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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2020 PS200011

19 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,919 mots·~30 min·5

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 19. März 2020 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2020 (EK192129)

- 2 - Erwägungen:

1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 7. Januar 2020 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin von Fr. 33'678.40 nebst 5% Zins seit 2. Oktober 2017 zzgl. Fr. 600.– Bearbeitungsgebühr und Fr. 274.55 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (act. 7 = act. 8/7). 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 20. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/2-46). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Sodann bevorschusste sie durch Barzahlung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit dem üblichen Betrag von Fr. 750.– (act. 5/46). Mit Verfügung der Kammer vom 22. Januar 2020 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). 1.3 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-11). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGerZH PS110095 vom 6. Juli 2011; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch einer der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu

- 3 machen bzw. mit Urkunden zu belegen sind. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Die Schuldnerin weist mittels Quittung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte nach, dass sie am 20. Januar 2020 für die Konkursforderung der Gläubigerin, welche sich inkl. Zinsen auf Fr. 38'368.30 beläuft (vgl. act. 10), den Betrag von Fr. 38'482.05 in Bar hinterlegt hat (act. 5/24). Weiter belegt die Schuldnerin mittels Bestätigung des Konkursamtes Wiedikon-Zürich vom 9. Januar 2020, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'800.– sichergestellt zu haben (act. 5/45). Die erste Voraussetzung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Hinterlegung) ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft zu machen, das heisst mittels Urkunden so zu belegen, dass objektiv überprüfbar der Schluss erlaubt wird, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, die Sachdarstellung der Schuldnerin treffe zu. Vorausgesetzt wird, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II- Giroud, 2. Auflage 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. 4.2 Die Möglichkeit einer Schuldnerin, die Konkursforderung auch nach der Konkurseröffnung noch zu tilgen und den Konkurs mit Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit auf dem Beschwerdeweg abzuwenden, hat nach der bundesrätlichen Botschaft zur SchKG-Revision von 1994 Fälle im Auge, in welchen der Kon-

- 4 kurs wegen eines Versehens oder Missgeschicks nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes aber nicht zum Vornherein verneint werden muss (vgl. BBl 1991 III S. 1 ff., S. 112). Das Bundesgericht schliesst daraus, dass die "wirtschaftliche Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebes in entsprechenden Beschwerdeverfahren stets zu beurteilen sei (BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss in diesem Sinne "wirtschaftlich sinnvoll" sein (BlSchK 2015 S. 156; vgl. zum Ganzen auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/99, Band 2, N 10 zu Art. 174 SchKG). Deshalb spricht allenfalls auch eine zwischenzeitliche Inaktivität einer Schuldnerin dann noch nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist (vgl. OGerZH PS140283 vom 26. Januar 2015, E. II./3.3-4). Weist eine Schuldnerin dagegen über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit vor, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig (vgl. OGerZH PS160177 vom 25. Oktober 2016. E. 4.4). Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitliche Inaktivität vage sind bzw. nicht stichhaltig und / oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes gegeben sind. 5.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin wurde am tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Ihre Sitzverlegung von C._____ [Ortschaft] nach D._____ [Ortschaft] wurde am tt.mm.2019 im SHAB publiziert (vgl. act. 5/3). Es wurden die Betreibungsregisterauszüge vom Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (act. 5/21) als auch vom Betreibungsamt Zürich 3 (act. 5/26) eingereicht. Da mehrere am vormaligen Domizil der Schuldnerin angehobene Betreibungen am aktuellen Sitz neu eingeleitet wurden, ist – um Doppelspurigkeiten zu vermeiden – zunächst auf den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 einzugehen.

- 5 - 5.2 Gemäss Auskunft Nr. … aus dem Register des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 17. Januar 2020 wurden im Zeitraum vom 23. Januar 2019 bis 9. Januar 2020 – inkl. der vorliegenden Konkursforderung – 39 Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 240'000.– gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 5/26). 5.2.1 Elf Betreibungen im Umfang von total ca. Fr. 48'350.– sind als bezahlt (an das Betreibungsamt oder die Gläubiger) vermerkt. Gemäss Kontoauszug der Gläubigerin P._____ vom 13. Januar 2020 über die Buchungsperiode 8. Januar 2018 bis 6. November 2019 besteht aktuell eine geringe Gutschrift zugunsten der Schuldnerin (act. 5/28). Damit konnte glaubhaft dargetan werden, dass zwischenzeitlich alle drei in Betreibung gesetzten Forderungen der nämlichen Gläubigerin (Betreibung Nrn. …, … und …, vgl. act. 5/26 S. 2 und 4) im Umfang von total ca. Fr. 15'900.– getilgt wurden. Sodann konnte die Schuldnerin mit Urkunden belegen, Forderungen aus sechs weiteren Betreibungen, welche sich im Stadium Rechtsvorschlag bzw. Einleitung der Betreibung befanden (Betr. Nrn. …, …, …, … [die Forderung dieser Betreibung wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs von Fr. 5'549.25 auf Fr. 2'000.00 reduziert, act. 5/40], … und …), im Umfang von knapp Fr. 12'700.– nach der Konkurseröffnung vollständig bezahlt zu haben (act. 5/29-31, act. 5/40-41, act. 5/44). Die Konkursforderung der Gläubigerin (Betr. Nr. …) wurde wie gesagt hinterlegt (vgl. vorstehend Ziff. 3). 5.2.2 Die Forderung in der Betreibung Nr. … des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 462.60 wurde nicht vollständig beglichen. Ein geringer Restbetrag von Fr. 10.60 blieb offen (vgl. act. 5/43). Ebenso wurde die Forderung in der Betreibung Nr. … der E._____ in Höhe von Fr. 1'268.50 nur im Umfang von Fr. 1'045.35 bezahlt (act. 5/27). Weshalb die Zinsen im Restumfang von Fr. 223.15 ungerechtfertigt sein sollen, wurde weder dargelegt noch dokumentiert und damit auch nicht glaubhaft dargetan (vgl. act. 2 S. 12). Die unbezahlt gebliebenen Beträge sind somit zu berücksichtigen. 5.2.3 Zu den weiteren offenen Betreibungen äusserte sich die Schuldnerin wie folgt: Die Forderung der F._____ SA (Betr. Nr. …, Status Rechtsvorschlag) in Höhe von Fr. 6'822.40 bestehe nicht. Es handle sich um Folgeprämien für das

