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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2019 PS190013

7 février 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·695 mots·~3 min·7

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 7. Februar 2019 in Sachen

A._____ GmbH,

vertreten durch B._____

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Januar 2019 (EK180323)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen für eine Forderung von Fr. 3'178.40 nebst 5% Zins seit 14. September 2018 und diverse Kosten von Fr. 80.76 sowie Fr. 323.80 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (vgl. act. 5 [ = act. 3 = act. 6/11). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte diese die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/12/1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde die Schuldnerin ausführlich auf die Anforderungen an eine aussichtsreiche Beschwerde gegen die Konkurseröffnung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 8). Da sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unbegründet erweist (vgl. unten), muss die Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht abgewartet werden. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Schuldnerin wurde der angefochtene Entscheid am 21. Januar 2019 zugestellt (vgl. act. 6/12/1). Die Beschwerdefrist lief damit bis am 31. Januar 2019. Die Schuldnerin hat bis heute weder einen Konkurshinderungsgrund urkundlich nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit dargelegt. Die Voraussetzungen für

- 3 die Aufhebung des Konkurses sind folglich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Schuldnerin, − die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, − das Konkursamt Riesbach-Zürich, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, sowie mit besonderer Anzeige an − das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 8. Februar 2019

Urteil vom 7. Februar 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Schuldnerin,  die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2,  das Konkursamt Riesbach-Zürich,  die Vorinstanz,  die Obergerichtskasse, sowie mit besonderer Anzeige an  das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon,  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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