Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190162-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 11. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Grundversicherungen AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfäffikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. September 2019 (CB190006)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 4. Juni 2019 kündigte das Betreibungsamt Pfäffikon dem Schuldner A._____ die Pfändung an für die Forderung der Gläubigerin B._____ Grundversicherungen AG in der Höhe von Fr. 1'085.40 nebst 5 % Zins seit 1. November 2018 plus je Fr. 90.– Mahn- und Umtriebsspesen (vgl. act. 3). Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 erklärte der Schuldner gegenüber dem Bezirksgericht Pfäffikon, er möchte hiermit Beschwerde einlegen gegen die Betreibung, die seit dem 1. Januar 2018 gegen ihn laufe (vgl. act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und einer weiteren Eingabe des Schuldners, wies das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde mit Beschluss vom 11. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 5, 8 und 10-14). Dagegen erhob der Schuldner am 14. September 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldebetreibung und Konkurs (vgl. act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2.).
- 3 - 3. Die Vorinstanz führte in ihrem Beschluss vom 11. September 2019 aus, der Schuldner rüge, dass er für die Krankenkassenprämie seiner Ehefrau betrieben werde. Er beantrage sinngemäss, es solle festgestellt werden, dass er die Krankenkassenprämie nicht schulde und die Betreibung folglich aufzuheben sei. Damit werfe er materiellrechtliche Fragen auf. Mit der Beschwerde könnten indes lediglich Verfahrensfehler des Betreibungsbeamten gerügt werden. Grundsätzlich stehe es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, darüber zu befinden, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert werde oder nicht. In Ausnahmefällen könne jedoch auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs erkannt werden, und zwar dann, wenn der Betreibende offensichtlich Ziele verfolge, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glaube unvereinbar seien. Die Krankenkasse verfolge mit dem Betreibungsverfahren das Ziel, eine Forderung einzutreiben. Anderweitige Motivationen seien weder behauptet worden noch ergäben sich aus den Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Ein missbräuchliches Vorgehen der Gläubigerin sei nicht ersichtlich (vgl. act. 14). 4. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Schuldner nicht auseinander, sondern er schildert seine Sicht der Ausgangslage, an der mit seiner Ehefrau eine an diesem Verfahren nicht beteiligtea) Dritte wesentlich beteiligt sei, und die seines Erachtens unzumutbaren Konsequenten der Betreibung, aber er äussert sich insbesondere nicht dazu, an welchen Mängeln der Entscheid der Vorinstanz seiner Ansicht nach leidet. Im Gegenteil erklärt er in seiner Beschwerde an das Obergericht, "formaljuristisch" habe die Vorinstanz recht (vgl. act. 15 S. 1). Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt, was zu einem Nichteintreten führt. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 15), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfäffikon Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
Beschluss vom 11. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 15), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfäffikon Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...