- 6 neue Jahr, welche zufolge Kündigung dahingefallen seien. Die Gläubigerin habe telefonisch die Stornierung der Forderung zugesichert, jedoch die Rücknahme der Betreibung vergessen. Die Forderung der G._____ (Betr. Nr. …, Status Rechtsvorschlag) in Höhe von Fr. 451.– sei rechtswidrig eingefordert worden. Es handle sich dabei um eine Gebäudeversicherung für ein Gebäude, welches von der Schuldnerin vor Jahren verkauft worden sei. Die neuen Eigentümer hätten den Beitrag bezahlt, jedoch weigere sich die Gläubigerin, die Betreibung zurückzunehmen (act. 2 S. 12 f.). Bei den Betreibungen der H._____ und I._____ AG (Betr. Nr. …, Status Betreibung eingeleitet) sowie der J._____ AG (Betr. Nr. …, Status Rechtsvorschlag) in Höhe von Fr. 4'097.70 und Fr. 3'783.70 handle es sich um vertraglich nicht vorgesehene Zusatzgebühren für ein Leasingauto, welches längst zurückgegeben worden sei. Die Schuldnerin will diese Beträge erst nach einem allfälligen Gerichtsprozess bezahlen. Ein solcher sei bisher nicht angestrengt worden (act. 2 S. 14). Die wenig detaillierten und unbelegten Behauptungen der Schuldnerin reichen nicht aus, um den Nichtbestand der vorerwähnten Forderungen glaubhaft darzutun, weshalb diese zu berücksichtigen sind. Zur Forderung der K._____ GmbH im Umfang von Fr. 7'516.70 (Betr. Nr. …) machte die Schuldnerin einzig geltend, die Forderung, welche bereits am vormaligen Domizil in Betreibung gesetzt worden sei, werde bestritten, weshalb auch diesmal Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Auch in der Betreibung der L._____ GmbH (Betr. Nr. …) für eine Forderung in Höhe von Fr. 3'431.25 sei Rechtsvorschlag erhoben worden (act. 2 S. 13 f.). Der Umstand allein, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde, reicht nicht aus, um den Nichtbestand der diesen Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen glaubhaft zu machen. Da die vorerwähnten Betreibungen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen, sind sie praxisgemäss zu berücksichtigen. Die Forderung der Gläubigerin M._____ in Höhe von Fr. 18'338.50 (Betr. Nr. …), bei welcher es sich offenbar um Rechnungen für die Miete eines Bauanschlusskastens sowie um Energieverbrauchskosten handelt (vgl. act. 5/32 S. 32), wird ebenfalls bestritten. Die Schuldnerin macht ohne nähere Begründung geltend, die Erwerber der betroffenen Liegenschaften hätten diese Rechnungen zu

