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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2020 PS200033

2 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,232 mots·~6 min·6

Résumé

Kostenbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 2. März 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Januar 2020 (CB190183)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hatte gegen verschiedene Schuldner insgesamt neun Betreibungen eingeleitet und dem Betreibungsamt Zürich 7 dafür jeweils Kostenvorschüsse geleistet. Bei acht Betreibungen konnte der Zahlungsbefehl erst beim zweiten Zustellversuch zugestellt werden. Bei einer Betreibung wurde der Beschwerdeführerin – nach Darstellung des Betreibungsamtes Zürich 7 – versehentlich der Kostenvorschuss zurückerstattet. Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Rechnung Nr. … den rückerstatteten Kostenvorschuss von Fr. 73.30 sowie mit den Kostenrechnungen und Verfügungen Nrn. …, …, …, …, …, …, … und … vom 23., 24. und 25. Oktober 2019 jeweils weitere Fr. 7.– in Rechnung (act. 2/1-9). Zur Rechnung Nr. … erhielt die Beschwerdeführerin sodann eine Mahnung vom 16. Oktober 2019 und – nachdem sie Einwände dagegen erhoben hatte – ein klärendes Schreiben vom 22. Oktober 2019 (vgl. act. 2/9). 1.2. Gegen die aufgezählten acht Kostenrechnungen und Verfügungen sowie gegen das Schreiben vom 22. Oktober 2019 bzw. die diesem zugrundeliegende Rechnung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2019 Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der fraglichen Rechnungen (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Januar 2020 ab (act. 13 = act. 17 = act. 19; nachfolgend zitiert als act. 17). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 14/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer (act. 18). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15), das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So-

- 3 weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich gilt für das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG die Regelung der § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 3.1. In der Beschwerde vom 4. Februar 2020 verlangt die Beschwerdeführerin, die angefochtenen Kostenrechnungen und Verfügungen Nrn. …, …, …, …, …, …, … und … seien als nichtig zu erklären (act. 18). Sie beantragt damit sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei diesbezüglich aufzuheben und ihr bei der Vorinstanz gestelltes Begehren sei gutzuheissen. Dies genügt den Anforderungen an die Rechtsmittelanträge eines Laien. Die Rechnung Nr. … betreffend den rückerstatteten Kostenvorschuss von Fr. 73.30 ist damit im Übrigen nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens.

- 4 - 3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Betreibungskosten seien vom Gläubiger vorzuschiessen. Im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl umfasse dies eine Grundgebühr sowie allenfalls weitere Gebühren und Auslagen wie insbesondere Kosten für Recherchen, Zustellungsversuche und Mitteilungen. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Betreibungen eingeleitet habe und damit grundsätzlich kostenvorschusspflichtig sei. Die vom Betreibungsamt Zürich 7 jeweils berechneten Grundgebühren seien korrekt. Hinzu kämen jeweils das Porto von Fr. 8.– für die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie das Porto von Fr. 5.30 für die Rücksendung des Gläubigerdoppels. In den acht Betreibungen, in denen unbestrittenermassen nach einem erfolglosen Zustellversuch eine zweite Zustellung habe vorgenommen werden müssen, seien sodann zusätzlich Zustellgebühren von Fr. 7.– entstanden. Die Gesamtkosten in den fraglichen neun Betreibungen seien damit vom Betreibungsamt Zürich 7 korrekt ermittelt worden und würden von der Beschwerdeführerin geschuldet. Nach Abzug der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse seien die in den angefochtenen Kostenrechnungen und Verfügungen Nrn. …, …, …, …, …, …, … und … vom 23., 24. und 25. Oktober 2019 in Rechnung gestellten Zustellgebühren von jeweils Fr. 7.– tatsächlich noch geschuldet (act. 17 E. 4-6). In ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2020 an die Kammer geht die Beschwerdeführerin nicht auf diese Erwägungen ein. Sie bringt lediglich vor, gemäss der Website der Stadt Zürich seien Zustellgebühren von Fr. 8.– in den Kostenvorschüssen inbegriffen. Diese öffentliche Auskunft sei als massgeblich zu betrachten (act. 18). Ebendies führte im Grundsatz auch die Vorinstanz aus. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid deshalb falsch sein soll, legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar und es ist dies auch nicht ersichtlich. Auch mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Beschwerdebegründung genügt daher den Anforderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 2. März 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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