für seine Beanstandungen am Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 17. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. RT190150). Diese Bemerkungen hätte er in einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Beschluss des Obergerichts anbringen können bzw. müssen.

- 5 - Auch macht der Beschwerdeführer bloss wiederholt geltend, es seien Zahlungen herauszugeben bzw. zurückzuerstatten. Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits ausführte, sind die Aufsichtsbehörden für die Rückforderung allfällig zu Unrecht bezahlter Radioempfangsgebühren sachlich nicht zuständig (vgl. act. 11 E. 3). Damit sind auch die herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Laien nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 12), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 19. Mai 2020

Beschluss vom 19. Mai 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 12), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Züric... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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