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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2019 PS190088

27 mai 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,014 mots·~5 min·11

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190088-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 27. Mai 2019 in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom tt. April 2019 (EK190077)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom tt. April 2019 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 4). Dieser Entscheid konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Nachdem der Beschwerdeführerin die Vorladung zur Konkursverhandlung weder auf dem postalischen Weg noch durch den Gemeindeammann zugestellt werden konnte (act. 5, act. 7-8 und act. 9), erfolgte die Zustellung der Vorladung im kantonalen Amtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO und act. 11). Damit erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Verfahren und musste mit weiteren Zustellung rechnen (vgl. statt vieler OGer ZH PS190051 vom 28.3.19 E. 3.2). Demnach gilt das Konkursdekret als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 7. Mai 2019, erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und act. 14). 2. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und erhob "Einsprache" (act. 3). Dieses Schreiben ging am 17. Mai 2019 und damit am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz ein und wurde am 21. Mai 2019 an die Kammer weitergeleitet (act. 2). Da gegen Entscheide des Konkursgerichtes die Beschwerde zulässig ist (Art. 174 SchKG) und nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011 E. 2.2), ist das erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen. 3. Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz entweder im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Andererseits kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin-

- 3 derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist, wobei neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen selbst dann vorgebracht werden können, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Aus der Obliegenheit zur Begründung ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Laien wird dabei insgesamt sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn die Anliegen des Beschwerdeführers auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommen. Sind allerdings auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011 E. 3.2). 4. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift einzig aus, dass es gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit mehr gebe, die bestehende Schuld zurückzuzahlen, und ersucht um Antwort, ob sie die Zahlung der offenen Forderung der Gläubigerin sofort veranlassen könne (act. 3). Damit enthält die Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung im vorstehend genannten Sinne. Wie bereits ausgeführt, hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Konkursforderung innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Zahlung an die Gläubigerin oder das Betreibungsamt zu tilgen oder durch Zahlung an die Obergerichtskasse zu hinterlegen, dies durch Urkunden zu belegen, die Kosten sicherzustellen sowie ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Da die Rechtmittelfrist bereits abgelaufen ist, bleibt es der Beschwerdeführerin verwehrt, die Beschwerde noch zu ergänzen. Die Beschwerde genügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 4 - 5. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 28. Mai 2019

Beschluss vom 27. Mai 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner an das Handelsregisteramt des Kant... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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