- 7 bezahlen und nicht sie als Bauunternehmerin (act. 2/S. 15). Diese Darstellung ist äusserst vage. Aus dem Umstand, dass das von der Gläubigerin anhängig gemachte definitive Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde (vgl. act. 5/32), kann die Schuldnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abweisung erfolgte mangels Rechtsöffnungstitel, weil die von der Gläubigerin (einer schweizerischen Verwaltungsbehörde oder öffentlich-rechtlichen Anstalt) eingereichten Rechnungen keinen Verfügungscharakter aufwiesen (vgl. act. 5/32). Die sehr unbestimmte und nicht dokumentierte Darstellung der Schuldnerin reicht nicht aus, um den Nichtbestand dieser Betreibungsforderung glaubhaft darzutun. Die Forderung der N._____ GmbH (Betr. Nr. ...) in Höhe von Fr. 30'438.16, deren Betreibung sich im Stadium der Konkursandrohung befindet, bestreitet die Schuldnerin ebenfalls. Sie macht geltend, der von ihr erhobene Rechtsvorschlag sei nicht berücksichtigt worden, weshalb sie Beschwerde erhoben habe. Dieser sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (act. 2 S. 16, act. 5/36-38). Da sie das gelieferte Baumaterial nicht bestellt habe und andere Bauunternehmer dieses auf der Baustelle verbaut hätten, sei sie nur notfalls bereit, diesen angeblichen Ausstand zu begleichen. Trotzdem habe sie zur Sicherheit diesen eventuellen Ausstand mit der Einzahlung von Fr. 34'700.– auf ihr Konto bei der O._____ [Bank] gesichert (act. 2 S. 16, act. 5/39). Nähere Angaben zu den Umständen, weshalb die Forderung unberechtigt sein soll, z.B. wer das Baumaterial bestellt und im Rahmen welchen Projektes verbaut haben soll, machte die Schuldnerin nicht. Mit ihren vagen, nicht belegten Ausführungen vermag sie den Nichtbestand auch dieser Forderung nicht glaubhaft darzutun. 5.2.4 Zu den sieben Betreibungen der Gläubigerin Schweizerische Eidgenossenschaft für ausstehende Mehrwertsteuern in Höhe von total knapp über Fr. 39'000.– (Betr. Nrn. …, …, …, …, …, … und …) machte die Schuldnerin geltend, die effektive Schuld sei viel geringer und es bestehe eine Abzahlungsvereinbarung (act. 2 S. 16). Sie reichte eine E-Mail der Gläubigerin vom 15. Januar 2020 ein, gemäss welcher die Schuld für … bis … von Fr. 47'000.– auf Schätzungen beruhe, welche nach Erhalt der fehlenden Abrechnungen korrigiert würden. Die Abzahlungsvereinbarung sieht vor, dass Fr. 5'000.– sofort zu zahlen sind und

- 8 der Restbetrag in monatlichen Raten à Fr. 7'000.–, erstmals per 31. Januar 2020 (act. 5/34). Den Betrag von Fr. 5'000.– tilgte die Schuldnerin am 20. Januar 2020 (act. 5/33). Sodann reichte sie die per 16. Januar 2020 datierten Mehrwertsteuer- Abrechnungen für die Quartale …, … und … ein (act. 5/35). Gemäss diesen beträgt die zu zahlende Mehrwertsteuer ca. Fr. 12'350.–. Dieser Betrag liegt zwar wesentlich unter der von der Gläubigerin geschätzten Summe, allerdings sind die Abrechnungen unvollständig, da für den relevanten Zeitraum der Beleg für das Quartal … und … fehlt. Es kann angesichts der Ausführungen der Schuldnerin und der vorliegenden Zahlen zu ihren Gunsten von einem offenen Betrag für die entsprechenden Quartale von mind. Fr. 16'000.– ausgegangen werden und damit unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von einem offenen Betrag von wenigstens Fr. 11'000.–. Ebenfalls offen und unbestritten ist die Forderung der nämlichen Gläubigerin in Höhe von Fr. 365.– für Gebühren gestützt auf das RTVG (Betr. Nr. …). 5.2.5 Die Steuerforderung des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 12'670.60 ist unbestritten (Betr. Nr. …). Die Schuldnerin reichte einen Abzahlungsplan der Gläubigerin vom 16. Januar 2020 ein, gemäss welchem der Betrag in drei Monatsraten zu begleichen ist, erstmals per 31. Januar 2020 (act. 5/42). 5.2.6 Gestützt auf den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 sind somit offene Forderungen im Umfang von knapp Fr. 99'000.– zu berücksichtigen. 5.3 Gemäss Auskunft Nr. … aus dem Register des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 9. Januar 2020 wurden im Zeitraum September 2016 bis 11. Januar 2019 40 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 281'500.– gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 5/21). Entgegen deren Ansicht (act. 2 S. 9 f.) sind nicht mehr als zwei Jahre zurückliegende, an ihrem vormaligen Domizil eingeleitete und nicht erledigte Betreibungen ebenfalls zu berücksichtigen. 5.3.1 Etwas weniger als die Hälfte der vorerwähnten Forderungssumme hat die Schuldnerin beglichen. So sind elf Betreibungen in Höhe von gesamthaft

