Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190244-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 16. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Freihandverkauf (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
- 2 - Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Taxichauffeur. Im Verlauf von verschiedenen Betreibungsverfahren gegen ihn kam es zu diversen Einkommens- und Sachpfändungen. Unter anderem wurde mehrfach das Taxi des Beschwerdeführers, ein Personenwagen Subaru Legacy 2.5i S AWD mit einem Schätzwert von Fr. 2'000.–, gepfändet. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte das zuständige Betreibungsamt Zürich ... dem Beschwerdeführer mit, in den Pfändungen Nrn. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 stehe die Zwangsverwertung bevor. Dem Betreibungsamt liege eine Offerte für das gepfändete Fahrzeug zu einem Pauschalpreis von Fr. 1'500.– (ohne Schlüssel) bzw. Fr. 1'800.– (mit Schlüssel) vor. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Freihandverkauf zuzustimmen oder innert 10 Tagen schriftliche Einwendungen dagegen beim Betreibungsamt einzureichen (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und ersuchte sinngemäss darum, es sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahmen anzuordnen, dass das gepfändete Taxi nicht verkauft und an ihn zurückgegeben werde. Ferner ersuchte er darum, dass ihm der Mietzins für den Monat Dezember 2019 von Fr. 872.– bezahlt, Medikamente gekauft und Geld, Essen sowie Kleidung abgegeben würden (act. 2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Das SchKG überlässt es den Kantonen, für die Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs ein einstufiges Verfahren (mit einer Aufsichtsbehörde) oder ein zweistufiges Verfahren mit unteren Aufsichtsbehörden und einer oberen Aufsichtsbehörde vorzusehen (Art. 13 SchKG). Im Kanton Zürich sind die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden und das Obergericht amtet als obere Aufsichtsbehörde (§ 17 EG SchKG). Eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist zunächst bei der unteren Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu erheben. Deren Entscheid kann innert 10 Tagen an die obere Aufsichtsbehörde (Obergericht) weitergezogen werden (Art. 17 f. SchKG).
- 3 - Der Beschwerdeführer hätte seine Beschwerde gegen das Schreiben des Betreibungsamtes Zürich ... vom 26. November 2019 folglich zuerst bei der unter Aufsichtsbehörde, dem Bezirksgericht Zürich, einreichen müssen. Erst einen für ihn ungünstigen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich hätte er an die Kammer weiterziehen können. Zur Behandlung der direkt gegen das Betreibungsamt Zürich ... gerichteten Beschwerde ist die Kammer demgegenüber nicht zuständig, es ist darauf nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, soweit er Einwendungen gegen den angedachten Freihandverkauf des gepfändeten Fahrzeuges erhebt (vgl. act. 2), sich damit ohnehin zunächst an das Betreibungsamt Zürich ... wenden müsste, hat ihm dieses doch entsprechend Frist angesetzt (vgl. act. 3). 3. Für die Zusprechung finanzieller Unterstützung sind schliesslich weder das Betreibungsamt Zürich ... noch die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zuständig, sondern vielmehr die Sozialzentren. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.
- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: 17. Dezember 2019
Beschluss vom 16. Dezember 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...