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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2019 PS190036

4 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,898 mots·~9 min·6

Résumé

Konkurseröffnung / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 4. März 2019 in Sachen

A._____, Gläubiger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Februar 2019 (EK180106)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gläubiger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gläubiger) ist der Ansicht, gegenüber der Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Schuldnerin) über eine Forderung von Fr. 450.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2015 zu verfügen. Er betrieb die Schuldnerin für diesen Betrag (vgl. act. 6/2, Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld, Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2017) und stellte gestützt auf die Konkursandrohung vom 22. Januar 2018 (act. 6/3) mit Eingabe vom 1. März 2018 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) das Konkursbegehren (act. 6/1). 1.2. Weil die Schuldnerin wegen des strittigen Betrags eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die Gläubigerin erhoben hatte, sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 1. März 2018 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren FV170094 betreffend negative Feststellungsklage (act. 6/5). Auf eine Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Entscheid trat die Kammer mit Beschluss vom 14. August 2018 nicht ein (act. 6/7). 1.3. Mit Urteil vom 30. April 2018 wurde die Klage der Schuldnerin im Verfahren FV170094 gutgeheissen und festgestellt, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 450.– des Gläubigers nicht bestehe. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld wurde aufgehoben (act. 6/9). Gegen diesen Entscheid erhob der Gläubiger wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 29. November 2018 abwies, soweit es darauf eintrat (act. 6/10). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 nicht ein (act. 6/8). 1.4. Die Vorinstanz nahm daraufhin ihr Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wieder auf und schrieb es als durch Gegenstandslosigkeit erledigt ab. Die Gerichtskosten von Fr. 200.– wurden dem Gläubiger auferlegt (act. 3 = act. 5 = act. 6/13; nachfolgend zitiert als act. 3).

- 3 - 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob der Gläubiger mit Eingabe vom 23. Februar 2019 rechtzeitig (vgl. act. 6/14/1 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2 S. 2): "1. Der Gläubiger zieht das Konkursbegehren vom 1. März 2018 zurück. 2. Die vom Gläubiger eingereichten Originale von Zahlungsbefehl, Fortsetzungs- bzw. Konkursbegehren sind dem Gläubiger vom Bezirksgericht Bülach unverzüglich zurück zu geben. 3. Der Kläger verlangt vom Bezirksgericht Bülach das rechtsgültige Urteil (mit Stempel der Rechtsgültigkeit), Verfahren FV170094-C, samt dem vollständigen Protokoll der Hauptverhandlung. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin bzw. des Bezirksgerichts Bülach." 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-15). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. Der Schuldnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Die Vorinstanz erwog, da das Verfahren FV170094 über die negative Feststellungsklage nun rechtskräftig entschieden sei, sei das Verfahren, wie in der Verfügung vom 1. März 2018 bestimmt, wieder aufzunehmen. Mit dem Urteil vom 30. April 2018 im Verfahren FV170094 sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld aufgehoben und das Betreibungsamt Rafzerfeld angewiesen worden, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen, was sowohl vom Obergericht des Kantons Zürich als auch vom Bundesgericht geschützt worden sei. Da folglich die dem Verfahren zugrundeliegende Betreibung aufgehoben worden sei, erweise sich dieses als gegenstandslos und sei entsprechend abzuschreiben. Weil die Gegenstandslosigkeit darauf beruhe, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung nicht bestehe, seien die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen (act. 3).

- 4 - 2.2. Der Gläubiger bringt im Wesentlichen vor, mit dem Rückzug bezwecke er die Vermeidung weiterer Kosten zu seinen Lasten für nichts und wieder nichts, zumal die bereits angefallenen Kosten beinahe so hoch seien wie die geltend gemachte Forderung. Zudem stellt er sich auf den Standpunkt, nicht kostenpflichtig zu sein, weil im Verfahren Straftaten begangen worden seien und eine missbräuchliche, mutwillige Prozessführung vorliege. Die Vorinstanz habe das Recht nicht richtig angewandt, zudem lägen Verfahrensfehler und eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor. Allenfalls sei seine Eingabe zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde entgegen zu nehmen, weil es Aufgabe des Obergerichts sei, die Bezirksgerichte zu beaufsichtigen und für Ordnung zu sorgen (act. 2). 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es ist konkret darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerde muss sich also mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Formelartige und rein appellatorische Kritik, wie etwa, der angefochtene Entscheid sei "falsch" oder "rechtswidrig", ist ungenügend. Bei Laien sind dabei grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu stellen als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. etwa BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 f.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30 ff.). Während auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn sie gar keine hinreichende Begründung enthält (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 46), ist bei einer lediglich mangelhaften Begründung demgegenüber auf das Rechtsmittel einzutreten. Allerdings kann sich dies dahingehend nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, als es zum Abweisen der Beschwerde führen kann. 2.4. Die Begründungen der Vorinstanz, weshalb das Verfahren wieder anhand zu nehmen sei und weshalb es als gegenstandslos abzuschreiben sei, werden vom Gläubiger nicht konkret beanstandet. Der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe das Recht nicht richtig angewandt, genügt auch unter Berücksichtigung des