- 9 knapp Fr. 7'000.– als bezahlt vermerkt. Weiter konnte die Schuldnerin belegen (vgl. act. 5/22), Forderungen im Umfang von knapp über Fr. 116'000.– aus acht Betreibungen (Betr. Nrn. …, …, …, …, …, …, … und …) bezahlt zu haben. 5.3.2 Mit der Schuldnerin kann sodann davon ausgegangen werden, dass Forderungen aus sieben Betreibungen (Betr. Nrn. …, …, …, …, …, … wie auch …) auch an ihrem neuen Domizil in Betreibung gesetzt (und somit vorstehend bereits beurteilt) wurden (entspricht Betr. Nrn. …, …, …, …, … wie auch … in act. 5/26), weshalb sie an dieser Stelle unberücksichtigt zu bleiben haben. Dasselbe gilt für die Betreibungen der P._____ (Betr. Nrn. …, …, …, …, …; vgl. Ziff. 5.2.1). 5.3.3 In den Betreibungen Nrn. …, …, …, …, … im Umfang von total knapp Fr. 6'000.– wurde Rechtsvorschlag erhoben. Diese nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Betreibungen, zu welchen die Schuldnerin lediglich pauschal und undokumentiert geltend macht, die Forderungen würden nicht bestehen oder deren Höhe sei falsch (act. 2 S. 9), sind zu berücksichtigen. Dass die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist, bedeutet entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 2 S. 10) nicht zwangsläufig, dass diese Betreibungen nicht fortgesetzt werden könnten. Lediglich die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen (vorliegend all jene aus den Jahren 2016 und 2017, vgl. hiezu auch act. 2 S. 10 f. und act. 5/23 und act. 5/25) können im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit praxisgemäss unberücksichtigt bleiben. 5.4 Nach dem Gesagten sind offene Betreibungsforderungen im Gesamtumfang von ca. Fr. 105'000.– zu berücksichtigen. Die Anzahl der Betreibungen und der Umstand, dass in zwei Fällen (inkl. dem Vorliegenden) die Konkursandrohung erfolgte, lässt auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Immerhin spricht die Bezahlung (unter Berücksichtigung auch der hinterlegten Konkursforderung) von ungefähr der Hälfte aller Betreibungsforderungen dafür, dass die Schuldnerin bemüht ist, ihre finanzielle Situation zu bereinigen. 6. Zur finanziellen Lage des Unternehmens wurde zusammengefasst ausgeführt, die Schuldnerin habe ihr Volldomizil bei der Firma Q._____ AG in

- 10 - D._____ und müsse keine Miete zahlen. Die Q._____ AG, namentlich Herr R._____, erledige die Buchhaltung und die Steuern der Schuldnerin. Überdies betreue er die privaten Liegenschaften von Herr S._____, dem einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Schuldnerin. Diese beschäftige ausser dem Geschäftsführer zur Zeit keine Mitarbeiter. S._____ habe im ganzen Jahr 2019 keinen Lohn bezogen, da die Schuldnerin seit Anfang 2019 faktisch inaktiv sei. Sie kümmere sich derzeit ausschliesslich um den pendenten Rechtsstreit mit Herrn T._____. Gemäss Werkvertrag zwischen dem Bauherrn T._____ und der Schuldnerin habe sie als Gegenleistung für ihre Arbeit als Baumeisterin für 16 Wohnungen in U.____ anstelle eines Werklohns drei der Wohnungen zu Alleineigentum erhalten sollen. Zwei Wohnungen im Wert von rund Fr. 1,6 Mio. seien bereits auf sie übertragen worden. Anstatt der nicht erfolgten Übertragung der dritten Wohnung müsse T._____ der Schuldnerin gemäss Entscheid des Kreisgerichts See- Gaster vom 5. Juni 2019 nunmehr Fr. 728'574.– bezahlen (act. 2 S. 4 f.). Der Geschäftsabschluss 2019 sei noch nicht erstellt worden. Gemäss Jahresabschluss 2018 resultiere ein Gewinn von Fr. 69'237.– Bei den Aktiven seien die beiden zum Verkauf bestimmten Wohnungen in U._____ als Immobilien mit Fr. 1'346'826.– ausgewiesen. Auf diesen laste eine Hypothek von Fr. 997'500.–. Die nicht fakturierten Leistungen seien mit Fr. 642'000.– bilanziert. Um den Erhalt dieser Summe resp. nunmehr Fr. 728'574.– werde prozessiert. Die Schuldnerin konzentriere sich derzeit nur auf diesen Prozess. Neue Bauprojekte würden derzeit nicht via die Schuldnerin abgewickelt, sondern nur durch S._____ privat. Die kurzfristigen Forderungen der Schuldnerin gegenüber ihrem Verwaltungsrat seien mit Fr. 348'941.– bilanziert und einbringlich (act. 2 S. 6-8). Den aktuellen Kreditoren in Höhe von Fr. 4'231.45 (ohne die offenen Betreibungsforderungen) stünden Debitoren in Höhe Fr. 728'574.– und Fr. 50'000.– gegenüber (act. 2 S. 8). Aus dem Kontoauszug der O._____ vom 20. Januar 2020 sei sodann ersichtlich, dass die Schuldnerin in den letzten sechs Monaten mehr als Fr. 1 Mio. Umsatz generiert habe. Ihr Kontostand betrage Fr. 35'039.15. Somit sei ausgewiesen, dass ihre Liquidität gewährleistet sei, um den laufenden Verpflichtungen nachzukommen (act. 2 S. 7). Die Schuldnerin werde innert zwei Jah-

