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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.03.2019 PS190003

22 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·728 mots·~4 min·5

Résumé

Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 22. März 2019 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2018 (EK180309)

- 2 - Erwägungen:

1. Die B._____ AG setzte mit Anzeige vom 19. November 2018 als Revisionsstelle der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) das Bezirksgericht Meilen von der Überschuldung der Beschwerdeführerin in Kenntnis (act. 7/1 und act. 7/4). In der Folge gab das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 20. November 2018 dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Überschuldungsanzeige (act. 7/5). Innert erstreckter Frist reichte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 eine Stellungnahme ein (act. 7/14). Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 eröffnete das Einzelgericht in Anwendung von Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 7/15 = act. 6). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit den Anträgen, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei für einen Zeitraum von zwei Monaten auf die Konkurseröffnung zu verzichten (act. 2). 3. Nachdem der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Januar 2019 die aufschiebende Wirkung verweigert worden war und der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- am 26. Februar 2019 und damit einen Tag nach Ablauf der angesetzten Nachfrist bei der Obergerichtskasse eingegangen war (act. 8-14), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2019 Frist angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses zu äussern (act. 16). In der Folge bestätigte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2019 die Belastung des Kostenvorschusses auf ihrem Bankkonto am 26. Februar 2019 (act. 18-19). Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, es bestünden keine Absichten mehr, sie zu retten bzw. zu sanieren, weshalb sie ihren Antrag um aufschiebende Wirkung zurückziehe mit der Bitte um Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses. Diese Eingabe ist als sinnge-

- 3 mässer Rückzug der Beschwerde zu verstehen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 4. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen und es ist zur Deckung dieser Kosten der geleistete Vorschuss in Anspruch zu nehmen, wie es das Gesetz vorsieht (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 750.-- (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursamt Riesbach-Zürich sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an das Bezirksgericht Meilen, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 22. März 2019

Beschluss vom 22. März 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursamt Riesbach-Zürich sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an das Bezirksgericht Meilen, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Küsn... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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