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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2020 PS190252

6 janvier 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·740 mots·~4 min·7

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190252-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 6. Januar 2020 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubiger und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Dezember 2019 (EK190380)

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend Schuldner) ist seit dem tt.mm.2018 als Inhaber des Einzelunternehmens C._____, Inh. A._____, im Handelsregister eingetragen. Er ist im Bereich Export von Waren nach Afrika (TV, Kleider, Spielsachen, kleine Möbel usw.) tätig (act. 5). 1.2 Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichte die B._____ AG (nachfolgend Gläubigerin) das Konkursbegehren gegen den Schuldner beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen ein (act. 1). Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 wurde über den Schuldner mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2019, 10.00 Uhr der Konkurs eröffnet (act. 7/10 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 11/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung insbesondere aufheben, wenn der Schuldner Mängel am vorinstanzlichen Verfahren nachweist oder aber wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.2 Der Schuldner macht weder Mängel am vorinstanzlichen Verfahren geltend, noch legt er in der Beschwerde einen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG dar. Er führt vielmehr aus, er sei mittellos, was er auch mit einer Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Wädenswil vom 19. Dezember 2019, wonach er Sozialhilfe erhalte, belegt (act. 2 und act. 4). Er erklärt dazu, als

- 3 - Bezüger von Sozialhilfe könne er nicht den ganzen Forderungsbetrag begleichen. Zudem sei ein Konkursverfahren aufgrund der Mittellosigkeit sinnlos. Entsprechend verlangt er: "Aufhebung des Konkursverfahrens aufgrund der Mittellosigkeit" (act. 2). 2.3 Die Mittellosigkeit eines Schuldners stellt keinen Grund dar, weswegen die Kammer den Konkurs aufheben könnte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, da er unterliegt; der Gläubigerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Wädenswil sowie an die Grundbuchämter Thalwil, Horgen und Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner versandt am: 6. Januar 2020

Urteil vom 6. Januar 2020 Erwägungen: 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, da er unterliegt; der Gläubigerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das B... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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