- 11 ren ihre restlichen Schulden abtragen können. Durch den Verkauf der beiden Wohnungen in U._____ oder der Zahlung von über Fr. 720'000.– seitens T._____ würden ihr grössere Geldmittel zufliessen (act. 2 S. 20). Zudem verfüge S._____ gemäss seiner Steuererklärung 2018 über ein Vermögen von Fr. 3,5 Mio. und sei bei Bedarf weiterhin bereit, private Mittel in die Schuldnerin zu investieren. So stamme die Sicherstellung der Konkursforderung mit über Fr. 38'000.– aus seinen privaten Mitteln. Die Schuldnerin verfüge über eine kurzfristige und einbringliche Forderung gegenüber S._____ in Höhe von Fr. 348'951.– , was zusätzlich für ihre Zahlungsfähigkeit spreche (act. 2 S. 6-8 und 20). 7.1.1 Die Schuldnerin wird gemäss Handelsregistereintrag als Total- und Generalunternehmung im Baubereich geführt und bezweckt die Erledigung sämtlicher Arbeiten und Dienstleistungen im Baubereich, Hoch- und Tiefbau, insbesondere Schalungen und Armierungen. Ebenso erstellt sie Immobilien und erledigt auch den Verkauf und die Verwaltung derselben […] (act. 5/3). In der Bilanz mit Stichtag 31. Dezember 2018 (act. 5/11) betrug das Umlaufvermögen der Schuldnerin vor der von ihr geltend gemachten Inaktivität Fr. 1'946'652.– und setzt sich gemäss Bilanz wie folgt zusammen: Flüssige Mittel Fr. 124'950.–, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Fr. 129'361.–, übrige kurzfristige Forderungen Fr. 363'891.– (davon gegenüber S._____ Fr. 348'951.–, vgl. act. 2 S. 7), zum Verkauf bestimmte Immobilien und Objektkosten Fr. 686'450.– sowie nicht fakturierte Leistungen Fr. 642'000.–. Bei Letzteren handelt es sich um die Forderung gegenüber T._____, um deren Erhalt (nunmehr Fr. 728'574.–) prozessiert wird. Das Anlagevermögen hatte einen Wert von Fr. 1'436'281.–, wobei auf die beiden Wohnungen in U._____ Fr. 1'346'826.– (und der Rest auf Finanz- und Sachanlagen) entfielen (act. 5/11 S. 1). Auf der Passivseite betrug das kurzfristige Fremdkapital Fr. 791'153.– und das langfristige Fremdkapital Fr. 1'715'337.– (grossmehrheitlich auf den Liegenschaften lastende Hypotheken). Das Eigenkapital ist mit Fr. 876'443.– bilanziert, bestehend aus dem Aktienkapital Fr. 100'000.–, den gesetzlichen Reserven

- 12 - Fr. 50'000.– und den freiwilligen Gewinnreserven Fr. 726'443.–. Letztere setzen sich zusammen aus den freiwilligen Gewinnreserven 2017 in Höhe von Fr. 657'206.– zzgl. Jahresgewinn 2018 von Fr. 69'237.– (act. 5/11 S. 2). 7.1.2 Die Erfolgsrechnung 2018 weist einen Ertrag von Fr. 2'450'360.– aus (Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen Fr. 950'360.– und Erlös aus Liegenschaftenverkauf Fr. 1'500'000.–). Die Aufwände sind verbucht mit Warenaufwand Fr. 818'950.–, Gestehungskosen Liegenschaft Fr. 971'465.–, Personalaufwand Fr. 385'961.–, übriger betrieblicher Aufwand Fr. 122'845.–, Abschreibungen Fr. 49'222.–, Finanzaufwand Fr. 13'580.– und Steuern Fr. 19'100.–. Es resultierte ein Jahresgewinn von Fr. 69'237.–. Auch im Vorjahr erwirtschaftete die Schuldnerin einen Gewinn von Fr. 191'406.– (act. 5/11 S. 3 f.). 7.1.3 Es ist augenscheinlich, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch die flüssigen Mitteln und ihre Debitoren gemäss Bilanz vor der geltend gemachten Inaktivität bei weitem gedeckt sind. Ausserdem wies die Schuldnerin eine bedeutende freiwillige Gewinnreserve aus, die im wesentlichen im Jahr 2017 angefallen war, als die Schuldnerin nach ihrer Darstellung noch operativ tätig war. Weshalb sie trotz des positiven Geschäftsgangs im Jahr 2018 zahlreiche Betreibungen auch über kleinere Beträge (act. 5/21) und ebenso im Folgejahr vierzig Betreibungen in beträchtlichem Umfang generiert hat (act. 5/26), von denen sie im Nachgang schliesslich etwa die Hälfte bezahlte (vgl. Ziff. 5.2.1, 5.2.2 und 5.3.1), wurde von der Schuldnerin nicht erläutert. Anlässlich der Einvernahme beim Konkursamt vom 8. Januar 2020 führte S._____ hiezu aus, die Firma sei gesund. Von den Betreibungen habe er keine Kenntnis gehabt. Die Buchhaltung mache Herr R._____ von der Q._____ AG (act. 5/6 S. 8; act. 2 S. 4). 7.2 Dass der Geschäftsabschluss 2019 Anfang des laufenden Jahres noch nicht erstellt wurde, ist an sich nicht aussergewöhnlich. Jedoch wurde auch keine Zwischenbilanz eingereicht. Die Schuldnerin machte zur aktuellen Situation wie schon erwähnt geltend, seit Anfang 2019 "faktisch inaktiv" (act. 2 S. 5) zu sein. Weshalb sich die in einem Rechtsstreit befindende Schuldnerin als Baufirma hauptsächlich nur noch um diesen Streit kümmert und seit Anfang 2019 ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt hat sowie seither ihr einziger Verwaltungsrat (wie

