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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2020 PS200050

18 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,352 mots·~17 min·10

Résumé

Admassierung eines Grundstücks (Beschwerde über ein Konkursamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 18. März 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Admassierung des Grundstücks C._____ ZH Nr. 1 / Grundbuch Blatt 2 / D._____-strasse … (Beschwerde über das Konkursamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Februar 2020 (CB190031)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. März 2010 veräusserte †E._____ das Grundstück Kat. Nr. 1, Grundbuch Blatt 2, D._____-strasse …, … C._____, an seine Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin) (act. 9/77 S. 4 f. Erw. 1.5). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen eröffnete am 12. Mai 2010 für eine Forderung von †F._____ über †E._____ den Konkurs. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Obergericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 gut und hob die Verfügung vom 12. Mai 2010 auf (act. 9/96 S. 5 Erw. 1.3). In der Folge stellte †F._____ in einer weiteren Betreibung gegen †E._____ ein Konkursbegehren und das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen eröffnete mit Urteil vom 2. Oktober 2013 den Konkurs über †E._____. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 1. November 2013 ab und auch ein Weiterzug ans Bundesgericht blieb erfolglos (act. 9/96 S. 5-6 Erw. 1.4). Im anschliessenden Konkursverfahren wurde die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung von †F._____ kolloziert. In der Folge wurde †F._____ der Anspruch auf paulianische Anfechtung des Grundstücksverkaufs an die Beschwerdeführerin abgetreten (act. 9/96 S. 7 Erw. 1.6). Am 8. September 2015 stellte †F._____ beim zuständigen Friedensrichteramt das Schlichtungsgesuch zur Anfechtung des Verkaufs des Grundstücks an die Beschwerdeführerin (act. 9/1). Da keine Einigung erzielt werden konnte, gelangte †F._____ mit Klageschrift vom 20. November 2015 und Klagebewilligung vom 21. Oktober 2015 an das Bezirksgericht Meilen, welches mit Entscheid vom 23. August 2018 in Gutheissung der Klage A._____ verpflichtete, die Admassierung und anschliessende Verwertung des Grundstücks D._____-strasse … in C._____ im Konkurs von †E._____ zu dulden (act. 9/77 S. 2 Erw. 2.1 und Dispositiv Ziffer 1). Das Konkursamt C._____ wurde angewiesen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des Grundstücks zu vollziehen und das Grundstück zu verwerten (act. 9/77 Dispositiv Ziffer 2). Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht mit Urteil vom 12. Dezember 2018

- 3 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und es bestätigte den Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2018 (act. 9/96 Dispositiv Ziffer 1). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 18. September 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 9/98 Dispositiv Ziffer 1). 2. a) Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 gelangte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ namens der Beschwerdeführerin an das Konkursamt und ersuchte um Aufhebung der Admassierung des Grundstücks, da die Anfechtungsklage von †F._____ wegen Fristablaufs verwirkt gewesen sei, was von Amtes wegen und jederzeit zu beachten sei, ungeachtet des anderslautenden Bundesgerichtsentscheides vom 18. September 2019, welches sich mit dieser Frage nicht befasst habe (act. 3/4). Das Konkursamt C._____ trat mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 auf das Gesuch nicht ein (act. 3/2), worauf Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Beschwerde an die Vorinstanz gelangte (act. 1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstarb †F._____, weshalb das Verfahren bis zur Klärung der Erbfolge sistiert wurde. In der Folge wurde seine einzige Erbin, seine Tochter B._____ als Rechtsnachfolgerin in das laufende Verfahren einbezogen (act. 27 S. 4 Erw. 2.3-2.4). Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter wies mit Urteil vom 12. Februar 2020 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 27 Dispositiv Ziffer 1). b) Diesen Entscheid focht Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ namens A._____ mit Beschwerde an. Er beantragte (act. 28 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Februar 2020 aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung des Konkursamtes C._____ vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, die Anmerkung der Admassierung des Grundstücks Nr. 1, Grundbuch C._____ (EREID 3) zu löschen.