- 5 - Umstandes, dass er juristischer Laie ist, den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation der Vorinstanz fehlerhaft sein soll. 2.5. Nachdem der Entscheid über das vom Gläubiger gestellte Konkursbegehren von der Vorinstanz gefällt und das erstinstanzliche Verfahren erledigt wurde, kann der Gläubiger sein Konkursbegehren nicht mehr zurückziehen. Ohnehin hätte auch ein rechtzeitig vor der Vorinstanz erfolgter Rückzug nicht zur Folge gehabt, dass dem Gläubiger keine Kosten auferlegt worden wären. Da er bei einem Rückzug gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegende Partei gegolten hätte, wären ihm nach dieser Bestimmung auch die Prozesskosten aufzuerlegen gewesen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Kostenauflage an den Gläubiger rügt der Gläubiger sodann nicht spezifisch. Weshalb die pauschal vorgebrachten Behauptungen zu angeblichen Straftaten und mutwilliger Prozessführung – wofür sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden – etwas an der Kostenauflage ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Bei einem kleinen Streitwert wie hier kann es zudem durchaus sein, dass die Prozesskosten diesen nahezu erreichen, weshalb die vom Gläubiger angeführte Höhe der von ihm bereits zu tragenden Kosten (vgl. act. 2 S. 2) nichts am dargelegten Ergebnis ändert. Wenn der Gläubiger sodann anmerkt, es scheine "geradezu als absurd, die Schuldnerin wegen einer läppischen Streitsumme in den Konkurs zu schicken" (vgl. act. 2 S. 2), scheint er zu vergessen, dass er selbst das Konkursbegehren stellte (act. 6/1) und er sich mit dieser Behauptung somit in Widerspruch zu seinem eigenen Antrag stellt. 2.6. Die übrigen Vorbringen des Gläubigers zu Rechtsverletzungen, Verfahrensfehlern und einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, ferner auch zu angeblichen Straftaten (vgl. dazu act. 2 S. 3), sind schliesslich bloss pauschale, nicht näher konkretisierte Behauptungen. Abgesehen davon, dass sie den Anforderungen an eine auch von Laien zu erwartende Beschwerdebegründung nicht genügen, bestehen auch keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Unregelmäs-

- 6 sigkeiten, geschweige denn auf solche Unregelmässigkeiten im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat. Die weiteren Ausführungen des Gläubigers zu seinem geplanten (und teilweise auch bereits in die Tat umgesetzten) Vorgehen, insbesondere zum Erstatten von Strafanzeigen und zum Erheben von Klagen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. act. 2 S. 3), haben schliesslich nichts mit dem vorinstanzlichen Verfahren zu tun und vermögen keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides aufzuzeigen. 2.7. Was das "allfällige" Behandeln der Eingabe des Gläubigers als Aufsichtsbeschwerde betrifft, so ist der Gläubiger auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ist es korrekt, dass das Obergericht die Aufsicht über die Bezirksgerichte ausübt (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG). Eine Aufsichtsbeschwerde, die sich gegen einen Entscheid eines Bezirksgerichts richtet und darauf abzielt, eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde), ist jedoch subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich, zumal es dieser nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser- Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 11 und 23). Vorliegend kann die Beschwerde des Gläubigers demnach nicht zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden, weil gegen den angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG gegeben ist. 2.8. Die Anträge Ziffern 2 und 3 sind nicht begründet, weshalb darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Kammer zu deren Behandlung nicht zuständig, vielmehr müsste sich der Gläubiger dafür an die Vorinstanz wenden.

- 7 - 2.9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Das Original der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 19. Februar 2019 (act. 4/1) ist zur Entlastung der Kammer an den Gläubiger zurückzusenden. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gläubiger nicht, weil er im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt, und der Schuldnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage des Originals von act. 4/1, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 4. März 2019

Urteil vom 4. März 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage des Originals von act. 4/1, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je g... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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