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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.06.2019 PS190079

7 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·534 mots·~3 min·5

Résumé

Beschlussfähigkeit Gläubigerversammlung / Beschlüsse Gläubigerversammlung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190079-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Prof. Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 7. Juni 2019 in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X2._____.

gegen

Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Konkursamt Aussersihl-Zürich, , dieses vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Beschlussfähigkeit Gläubigerversammlung / Beschlüsse Gläubigerversammlung

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. März 2019 (CB180041)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt. Mai 2018 wurde über die B._____ AG der Konkurs eröffnet (vgl. act. 28/2). Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Gläubigerin in diesem Konkursverfahren. Am 5. November 2018 wurde die erste Gläubigerversammlung durchgeführt. 1.2 Gegen die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2018 Beschwerde an die Vorinstanz (Geschäfts-Nr. CB180041). 1.3 Mit Beschluss vom 25. März 2018 (act. 22 = act. 25 [Aktenexemplar] = act. 27) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–23). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 31). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 31, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 7. Juni 2019

Beschluss vom 7. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 31, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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