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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.10.2018 PS180187

10 octobre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,965 mots·~10 min·5

Résumé

Arrest

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180187-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Oktober 2018 in Sachen

Kanton Tessin, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Divisione delle contribuzioni,

gegen

A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2018 (EQ180161)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Der Kanton Tessin (nachfolgend Gläubiger) verlangte vor Vorinstanz gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Arrestlegung auf eine Rente von A._____ (nachfolgend Schuldnerin) bei der B._____ Sammelstiftung 2. Säule für offene Steuerforderungen aus den Jahren 2009 bis 2013 sowie für Forderungen aus zwei Diszplinarbussen und einem Entscheid vom 22. Juli 2010 zuzüglich Zinsen und Spesen (vgl. act. 1). 1.2. Die Vorinstanz wies das Begehren wegen mangelhafter Begründung ab (vgl. act. 6 [=act. 3 = act. 8]). Dagegen erhob der Gläubiger rechtzeitig Beschwerde (act. 7; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 4). Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Arrestes (act. 8 S. 1). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers

- 3 gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. etwa OGer ZH PS180051 vom 14. Mai 2018 E. 2.1. m.w.H.). 2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Gläubiger belasse es dabei, in seinem Arrestbegehren unkommentiert dreizehn Beträge zu nennen, einige mit, andere ohne Zins. Die Rubrik Forderungstitel enthalte ebenfalls eine Aufzählung, wobei es sich grösstenteils um Forderungsgründe, nicht um Forderungstitel handle. Der Gläubiger nehme weder Bezug zu einzelnen Beträgen noch zu den eingereichten Unterlagen. Er habe auch kein taugliches Beweismittelverzeichnis eingereicht, in welchem die eingereichten Urkunden einzeln aufgeführt wären. Überdies enthielten einzelne Dokumente von Hand angebrachte Bleistiftkorrekturen, ohne dass sich im Gesuch eine Erklärung dafür finde. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den Akten die Beilagen herauszusuchen, aus denen sich die im Gesuch genannten Forderungen ergäben. Was den Arrestgegenstand anbelange, verweise der Gläubiger einzig auf ein Schreiben der B._____ AG vom 12. Januar 2012. Dies hätte ihn vor dem Hintergrund der Verhandlungsmaxime aber nicht davon entbunden, eine entsprechende Behauptung aufzustellen. Zudem sei das Schreiben auf Italienisch abgefasst, was einen generellen Verweis als unzulässig erscheinen liesse, auch wenn das Dokument selbsterklärend wäre. Das Arrestbegehren sei damit ungenügend begründet. Schliesslich helfe auch die Berücksichtigung des Schreibens der B._____ AG vom 12. Januar 2012 dem Gläubiger nicht weiter, denn darin sei die Rede von einer Invalidenrente, welche gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar und damit nicht verarrestierbar wäre. Da das Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen sei, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (vgl. act. 6). 2.3. Der Gläubiger stellt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe mit seinen Angaben im Arrestbegehren und den eingereichten Beilagen hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Arrestvoraussetzungen gegeben seien (vgl. act. 7). 2.3.1. Beim Verfahren der Arrestbewilligung handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es wird durch ein Gesuch bzw. Arrestbegehren

- 4 eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO und Art. 271 f. SchKG), und es folgt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Beruft sich der Gläubiger – wie vorliegend – auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, ist nicht wie bei den anderen Arrestgründen der Bestand der Forderung, sondern das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG darzulegen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Der Gläubiger hat das Gericht anhand plausibler Darstellung der Tatsachen, auf die er sein Begehren stützt, und durch Vorlage liquider Beweisurkunden von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). Dass die Arrestvoraussetzungen nur glaubhaft zu machen sind, ändert nichts daran, dass es im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, substantiiert darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die von den Parteien zunächst frist- und formgerecht zu erheben sind. Die Beweismittel sind dabei den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, genügt es insbesondere nicht, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen liesse sich die Verhandlungsmaxime weitgehend aushebeln. Diesen Grundsätzen tragen auch die gesetzlichen Bestimmungen über den erforderlichen Inhalt von Klage und Klageantwort gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO Rechnung. Diese gelten mangels anderslautender Regelung sinngemäss auch für ein Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 219 ZPO). Demgemäss hat das Gesuch (unter anderem) ein Rechtsbegehren, die

