Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190189-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 4. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, dieses vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2019 (CB180012)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erliess das kantonale Steueramt Zürich am 26. und 27. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Das kantonale Steueramt erliess sodann diverse Sicherstellungsverfügungen und verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fochten sowohl die Veranlagungsentscheide als auch die Sicherstellungsverfügungen an. Mit Urteil vom 18. September 2018 beurteilte zuletzt das Bundesgericht die Veranlagungsentscheide betreffend die Nachsteuern für die Steuerjahre 2005 bis 2009 und die Steuern der Steuerjahre 2010 bis 2013. Die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers hiess es teilweise gut und wies die Angelegenheit an das kantonale Steueramt Zürich zur neuen Beurteilung zurück, während die Beschwerden des Beschwerdeführers grösstenteils abgewiesen wurden (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 2/5 = act. 11/9). In der Folge stellte der Beschwerdegegner für die Nachsteuern der Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ein den Beschwerdeführer betreffendes Betreibungsbegehren zur Prosequierung des Arrestes Nr. 63 (act. 8 = act. 11/5). Der daraufhin vom Betreibungsamt Rüti ausgestellte Zahlungsbefehl wurde von diesem in Wiedererwägung gezogen und die entsprechende Betreibung aufgehoben, nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hatte (vgl. act. 2/26-28). Das Betreibungsamt Rüti stellte in der Folge einen neuen Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. … aus (act. 2/2 = act. 11/4).
- 3 - 1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) erneut Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen, eventualiter sei der Zahlungsbefehl aufzuheben; weiter sei die Betreibung Nr. … aufzuheben (act. 1). Sowohl das Betreibungsamt Rüti als auch der Beschwerdegegner beantragten in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 resp. der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 7 und act. 10). Weil die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 10 und act. 17), wurde das Verfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2019 bis Ende April 2019 sistiert (act. 18). Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 wurde die Sistierung gestützt auf erneute übereinstimmende Anträge der Parteien (act. 20 und act. 25) bis zum 31. Juli 2019 weitergeführt (act. 26). In der Folge zeigte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 24. Juni 2019 an, die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____, MLaw Y2._____ und MLaw Y3._____ von der Kanzlei B._____ AG mandatiert zu haben und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 28). Der Beschwerdeführer hielt die Vertretung des Beschwerdegegners durch die von ihm beauftragten Anwälte für problematisch und war mit einer Aufhebung der Sistierung nicht einverstanden (act. 32); mit Eingabe vom 5. August 2019 beantragte er sinngemäss eine weitere Sistierung des Verfahrens, bis die Problematik der Vertretung des Beschwerdegegners geklärt sei (act. 37; vgl. auch act. 35, act. 39 und act. 41). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 setzte die Vor-instanz das Verfahren fort und wies die Beschwerde mit Urteil vom selben Datum ab (act. 43 = act. 46 = act. 48; nachfolgend zitiert als act. 46). 1.3. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an die Kammer und stellte folgende Begehren (act. 47): "1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …) sei aufzuheben.
- 4 - 3. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Sodann stellte der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge (act. 47): "1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über das Vorliegen eines Interessenskonfliktes entschieden hat. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 1.4. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurde auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die Prozessleitung delegiert (act. 51). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-44). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 5 - 2.2. Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz sodann schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederholen der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46); weniger schwere Mängel wirken sich demgegenüber regelmässig auf die Entscheidfindung aus. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 44 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner werde durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdeführer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der vorliegend interessierenden Steuern in einem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befinde sich daher in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerde-
- 6 führer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eingereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung abzuwarten (act. 46 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 3.3. Die Frage, ob Anwälte der Kanzlei B._____ AG den Beschwerdegegner vertreten dürfen, würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren erst dann relevant, wenn der Beschwerdegegner – und damit die umstrittenen Vertreter – tätig werden müsste, beispielsweise indem er die Beschwerde beantworten müsste. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann das Verfahren jedoch direkt und ohne das Einholen einer Beschwerdeantwort erledigt werden (siehe E. 4, vgl. auch E. 1.5). Alleine der Umstand, dass die Rechtsanwälte von B._____ AG als Vertreter des Beschwerdegegners im Rubrum aufgenommen sind und als solche den vorliegenden Entscheid erhalten werden, schadet dem Beschwerdeführer nicht, werden darin doch keine neuen Umstände erwähnt, welche nicht ohnehin allen Beteiligten bereits bekannt sind. Entsprechend kann die Frage der Zulässigkeit der Vertretung des Beschwerdegegners durch die Anwälte der B._____ AG offen gelassen werden. Das vorliegende Verfahren muss daher nicht sistiert werden, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in dieser Sache entschieden hat, ist deren Entscheid für den vorliegenden Prozess doch nicht von Bedeutung. 3.4. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann vorwirft, sie habe § 39 Abs. 1 lit. a AnwG ZH verletzt, weil sie es entgegen dieser Bestimmung unterlassen habe, betreffend der Vertretung des Beschwerdegegners Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu erheben (act. 47 Rz 24 f.), ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Fortführung des Verfahrens durch die Vorinstanz hat er nicht angefochten, alleine in diesem Zusammenhang war die Vertretung des Beschwerdegegners jedoch Thema (vgl. act. 46 E. III.2). Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten in Bezug auf B._____ AG nicht