- 4 - 3. Evtl. sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." In prozessualer Hinsicht verlangte der Rechtsvertreter, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 28 S. 2). Mit Eingabe vom 6. März 2020 (Poststempel) wandte sich A._____ an das Obergericht und stellte sechs Beschwerdeanträge (act. 33). 3. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheides beim Obergericht zu erheben (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Art. 319 ff. ZPO sind dabei sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde der vorinstanzliche Entscheid am 14. Februar 2020 zugestellt (act. 25/1). Die 10tägige Frist für die Erhebung der Beschwerde lief demnach am 24. Februar 2020 ab. Da die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann, kann die nach Fristablauf von A._____ eingereichte Rechtsschrift im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. b) Zur Wahrung des umfassenden rechtlichen Gehörs liess die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Dieser

- 5 - Antrag ist abzuweisen. Im Gegensatz zur Berufung sieht die Zivilprozessordnung für das Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung vor (Art. 316 ZPO, Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Zweckmässigkeit einer solchen Verhandlung wäre zudem nicht ersichtlich, wie zum einen in Beschwerdeverfahren keine Noven mehr vorgebracht werden können sowie zum anderen aus den nachträglichen Gründen. 4. In Anwendung von 322 ZPO und 324 ZPO ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Vernehmlassung der Vorinstanz zu verzichten. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 5. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, Erw. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, Erw. 3.2). Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). 6. a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, die materielle Rechtskraft eines formell rechtskräftigen Urteils erstrecke sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf

- 6 den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesse Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hätten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt gewesen seien, von diesen vorgebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet worden seien. An der Rechtskraft nehme einzig das Sachurteilsdispositiv teil, nicht aber die Sachverhaltsdarstellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Die Funktion der Rechtsprechung, die Rechtsgewissheit und den Rechtsfrieden herzustellen, erheische, dass jedes formell rechtskräftige Sachurteil auch materielle Rechtskraft entfalte, selbst wenn es auf unrichtigen Grundlagen beruhe (BGE 115 II 187 Erw. 3b; BGE 139 III 126 Erw. 3.1). Der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich gegen die Admassierung des Grundstücks richte, könne bereits deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil die Anfechtungsklage von †F._____ rechtskräftig gutgeheissen worden sei und die Beschwerdeführerin im Urteilsdispositiv rechtskräftig dazu verpflichtet worden sei, die Admassierung und anschliessende Verwertung des Grundstücks zu dulden. Die Frage, ob †F._____ die Anfechtungsklage fristgerecht erhoben habe, habe für die Gutheissung dieser Klage zwangsläufig bejaht werden müssen. Das Bezirksgericht Meilen habe in seinen Erwägungen sogar explizit festgehalten, †F._____ habe die Anfechtungsfrist gewahrt (act. 9/77 S. 18 Erw. 9.2.), was von der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin weder vor Obergericht noch vor Bundesgericht kritisiert worden sei (act. 27 S. 6-7 Erw. 4.2.2 und 4.3). Die Admassierung könnte selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Frage der Verwirkung des Anfechtungsanspruches ungeklärt geblieben wäre (act. 1 S. 4 Rz. 9), zuträfe. Das formell rechtskräftige Sachurteil entfalte wie gesehen auch dann materielle Rechtskraft, wenn es auf unrichtigen Grundlagen beruhen sollte (act. 27 S. 7 Erw. 4.4). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin sei auch inhaltlich unzutreffend. Mit der Anfechtung sollten Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine in den Art. 286-288 SchKG genannte Rechtshandlung entzogen worden seien (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung bezwecke die Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das zur Befriedigung der Gläubiger

