Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Betreibungsauskunft Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200033)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 18. September 2019 verlangte die B._____ AG für die C._____ [Bank] beim Betreibungsamt Zürich 7 eine Betreibungsauskunft über Frau A._____ (Beschwerdeführerin). Am 5. Februar 2020 sandte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin wunschgemäss den Interessennachweis der C._____ (vgl. act. 5/2/1-2). Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz). Darin führte sie aus, dem Interessennachweis sei keine Vollmacht der C._____ an die B._____ AG beigelegt. Das Betreibungsamt habe somit einen Betreibungsauszug ohne einen rechtsgültigen Interessennachweis ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Interessennachweis sei für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt sei aufzufordern, sie für die Verletzung des Datenschutzes angemessen zu entschädigen (vgl. act. 5/1). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 24. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, der vorgelegte Interessennachweis stelle als blosse Beweisurkunde keine Amtshandlung dar und könne als solche nicht Streitgegenstand eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Feststellung einer angeblichen Pflichtverletzung durch das Betreibungsamt verlange, fehle es an einem praktischen Verfahrenszweck: Die beanstandete Auskunft sei erteilt worden und könne nicht zurückgenommen werden. Für Schadenersatzbegehren wegen angeblicher Verletzung des Datenschutzes fehle der angerufenen Aufsichtsbehörde schliesslich die sachliche Zuständigkeit (vgl. act. 4). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie wiederholte ihre beiden vorinstanzlichen Anträge und beantragte zudem, das Betreibungsamt sei aufzufordern, künftig richtige Auskunft darüber zu geben, wo sie sich im Fall von Datenschutzverletzungen beschweren soll (vgl. act. 2 und 4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen
- 3 werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre beiden vorinstanzlichen Anträge ohne auch nur mit einem Wort auf die vorinstanzliche Begründung für die Abweisung dieser Anträge einzugehen. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim dritten Antrag handelt es sich um einen neuen und damit unzulässigen Antrag. Ohnehin fehlt es an einer Grundlage, das Betreibungsamt zur Erteilung der verlangten Auskunft aufzufordern; dieses ist keine Stelle für allgemeine Rechtsauskunft. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht,
- 4 dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Begründung ein, sie äussert sich lediglich zum unzulässigen neuen Antrag. Der Beschwerdeführerin sind deshalb androhungsgemäss die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am:
Beschluss vom 6. April 2020 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...