- 7 berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 47 Rz 26). 3.5. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz im Wesentlichen zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl nichtig oder aufzuheben sei, weil darin unterschiedliche Forderungsgrundlagen aufgeführt sind, die Forderungen jedoch nicht betragsmässig getrennt aufgelistet, sondern als Summe angegeben sind. Die Vorinstanz verneinte die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Zahlungsbefehls mit Hinweis auf das aufgrund der jahrelang dauernden Prozesse über die in Betreibung gesetzte Forderung bestehende umfangreiche Vorwissen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer habe daher bekannt sein müssen, dass der Forderungsbetrag den vom kantonalen Steueramt Zürich festgesetzten, mit Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 eingeforderten und schliesslich vom Bundesgericht mit Entscheid vom 18. September 2018 bestätigten Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 entspreche. Der Beschwerdeführer, der den bundesgerichtlichen Entscheid selbst eingereicht habe, habe also gewusst, dass gestützt auf die drei genannten Forderungsurkunden nicht verschiedene Ansprüche betrieben worden seien, sondern diese jeweils dieselbe Forderung ausweisen würden. Dies gehe im Übrigen auch aus der Tatsache hervor, dass als Forderungsgrund die Prosequierung des Arrests Nr. 63 angegeben werde, welcher sich seinerseits wieder auf die verschiedenen Forderungsurkunden stütze. Es erscheine angesichts dieser Umstände geradezu als treuwidrig, zu behaupten, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der nicht betragsmässig getrennt aufgeführten Forderungsgrundlagen nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Ansprüche zu prüfen. Ohnehin hätte gemäss einem Entscheid des Obergerichts Zürich auch alleine die Angabe der Prosequierung des Arrests Nr. 63 als Forderungsgrund ohne Angabe der Forderungsurkunden genügt (act. 46 E. IV.1.6). Die Vorinstanz verneinte im Übrigen, dass der Zahlungsbefehl nichtig oder aufzuheben wäre, wenn er falsch datiert wäre (act. 46
- 8 - E. IV.1.7). Ferner prüfte die Vorinstanz den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Betreibung Nr. … sei missbräuchlich. Sie verneinte dies (act. 46 E. IV.2). 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 47 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorinstanz habe falsche Erkenntnisse getroffen und daraus zu Unrecht den Schluss gezogen, der Zahlungsbefehl sei nicht mangelhaft. Es bleibe jedoch dabei, dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er für welchen Betrag betrieben werde. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 könne nicht als Bestätigung der vermeintlichen Forderungsurkunde angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei zwingend zu beachten, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abgewiesen habe. Das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben, als die durch die Behörden vorgenommenen Veranlagungsentscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau miteingerechnet worden sei. Die zugrundeliegenden Veranlagungsentscheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als Forderungsurkunde der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden (act. 47 Rz 30 ff.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegenüber die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dies bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläu-
- 9 biger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betreibungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und es bleibt mangels Erläuterung unklar, weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er für welchen Betrag betrieben werde, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 34). Auch das stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforderungen an eine Rüge nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Genügend konkret ist einzig die Rüge betreffend den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Diese Einwendung vermag aber nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern. Zum einen werden damit Tatsachen vorgebracht, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden und die damit neu und unzulässig im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind. Selbst wenn diese Tatsachen aber berücksichtigt würden, würden sie nicht zur Nichtigkeit oder Aufhebung des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 führen. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nä-
- 10 here Abklärungen in die Veranlagung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 2/5 = act. 11/9]). Die Beschwerden des Beschwerdeführers hingegen wurden lediglich betreffend die Verfahrenskosten gutgeheissen und diesbezüglich an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, nicht jedoch betreffend die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen diversen prozessualen und materiellen Fragen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 [act. 2/5 = act. 11/9]). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund der Rückweisung betreffend die Beschwerden seiner Ehefrau sei auch der ihn betreffende Veranlagungsentscheid nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzte Forderung. Ob diese besteht und ob die sie festlegenden Entscheide rechtskräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen, sondern vielmehr in einem allfälligen Anerkennungsprozess oder Rechtsöffnungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Zahlungsbefehl folglich auch weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungsurkunde, auf der die in Betreibung gesetzte Forderung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 47, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: 5. November 2019
Beschluss und Urteil vom 4. November 2019 Erwägungen: 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz im Wesentlichen zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl nichtig oder aufzuheben sei, weil darin unterschiedliche Forderungsgrundlagen aufgeführt sind, die Forderungen... 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 47 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorin... 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibun... 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsb... 4.5. Genügend konkret ist einzig die Rüge betreffend den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Diese Einwendung vermag aber nichts am vor-instanzlichen Ergebnis zu ändern. Zum einen werden damit Tatsachen vorgebracht, die im erstinstanzliche... Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begrü... 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 47, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...