Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 20. März 2020
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 25. Februar 2020 (EK200045)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 25. Februar 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Uster den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 179'096.70 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob der Schuldner am 16. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Schuldner macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die Forderung sei bereits vor Konkurseröffnung bezahlt gewesen (vgl. act. 2). 2.2. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört unter anderem, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung samt Zinsen und Kosten bezahlt wurde. Zu den Kosten in diesem Sinne gehören auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts. Dabei genügt es, dass diese innert der Beschwerdefrist beim Konkursamt sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Nachfristen können keine gewährt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491). 2.3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 5. März 2020 zugestellt (act. 6/15). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 16. März 2020 ab. Der Schuldner gab seine Beschwerde am letzten Tag der Frist zur Post; sie ging am 18. März 2020 beim Obergericht ein. Der Schuldner führt nicht aus und belegt auch nicht, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursamts inkl. derjenigen des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen des Schuldners zur behaupteten Tilgung der Forderung ist vor diesem Hintergrund nicht einzugehen.
- 3 - 2.4. Der Schuldner bittet ausserdem darum, der Konkurs sei vorab auszusetzen. Er stützt sich dabei auf Art. 173a SchKG (act. 2 S. 2). Soweit der Schuldner damit um aufschiebende Wirkung ersucht, wird das Gesuch mit dem sofortigen Entscheid in der Sache gegenstandslos. Die vom Schuldner angerufene Bestimmung bezieht sich im Übrigen auf Begehren um Nachlassstundung oder Notstundung. Ein solches Gesuch müsste vor der erstinstanzlichen Konkursverhandlung beim Nachlassgericht gestellt werden. Ist der Konkurs eröffnet, kann der Schuldner nur noch gemäss Art. 332 SchKG einen Nachlassvertrag vorschlagen (BSK SchKG II- GIROUD, 2. Aufl. 2010, Art. 173a N 5). Dass der Schuldner vor der Konkurseröffnung durch die Vorinstanz beim Nachlassgericht ein Stundungsgesuch gestellt hat, macht er nicht geltend. Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen. Der seit dem 19. März 2020 geltende Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG steht diesem Entscheid nicht entgegen. Der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung kommt ohne besondere Anordnung keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG), folglich liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor, weil der Konkurs bereits am 25. Februar 2020 eröffnet wurde und mit dem vorliegenden Entscheid keine neue Anordnung getroffen wird. 3. Da der Schuldner unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
Urteil vom 20. März 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteram... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...