- 13 ausgeführt) alle Geschäfte privat abwickelt, ist sachlich nicht nachvollziehbar und wäre daher erklärungsbedürftig. In Widerspruch zur behaupteten Inaktivität führte die Schuldnerin unter Hinweis auf ihr Konto bei der O._____ und zum Beleg ihrer Liquidität zudem aus, im letzten Quartal 2019 einen Umsatz von mehr als einer Million Franken erwirtschaftet zu haben (act. 2 S. 7; dazu nachstehend Ziff. 7.3). Auch hierfür fehlt es an einer sachlich nachvollziehbaren und schlüssig wirkenden Erklärung. 7.3.1 Während die flüssigen Mittel der Schuldnerin Ende 2018 knapp Fr. 125'000.– betrugen, wies ihr Kontokorrent bei der O._____, IBAN …, per 31. Dezember 2019 einen Saldo von nur Fr. 189.15 aus bzw. am 20. Januar 2020 von Fr. 35'039.15 nach erfolgter Einzahlung von S._____ in Höhe von Fr. 34'700.– (act. 5/17 S. 9, act. 2 S. 16). Gemäss Kreditorenliste vom 17. Januar 2020 hatte die Schuldnerin im Januar und Februar 2020 fällige Schulden in Höhe von Fr. 4'231.45 (act. 5/19). Dabei handelt es sich um laufende Kosten (Telefon und vermutungsweise Kosten im Zusammenhang mit dem Geschäftsauto, vgl. 5/6 S. 12) sowie eine Schuld gegenüber der V._____ (act. 5/6 S. 13). Dass diese Kreditorenliste nicht vollständig sein kann, zeigt sich schon darin, dass die geschuldeten Raten gemäss den Abzahlungsvereinbarungen (vgl. Ziff. 5.2.4 und 5.2.5) nicht aufgeführt sind. Sodann fallen der Schuldnerin unabhängig von der geltend gemachten Inaktivität Fixkosten wie z.B. Hypothekarzinsen an (vgl. Ziff. 7.1.1. dritter Absatz und act. 5/16). Die Schuldnerin machte geltend, seit 2019 keine Miet- und Lohnkosten mehr aufzuweisen, weil sie einerseits ihr Volldomizil bei der Q._____ AG habe und dieser keine Miete zahlen müsse und anderseits S._____ als einziger Angestellter im 2019 keinen Lohn bezogen habe (vgl. act. 2 S. 4 f., act. 5/6 S. 9 f.). Auffällig und in diesem Zusammenhang sachlich nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund sich S._____ allein im letzten Quartal 2019 vom O._____ Konto der Schuldnerin total ca. Fr. 290'000.– vergütet und Barbezüge in Höhe von gesamthaft knapp Fr. 90'000.– getätigt hat (vgl. nachstehend Ziff. 7.3.2). Weiter unstimmig ist, dass S._____ in seiner Steuererklärung 2018 ein Einkommen von Fr. 120'400.– deklarierte (act. 5/18 S. 4), obschon die Schuldnerin, deren einziger Arbeitnehmer er eigenen Angaben zufolge seit fünf Jahren sein soll (vgl. act. 5/6 S. 9), im gleichen Jahr einen Personalaufwand von

- 14 - Fr. 385'961.– (act. 5/11) auswies. Dass eine Baufirma mit den Umsätzen, wie sie die Schuldnerin in den Jahren 2017 und 2018 auswies, von einer Person allein geführt wird, erscheint jedenfalls wenig wahrscheinlich. 7.3.2 Zur Begründung ihrer Liquidität machte die Schuldnerin wie schon vermerkt geltend, in den letzten sechs Monaten mehr als Fr. 1 Mio. Umsatz generiert zu haben. Einerseits sagt der Umsatz allein noch nichts über den Geschäftserfolg aus. Anderseits steht diese Behauptung, worauf auch schon hingewiesen wurde, in einem sachlich unerklärbaren und unerklärten Widerspruch zur behaupteten Inaktivität seit Anfang 2019. Die Bewegungen auf dem einzig bekannten Konto der Schuldnerin bei der O._____ werfen sodann die Fragen auf, ob und inwieweit es sich hierbei um Abbilder für die Geschäftstätigkeiten der Schuldnerin handelt. Die Gutschriften auf dem Konto bestehen hauptsächlich aus vier Clearing-Zahlungen seitens W._____, welche im Zeitraum 27. August bis 15. Oktober 2019 gesamthaft über Fr. 940'000.– betrugen (27.08.2019: Fr. 70'000.–, 17.09.2019: Fr. 180'000.–, 10.10.2019: Fr. 600'000.–, 15.10.2019: 90'825.80). Woraus diese Gutschriften resultieren, nachdem die Schuldnerin seit Anfang 2019 inaktiv sein soll bzw. will, ist nicht bekannt. Auffällig ist weiter, dass teilweise unmittelbar auf die erwähnten Gutschriften wiederum Belastungen zugunsten W._____ in Höhe von Fr. 100'000.– am 14.10.2019 und Fr. 90'000.– am 16.10.2019 folgten (act. 5/17 S. 1-5). Aus den Akten ist ersichtlich, dass "Dr. W._____" Projektverfasser zu sein scheint im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bauland in AB._____ [Ortschaft], welches im Eigentum von S._____ steht (vgl. act. 5/12-13). Das zu den Kontobewegungen Vorerwähnte gilt analog auch für die Clearing Zahlung von AB._____, "Herr AC._____" vom 17. Dezember 2019 in Höhe von Fr. 50'619.– und die am Folgetag erfolgte Rückvergütung zugunsten AC._____ in Höhe von Fr. 50'000.–. Bei den Belastungen auf dem entsprechenden Konto handelt es sich sodann zum Grossteil um Vergütungen zugunsten S._____ (total ca. Fr. 280'000.–) oder Einzelbezüge von teilweise hohen Beträgen (Gesamthaft knapp 90'000.–, vgl. act. 5/17). Ende 2019 wies dieses Konto praktisch kein Guthaben auf (act. 5/17).

