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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2019 PS190166

15 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,251 mots·~6 min·7

Résumé

Betreibung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190166-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Oktober 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Betreibung

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2019 (CB190131)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Mit einer als "Strafanzeige gegen Stadt Zürich, Abtl. Gesundheitsdienste, Frau B._____" bezeichneten Eingabe vom 9. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich. Der Beschwerdeführer warf in seiner Eingabe der Stadt Zürich, Abtl. Gesundheitsdienste, im Wesentlichen vor, sie habe ihn zu Unrecht der obligatorischen Krankenversicherung bei der C._____ angeschlossen, obwohl sein Wohnsitz in Taiwan und er entsprechend im Ausland versichert sei, und er zudem seit dem 14. Februar 2016 nur als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Er stellte die sinngemässen Anträge, die auf einseitige Anmeldung durch die Stadt Zürich bei der C._____ abgeschlossene Krankenversicherung sei durch das "Kreisbüro …" zu stornieren und die Betreibung (wobei er diese nicht näher bezeichnete) sei zu stornieren bzw. aufzuheben (act. 1). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen eine Betreibung entgegen und trat als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter am 11. September 2019 auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 5 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 5). Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2019 zugestellt (vgl. act. 3). 1.3.1 Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Datum Poststempel: 22. September 2019) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–3). Der Rechtsmitteleingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 9). Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010,

- 3 - Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog, eine Beschwerde habe grundsätzlich einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, namentlich, welche Handlungen konkret aufgehoben oder berichtigt werden sollen und warum. Die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht. Die "Betreibung", welche gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers "storniert" bzw. aufgehoben werden solle, sei überhaupt nicht bezeichnet – diese wäre aber genau zu bezeichnen oder zumindest die angefochtene Betreibungsurkunde mit der Beschwerde einzureichen gewesen. Soweit sich die Beschwerde denn gegen die obligatorische Krankenversicherung der C._____ richten sollte, trat die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. Ebenso erachtete die Vorinstanz es für nicht angezeigt, aufgrund der "Strafanzeige" vom Amtes wegen tätig zu werden, da keinerlei Anhaltspunkte für eine strafbare Handlunge vorlägen (act. 5). 3.2. In seiner Beschwerde an die Kammer (vgl. act. 6) macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht mangels sachlicher Zuständig-

- 4 keit auf die Beschwerde hinsichtlich der Anmeldung bei der C._____ nicht eingetreten. Vielmehr bezeichnet er den Entscheid der Vorinstanz pauschal als "nicht rechtens". Aus seiner Eingabe ergibt sich indes nicht, was er konkret gegen den Entscheid der Vorinstanz geltend macht. So trägt er zwar vor, nie eine Information über einen einseitigen Versicherungsabschluss erhalten zu haben. Zudem habe er seine Pflichten gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erfüllt – wobei offen bleibt, was der Beschwerdeführer damit meint. Was der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Entscheid rügt bzw. war er in der Sache beantragt, bleibt somit unklar. Auch was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen meint, er habe die zehntägige Frist entgegen der Vorinstanz eigehalten, bleibt im Dunkeln. So trat die Vorinstanz nicht auf die nicht Beschwerde ein, weil eine Frist verpasst worden wäre, sondern weil es der Beschwerde an einem konkreten Antrag und einer hinreichenden Begründung mangelte. Dem setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen. Vielmehr macht er einzig in Bezug auf die Strafanzeige geltend, die Vorinstanz irre sich, dass sein Antrag mangelhaft gestellt worden sei. So sei "in der Beilage" der Antrag auf Strafanzeige begründet, belegt und dokumentiert. Die Beschwerde vor Vorinstanz erfolgte aber ohne Beilagen, und es ist der Vorinstanz zu folgen, dass es an konkreten Hinweisen zu einem strafbaren Verhalten fehlt. Die Vorinstanz erachtete ein Einschreiten vom Amtes wegen zu Recht als nicht angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer vor der Kammer neu Beilagen einreicht (act. 8/1–2), sind diese gemäss Art. 326 ZPO nicht zu beachten, da diese verspätet erfolgt sind (vgl. E. 2.2.), und es ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. Die Beschwerdeschrift genügt damit mangels hinreichender Bezugnahme auf den bzw. hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entschied den oben genannten Anforderungen (vgl. E. 2.2.) nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entsprechend ist auch das vom Beschwerdeführer

- 5 sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 6) gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 15. Oktober 2019

Beschluss vom 15. Oktober 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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