- 7 dienende Vermögen des Schuldners ohne die anfechtbare Handlung befunden hätte (BGE 135 III 265 Erw. 2). †E._____ habe den Widerruf des ersten Konkurses dadurch erreicht, dass er die vom Konkursbegehren erfassten Forderungen hinterlegt und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Mit dem Widerruf des Konkurses habe es keine Gläubiger mehr gegeben, für deren Befriedigung Vermögen hätte zugeführt werden müssen. Somit wäre †F._____, da er nicht zu Schaden gekommen sei, auch nicht (mehr) zur Erhebung einer Anfechtungsklage legitimiert gewesen - mit dem Widerruf des Konkurses sei seine Aktivlegitimation entfallen (vgl. BSK SchKG II- STAEHELIN, N 33 zu Art. 285 SchKG) (act. 27 S. 7-8 Erw. 4.5). Aus den beigezogenen Akten der Anfechtungsklage ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Klageantwort vom 14. März 2016 behauptet habe, das Anfechtungsrecht sei verjährt, nachdem der erste Konkurs über †E._____ am 12. Mai 2010 eröffnet worden und der zweite Konkurs unmassgeblich sei (act. 9/20 S. 2 Rz 2.1-Rz. 2.3). In der Duplik vom 24. April 2017 habe sie dagegen ausführen lassen, dass bei der Anfechtungsfrist im Fall mehrerer Konkurse auf denjenigen abzustellen sei, bei welchem der Anfechtende zu Schaden gekommen sei. Da †F._____ im ersten Konkurs nicht zu Schaden gekommen sei, habe die Anfechtungsfrist mit der zweiten Konkurseröffnung am 2. Oktober 2013 zu laufen begonnen (act. 9/45 S. 3 Rz. 7; vgl. auch act. 9/77 S. 18 Erw. 9.2). Dass die Beschwerdeführerin vorliegend eine Argumentation erneut aufnehme, die sie vor Jahren selbst ausdrücklich verworfen und seither nie mehr vorgebracht habe, stelle ein widersprüchliches prozessuales Verhalten dar, welches sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht in Übereinstimmung bringen lasse (act. 27 S. 8 Erw. 4.6.). Letztlich erscheine die vorliegende Beschwerde inhaltlich eine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 anzustreben. Dieses Ziel lasse sich aber nicht auf dem Weg einer betreibungsrechtlichen Beschwerde erreichen. Sowohl das Konkursamt wie die Aufsichtsbehörden seien an die Rechtskraft des Urteils gebunden und nicht befugt, dieses aufzuheben bzw. von Amtes wegen nicht zu beachten. Die rechtskräftige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Dul-

- 8 dung der Admassierung in Dispositivziffer 1 des Urteils sei vorliegend nicht mehr zu hinterfragen. Geprüft werden könne bloss, ob das Konkursamt die Anweisung in Dispositivziffer 2 korrekt umgesetzt habe (act. 27 S. 8 Erw. 4.7.). b) Soweit die Vorinstanz Ausführungen zur Eintragung der Admassierung im Grundbuch macht (act. 27 S. 8-9 Erw. 5), ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurde (vgl. act. 28). 7. Die Beschwerdeführerin liess zum Materiellen ausführen, F._____ sel. habe den paulianischen Anfechtungsanspruch mit Schlichtungsgesuch vom 8. September 2015 geltend gemacht. Der Anspruch müsse gemäss Art. 292 aSchKG als verwirkt erachtet werden. Diese Norm sei revidiert worden und statt als Verwirkungsfrist als Verjährungsfrist ausgestattet. Die revidierte Norm sei am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Unter dem alten, vor dem 1. Januar 2014 geltenden Recht habe es sich um eine Verwirkungsfrist gehandelt, die von Amtes wegen zu beachten sei. Folglich komme die materielle Rechtskraft des letztinstanzlich gefällten Urteils im paulianischen Anfechtungsprozess nicht zum Tragen, da die Verwirkungsfrist - wie gesagt von Amtes wegen zu beachten sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei unzutreffend (act. 27 S. 5 Rz. 15). Der angefochtene Verkauf der besagten Liegenschaft sei am 19. März 2010 erfolgt. Am 12. Mai 2010 sei der Konkurs über E._____ eröffnet worden. Nach Art. 292 aSchKG habe die zweijährige Verwirkungsfrist für die Anfechtungsklage bereits mit der ersten Konkurseröffnung vom 12. Mai 2010 begonnen und habe somit am 12. Mai 2012 geendet. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch mit Eingabe vom 8. September 2015 müsse deshalb als verwirkt erachtet werden. Ein Wiederaufleben des Anfechtungsrechts für den Fall, dass der Konkurs aufgehoben werde, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend (act. 27 S. 5 Rz. 16). Die Vorinstanz verletze Art. 292 aSchKG. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Meilen sei somit aufzuheben. Es sei die Verfügung des Kon-