- 15 - 7.3.3 Aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zumindest über ein weiteres Geschäftskonto verfügt (vgl. act. 5/6 S. 10). Hiezu äusserte sie sich mit keinem Wort. Sie reichte lediglich zum Beleg der Zahlung einer Betreibungsforderung einen geschwärzten Auszug ihres Kontokorrentkontos bei der AD._____ [Bank], IBAN …, ein (vgl. act. 5/22). Ob ihr Konto bei der AE._____ [Bank], IBAN … (vgl. act. 5/23, 5/27) noch besteht, ist nicht bekannt. Auf wen das aus den Akten ebenfalls ersichtliche Konto mit der IBAN … (act. 5/30 und 5/41) lautet, von welchem Zahlungen von Betreibungsforderungen erfolgten, ist ebenfalls nicht bekannt. 7.3.4 Eine (aktive) Geschäftstätigkeit der Schuldnerin lässt sich dem eingereichten Kontoauszug der O._____ nach dem Gesagten nicht entnehmen. Der Schuldnerin fallen trotz geltend gemachter Inaktivität seit Anfang 2019 weiterhin Fixkosten an, welche sie mit den aktuell vorhandenen flüssigen Mitteln (Geschäftskonto bei der O._____) nicht wird decken können. Zwar zahlte S._____ am 20. Januar 2020 auf das Konto der Schuldnerin Fr. 34'700.– ein (act. 5/17 S. 9, act. 2 S. 16). Diese Einzahlung erfolgte jedoch wie geltend gemacht zwecks Sicherstellung der Betreibungsforderung der N._____ GmbH (Betr. …) in Höhe von knapp Fr. 30'500.– (act. 2 S. 16; vgl. Ziff. 5.2.3 letzter Absatz). Sachgemäss schuldet die Schuldnerin den einbezahlten Betrag S._____ – anderes wird jedenfalls nicht näher dargetan. Ob und wann die Schuldnerin ihre Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen gedenkt, blieb unerörtert; Konkretes ist somit nicht bekannt. Dass die in der Bilanz 2018 ausgewiesenen freiwilligen Gewinnreserven noch vorhanden sind und zur Deckung der laufenden Kosten herangezogen werden könnten, machte die Schuldnerin auch nicht geltend. 7.4 Die bestehenden Betreibungsschulden (hauptsächlich im Jahre 2019 in Betreibung gesetzt) im Umfang von ca. Fr. 105'000.–, von welchen richtigerweise nicht behauptet wurde, sie seien in der Jahresrechnung 2018 bereits berücksichtigt, will die Schuldnerin in den nächsten zwei Jahren mittels ihr zufliessender Mittel abtragen. Entweder nach Zahlung des Schuldners T._____ in Höhe von Fr. 728'574.– oder nach dem Verkauf ihrer beiden Wohnungen in U._____. Ausserdem sei S._____ weiterhin bereit, in die Schuldnerin zu investieren.

- 16 - 7.4.1 Es ist unwahrscheinlich, dass die Schuldnerin durch Verkauf der beiden Wohnungen in U._____ mit Bilanzwert Fr. 1,35 Mio. bzw. einer weiteren (nicht näher bekannten) Liegenschaft mit Bilanzwert Fr. 686'450.– flüssige Mittel zur Zahlung der offenen Betreibungsforderungen wird erhältlich machen können. Gemäss Anhang belaufen sich die zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verpfändeten Aktiven (nämlich die drei erwähnten Immobilien) auf Fr. 2'058'678.– (act. 5/11 S. 7). 7.4.2 Gemäss Steuererklärung 2018 betrug das steuerbare Einkommen von S._____ und seiner Ehefrau im Kanton Zürich Fr. 70'183.– und das steuerbare Vermögen Fr. 3'869'158.– (act. 5/18 S. 5 f.). Aus den Jahresrechnungen 2017 und 2018 der Schuldnerin ist ersichtlich, dass S._____ seine Schuld gegenüber der Schuldnerin von Fr. 717'171.– im Jahr 2017 auf Fr. 348'951.– im Jahr 2018 reduziert hat (act. 5/11) und offenbar weiterhin reduziert, indem er Verpflichtungen der Schuldnerin aus Eigenmitteln begleicht (act. 2 S. 20). Mit der Schuldnerin kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Forderung einbringlich ist. Indes ist die Behauptung, S._____ sei (weiterhin) bereit, in die Schuldnerin zu investieren, wenig konkret. Eine Rang-rücktrittserklärung liegt auch nicht vor. 7.4.3 Zum geltend gemachten Debitorenposten T._____ über Fr. 720'000.– , welcher im Umfang von Fr. 642'000.– bereits in der Bilanz 2018 als nicht fakturierte Dienstleistungen berücksichtigt wurde, ist folgendes belegt: Gemäss Werkvertrag vom 9. März 2015 zwischen der Schuldnerin und T._____ als Bauherr war vorgesehen, dass Letzterer die Schuldnerin für ihre Werk-leistungen mit der Übertragung von drei Wohnungen entschädigt (act. 5/7 S. 2). Laut Kaufvertrag vom 3. November 2015 verkaufte T._____ der Schuldnerin zwei Wohnungen. Der Kaufpreis von Fr. 1,4 Mio. wurde entrichtet durch Zahlung von Fr. 770'000.– (querfinanziert durch die AE._____, act. 5/14 S. 1 und 5) und im Umfang von Fr. 630'000.– durch Verrechnung mit den erbrachten Werkleistungen (act. 5/8 S. 10 f.). Diese Liegenschaften wurden auf die Schuldnerin übertragen (act. 5/6 S. 13, act. 5/15). Die Übertragung einer dritten Wohnung blieb aus, weshalb die Schuldnerin klagte. Gemäss Entscheid des Kreisgerichtes See-Gaster vom 5. Juni 2019 muss T._____ der Schuldnerin nunmehr als Surrogat Fr. 728'547.– zzgl. Zins

