Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 12. Juni 2019 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Mai 2019 (EK190573)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Betrieb von … und den Vertrieb … hergestellter Produkte an … (vgl. act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 9. Mai 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'100.– nebst 5 % Zins seit 4. Dezember 2018, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 827.30 vom 22. Januar 2019, Fr. 23.05 Verzugszins, Fr. 60.– weitere Kosten und Fr. 254.90 Betreibungskosten (act. 3 = act. 5/9). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (eingegangen am 20. Mai 2019) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Da die Schuldnerin in ihrer Beschwerde weder einen Konkursaufhebungsgrund nachwies noch Unterlagen zur Darlegung der Zahlungsfähigkeit einreichte, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 20. Mai 2019 einstweilen nicht gewährt. Die Schuldnerin wurde aber auf die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung und darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. (vgl. act. 6). Die Verfügung konnte der Schuldnerin am 21. Mai 2019 zugestellt werden (act. 7/1). 1.5. Am 23. Mai 2019 wurde ein Betrag von Fr. 1'900.– sowie der Kostenvorschuss von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 8/1-2). Innert der Beschwerdefrist sind keine weiteren Unterlagen beim Obergericht eingegangen.
- 3 - 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Beschwerde führende Partei vor Ablauf der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und insbesondere durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) die Schuld (Forderung), einschliesslich Zinsen und Kosten, bezahlt oder beim Obergericht hinterlegt worden ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. 2.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Darin behauptete sie, die finanzielle Lage des Betriebes sei auf einen Verlust aus dem Jahr 2016 zurückzuführen. Sie sei dabei, alte Verpflichtungen und Schulden abzubauen, wodurch sich die finanziellen Engpässe ergeben hätten. Diese finanziellen Engpässe seien jedoch vorübergehender Natur. Sie hätte nun auch eine neue Buchhaltung engagiert, welche sich beim Gericht melden werde. Sie sei der festen Überzeugung, dass sie die geschuldete Summe begleichen könne. 2.3. Die Schuldnerin hat mit ihrer Zahlung an das Obergericht vom 23. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'900.– zwar die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 1'643.60 sichergestellt. Sie hat es aber unterlassen, innert der Beschwerdefrist, welche am 27. Mai 2019 endete, auch die Kosten des Verfahrens des Konkursgerichts und des Konkursamtes sicherzustellen oder das Gericht von dieser Sicherstellung zu unterrichten. Ebenso hat es die Schuldnerin trotz entsprechender Hinweise in der Verfügung vom 20. Mai 2019 unterlassen, Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss über ihre finanzielle Situation respektive ihre Zahlungsfähigkeit gegeben hätten. Die Zahlungsfähigkeit muss zwar bloss glaubhaft gemacht werden. Blosse unbegründete und vage Ausführungen, wonach der finanzielle Engpass nur vorübergehender Natur sei, reichen dazu aber nicht aus. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher aus mehreren
- 4 - Gründen nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag ist an die zuständige Konkursverwaltung zu überweisen. 3. Kosten Ausgangsgemäss hat die Schuldnerin auch die Kosten für das Verfahren vor Obergericht zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'900.– an das Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussershil-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
versandt am:
Urteil vom 12. Juni 2019 Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Betrieb von … und den Vertrieb … hergestellter Produkte an … (vgl... 1.2. Mit Urteil vom 9. Mai 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'100.– nebst 5 % Zins ... 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (eingegangen am 20. Mai 2019) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Da die Schuldnerin in ihrer Beschwerde weder einen Konkursaufhebungsgrund nachwies noch Unterlagen zur Darlegung der Zahlungsfähigkeit einreichte, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 20. Mai 2019 einstweilen nicht gew... 1.5. Am 23. Mai 2019 wurde ein Betrag von Fr. 1'900.– sowie der Kostenvorschuss von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 8/1-2). Innert der Beschwerdefrist sind keine weiteren Unterlagen beim Obergericht eingegangen. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Beschwerde führende Partei vor Ablauf der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und insbesondere durch Urkunden nachweist... 2.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Darin behauptete sie, die finanzielle Lage des Betriebes sei auf einen Verlust aus dem Jahr 2016 zurückzuführen. Sie sei dabei, alte Verpflichtungen und Schulden a... 2.3. Die Schuldnerin hat mit ihrer Zahlung an das Obergericht vom 23. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'900.– zwar die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 1'643.60 sichergestellt. Sie hat es aber unterlassen, innert der Beschwerdefrist, welche am 27. Ma... 3. Kosten Ausgangsgemäss hat die Schuldnerin auch die Kosten für das Verfahren vor Obergericht zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'900.– an das Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussershil-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Han... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...