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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2019 PS190218

9 décembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,825 mots·~9 min·7

Résumé

Betreibung / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190218-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 9. Dezember 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, Beschwerdegegner,

vertreten durch Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,

betreffend Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. November 2019 (CB190173)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 13. Mai 2019 erteilte das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich dem Kanton Aargau (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019) gegen den Schuldner A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2018 definitive Rechtsöffnung für ausstehende Verfahrenskosten von Fr. 250.– nebst Zinsen zu 5 % seit 5. Februar 2019. Im Mehrbetrag wies das Einzelgericht das Rechtsöffnungsbegehren ab (act. 2/24). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2019 unter Kostenauflage, Fr. 150.–, an den Beschwerdeführer ab (vgl. act. 2/29). Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte forderte mit Rechnung vom 18. September 2019 die Kosten beim Beschwerdeführer ein (act. 2/38). b) Am 16. September 2019 vollzog das Betreibungsamt Zürich 7 in der obgenannten Betreibung über Fr. 250.– zuzüglich Zinsen und Kosten in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung Nr. 2 und pfändete das Guthaben des Schuldners bei der B._____ [Bank], … [Adresse], im Betrag von Fr. 1'500.–. Die gepfändete Forderung wurde am 19. September 2019 auf das Depositenkonto Nr. 3 beim Betreibungsamt Zürich 7 überwiesen und am 23. Oktober 2019 stellte das Amt die Pfändungsurkunde aus (act. 2/44). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Betreibung Nr. 1 sowie gegen die Pfändungsurkunde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Beschwerde (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. November 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 6). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 zugestellt (act. 4/1) und dieser focht ihn mit Eingabe vom 14. November 2019 (Poststempel) innert Frist beim Obergericht an und beantragte (act. 7 S. 2 und S. 3):

- 3 - - Die Betreibung sei rückgängig zu machen. - In das Verfahren sei einzugreifen (gemeint wohl: Gemäss Art. 22 SchKG). - Staatsanwältin C._____ sei zur Verantwortung zu ziehen und zu verpflichten, ihm den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. - Es sei ihm ein Schadenersatz von Fr. 2000.– zuzüglich Umtriebskosten, Postspesen für eingeschriebene Briefe, Papierverbrauch, Briefumschlagverbrauch und Zeitaufwand zuzusprechen. - Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen: - - bezüglich der Betreibung Nr. 1, … inklusive Betreibungskosten (Frau C._____ fordert Fr. 250.–) bis die Strafklage gegen Frau C._____ abgeschlossen sei. - - bezüglich der Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 … bis die Strafklage gegen Frau C._____ abgeschlossen sei. -- bezüglich der Rechnung des Obergerichtes des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, 8021 Zürich, Nr. 581701, Referenz-Nr. 1316235, Betrag Fr. 150.–, bis die Strafklage gegen Frau C._____ abgeschlossen sei. 2. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. b) Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist begründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich vollständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wort-

- 4 laut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. 3. Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich das Verfahren als spruchreif. Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit dem sofortigen Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. 5. Vorliegend kann einzig der Beschluss der Vorinstanz vom 7. November 2019 (act. 6) - und keine weiteren Entscheide, die den Beschwerdeführer betreffen - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung von Frau C._____ zur Leistung eines Schadenersatzes verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen könnte

- 5 dies auch nicht Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG sein. 6. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Beschluss vom 7. November 2019 u.a. aus, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden (…). Solche seien weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich. Materielle Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, wie sie vom Beschwerdeführer ausschliesslich geltend gemacht würden, wären daher nicht mittels Beschwerde, sondern innert zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag geltend zu machen gewesen (Art. 74 SchKG). Den Akten sei hierzu zu entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 erhobene Rechtsvorschlag bereits mit Urteil vom 10. April 2019 (recte: 13. Mai 2019) des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, für den Betrag von Fr. 250.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2019 beseitigt worden sei (act. 2/24). In der Folge sei auch der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. April 2019 vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. (recte: I.) Zivilkammer, kein Erfolg beschieden gewesen (act. 2/29). Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Betreibung bzw. das ganze Verfahren basiere auf einer Lüge, einer falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der falschen Beschuldigung seitens der Staatsanwältin C._____, seien daher unbehelflich und gingen an der Sache vorbei (act. 1). Insgesamt sei weder aus der Beschwerde noch aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, was der Betreibung Nr. 1 bzw. der Pfändung Nr. 2 entgegenstehen könnte. Eine mangelhafte Begründung der Beschwerde sei kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb es sich erübrige, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde zu geben (…). Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 bzw. die Pfändung Nr. 2 sei deshalb sofort als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Es bestehe aufgrund der Akten auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen

- 6 - (Art. 22 SchKG). Damit sei auch der Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (…) gegenstandslos geworden (act. 6 Erw. 3). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Staatsanwältin C._____ geforderten Fr. 250.– seien am 11. Dezember 2018 vom Obergericht des Kantons Aargau abgeschrieben und getilgt worden (act. 7 S. 2). Er schulde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nichts, weil das ganze Verfahren auf einer Lüge und einer falschen Beschuldigung und Irreführung der Rechtspflege seitens der Staatsanwältin Frau C._____ basiere (act. 7 S. 3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Soweit er seinen Groll gegenüber dem Betreibungsamt und der Vorinstanz äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen (act. 7). Es ist demnach auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. 7. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden können. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit eine Pfändungsankündigung (als Fortsetzung der Betreibung) erlassen werden kann, muss ein allfällig erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitig worden sein. Dies trifft zu mit dem Entscheid des Obergerichtes vom 21. Juni 2019 (act. 2/29). Die Pfändungsankündigung durfte demnach erlassen und die Pfändung vollzogen werden. Es liegt kein pflichtwidriges Verhalten des Betreibungsbeamten vor. Materielle Einwendungen gegen den Bestand der Betreibungsforderung, wie sie ausschliesslich vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, prüft die Aufsichtsbehörde nicht. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Entscheides vom 21. Juni 2019 werden von der Aufsichtsbehörde nicht überprüft. Sie sind auch nicht Gegenstand der vorliegenden Betreibung.

- 7 - 8. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden in der Regel keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dies hat auch für das vorliegende Verfahren zu gelten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 7), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 9. Dezember 2019

Beschluss vom 9. Dezember 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 7), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen ... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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