- 17 zahlen (vgl. 5/9-10). Über die Einbringlichkeit dieser Forderung ist nichts Näheres bekannt. Offen ist heute auch, wann der Schuldnerin entsprechend Geld zufliessen wird. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin in den Jahren 2017 und 2018 zwar gewinnbringend wirtschaften und gemäss älteren Bilanzen freiwillige Gewinnreserven bilden konnte. Ihre Ausführungen zur finanziellen Situation ab Geschäftsjahr 2019 sind jedoch unvollständig und widersprüchlich: So steht ihrer Darstellung, sie sei seit Anfang 2019 inaktiv, der weiteren Behauptung diametral entgegen, sie habe im selben Jahr eine Million Umsatz generiert. Die seltsam anmutenden Bewegungen auf dem Konto bei der O._____ lassen sodann keine Geschäftsaktivität als Bauunternehmung erkennen. Über weitere bestehende Konti und die damit verbleibenden Kontostände schwieg sich die Schuldnerin aus. Ein verlässliches aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Lage lässt sich damit nicht gewinnen. Unbekannt sind überdies die Gründe, die zur behaupteten Inaktivität führten. Die aktuell mutmasslich vorhandenen finanziellen Mittel der Schuldnerin reichen zur Deckung ihrer selbst bei Inaktivität bestehenden bzw. anfallenden laufenden Verpflichtungen nicht aus. Auch scheint die Schuldnerin über keine weiteren kurzfristig abrufbaren Vermögenswerte zu verfügen, um die bestehenden Schulden innert nützlicher Frist abzutragen. So will sie zur Begleichung der Betreibungsforderungen auf zukünftige Zahlungseingänge aus der Rechtsstreitigkeit mit T._____ warten. Dass ihre freiwillig gebildeten Gewinnreserven, welche per 31. Dezember 2018 Fr. 726'443.– betrugen (act. 5/11 S. 2), noch vorhanden sind und zwecks Begleichung der laufenden Kosten und der Betreibungsforderungen herangezogen werden können, macht die Schuldnerin nicht geltend. Des Weiteren ist die Behauptung, der einzige Verwaltungsrat sei (weiterhin) bereit, in die Schuldnerin zu investieren, weder konkret, noch liegt eine Rangrücktrittserklärung vor. Wann und ob die Schuldnerin ihre Aktivität wieder aufzunehmen gedenkt, ist nicht bekannt. Konkretes zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wurde nicht vorgetragen und ist somit unbekannt. Aufgrund aller vorerwähnten Umstände, fehlender aktueller Dokumente zur finanziellen Situation der Schuldnerin, den zahlreichen Auffälligkeiten und Unge-

- 18 reimtheiten in ihren Ausführungen und eingereichten Unterlagen sowie ihrem bis anhin äusserst problematischen Zahlungsverhalten erweist sich die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 22. Januar 2020 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs über die Schuldnerin neu zu eröffnen. 7.6 Immerhin ist die Schuldnerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3 und 5). 8. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr pfändbares Vermögen, welches ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Konkursmasse bildet (Art. 197 SchKG). In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 38'482.05 dem Konkursamt Wiedikon-Zürich zu überweisen. 9. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab dem Tag nach Ablauf des Rechtsstillstandes, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

- 19 - 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen entrichtet. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag Fr. 38'482.05 dem Konkursamt Wiedikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und das Konkursamt Wiedikon- Zürich, ferner an das Grundbuchamt Schmerikon SG, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg und Zürich 3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 20 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

Urteil vom 19. März 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab dem Tag nach Ablauf des Rechtsstillstandes, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt... 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen entrich-tet. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Be-trag Fr. 38'482.05 dem Konkursamt Wiedikon-Zürich zuhanden der Kon-kursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner an das Grundbuchamt Schmerikon SG, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an... Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS200011 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2020 PS200011 — Swissrulings