- 9 kursamtes C._____ vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, die Anmerkung der Admassierung des Grundstücks Nr. 1, Grundbuch C._____ (…) zu löschen. Evtl. sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 27 S. 5 Rz. 17). 8. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in dieser Begründung nicht ernsthaft auseinander. Sie stellt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung dar und meint, die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz bzw. die diesbezüglichen Ausführungen sei(en) unzutreffend. Sie beharrt darauf, dass der Anfechtungsanspruch verwirkt sei und verlangt, dass dies von Amtes wegen zu beachten sei. Sie übersieht, dass die Vorinstanz mit vier Begründungen die Beschwerde abwies, die unabhängig voneinander bestehen und nach Auffassung der Vorinstanz je für sich zur Abweisung führte. Es sind das Ausführungen: 1. zur materiellen Rechtskraft des Urteils vom 23. August 2018, 2. zum Beginn des Fristenlaufs der Anfechtungsklage, insbes. zu den Wirkungen des Widerrufs des Konkurses, 3. zum widersprüchlichen prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin und deren Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, und 4. zur Bindung von Konkursamt und Aufsichtsbehörde an diesen Entscheid. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin darauf nicht ein und kommt somit der Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 9. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind noch folgende Bemerkungen anzubringen: a) Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin auf Nichtigkeit des Urteils vom 23. August 2018. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am

- 10 - Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG durch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs stützt sich auf deren Aufsichtsbefugnis nach Art. 13 Abs. 1 SchKG. Indes gehören die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten, weshalb die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Entscheide der gerichtlichen Behörden nicht gestützt auf Art. 22 SchKG für nichtig erklären kann (BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 Erw.3.3; BGer 5A_576/2010 vom 18. November 2010 Erw. 3.1; BGE 120 III 1 Erw. 1). Vorbehalten bleibt jedoch die Feststellung der Nichtigkeit von gerichtlichen Entscheiden nach den allgemeinen Nichtigkeitsgrundsätzen (KURT AMONN/ FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 28a), was bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden einer allfälligen Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung Rechnung zu tragen haben; in diesem Sinne können sie die Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit vorfrageweise feststellen und daraus die nötigen Konsequenzen für die in Frage stehenden Betreibung ziehen (BGE 130 III 481 Erw. 3 = Pra 94 [2005] Nr. 42; BGE 102 III 85 Erw. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 Erw. 2.1). Die Verbindlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht davon abhängig, dass sie ihrem Inhalt nach dem objektiven Recht, vorliegend einer SchKG- Bestimmung, entspricht (vgl. dazu BGer 5A_576/2010 Erw. 3.2.1). Hätte die inhaltliche Rechtswidrigkeit schlechthin die Nichtigkeit zur Folge, würde dies bedeuten, dass das Vollstreckungsorgan praktisch an die Stelle der entscheidenden Behörde treten würde. In Ausnahmefällen können jedoch auch ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit der Ver-

- 11 fügung führen. Als nichtig wäre eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat und bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt (BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 Erw. 3.2). Ein solcher Fehler wird vorliegend nicht geltend gemacht, weshalb der Entscheid nicht nichtig ist. Der Beschwerde wäre daher auch dann kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre, wofür indes kein Anlass besteht. b) Zum Zweck der Anfechtungsklage: Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff SchKG bezweckt, Vermögen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen (vgl. dazu 5A_58/2015 vom 28. April 2015 =Pra 105 (2016) Nr. 16 Erw. III.4.1.). Ein gutheissendes Anfechtungsurteil macht die angefochtenen Rechtsgeschäfte zivilrechtlich nicht ungültig, sondern hat rein betreibungs- bzw. konkursrechtliche Wirkung (vgl. dazu BGer 5A_89/2015 vom 12. November 2015 Erw. 2.2). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstandes dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (Art. 285 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1 SchKG). Da die Klage rein betreibungs- bzw. konkursrechtliche Wirkung entfaltet, setzt dies voraus, dass ein Konkursverfahren durchgeführt wird. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die Anfechtungsfrist erst mit der zweiten Konkurseröffnung zu laufen begann. Die Konkurseröffnung vom 12. Mai 2010 wurde mit dem Entscheid des Obergerichtes vom 10. Juni 2010 aufgehoben und mit der Aufhebung wurde auch das Konkursbegehren abgewiesen. Auch das führte zur Abweisung der Beschwerde, wäre auf sie einzutreten. 10. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (act. 28 S. 3 Ziff. 6). Demzufolge stellt sich die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 28, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Beschluss vom 18. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 28, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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