- 5 - Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. e ZPO; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.2.3. f. m.w.H.; OGer ZH LF140052 vom 29. September 2014 E. 4.7.; DANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht in: ZZZ 41/2017 S. 55 ff.). Mit dem Gesuch ist zudem ein Beweismittelverzeichnis einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO). Wie detailliert und ausführlich die Begründung eines Gesuchs sein muss, bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche sowie die Verknüpfung der Beweismittel mit den behaupteten Tatsachen ist nach den genannten Bestimmungen aber unverzichtbar. 2.3.2. Wie die Vorinstanz festhielt, hatte der Gläubiger mit seinem Arrestbegehren diverse Beilagen eingereicht, ohne diese jedoch einzeln in einem Beilagenverzeichnis zu nummerieren und ohne in seinem Begehren darauf Bezug zu nehmen. Dies genügt den erwähnten Anforderungen – unabhängig von der Verfahrensart und von der Komplexität des Sachverhaltes – nicht. Das Gericht darf im Rahmen der Verhandlungsmaxime wie erwähnt nicht die für den Standpunkt einer Partei relevanten Beweismittel aus einer Reihe von Beilagen heraussuchen. Zudem ist zu bemerken, dass sämtliche vom Gläubiger eingereichten Beilagen in italienischer Sprache verfasst sind. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass Verfahren in der Amtssprache des jeweiligen Kantons geführt werden und fremdsprachige Akten dem Gericht grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen sind (vgl. Art. 129 ZPO; Art. 48 KV). Sofern die Parteien und das Gericht der fremden Sprache genügend kundig sind, kann darauf zwar verzichtet werden (BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 180 N 16). Darauf kann sich der Gläubiger aber nicht ohne weiteres verlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht in diesem Fall zumindest ein erhöhter Erläuterungsbedarf bezüglich des Inhalts der eingereichten Beilagen. Im Übrigen darf die Begründung des Arrestbegehrens bei einem einfachen Fall wie dem Vorliegenden zwar knapp gehalten sein. Zumindest wäre aber darzutun,

- 6 auf welche Urkunden, die zu einer Sicherung durch Arrest berechtigen (vgl. E. 2.3.1. vorstehend), der Gläubiger seine Forderungen stützt. Ausserdem wären die Forderungsbeträge immerhin dann näher zu erläutern, wenn sie sich nicht ohne weiteres aus dem Forderungstitel ergeben, wie dies bei einzelnen der aufgelisteten Forderungen sowie bei den Zinsen und Spesen der Fall ist. Wie die Vorinstanz bemerkte, wären zudem die auf einigen Dokumenten angebrachten Bleistiftkorrekturen erklärungsbedürftig. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Gläubigers im Beschwerdeverfahren sind neu und können daher nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Gläubigers zum Arrestgegenstand. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es am Gläubiger liegt, beim Arrestgericht glaubhaft zu machen, dass der Schuldner über verarrestierbare Vermögenswerte verfügt (vgl. dazu OGer ZH PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1. ff.). Wie vorstehend ausgeführt, hat der Gläubiger hierzu genügend substantiierte Behauptungen aufzustellen, welche er mit geeigneten Urkunden belegt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, einzig der Verweis auf ein in italienischer Sprache verfasstes Schreiben genüge dazu nicht. Insbesondere wäre es auch hier am Gläubiger gelegen, vor Vorinstanz darzutun, inwiefern der von ihm angegebene Arrestgegenstand nicht unter die Bestimmungen von Art. 92 SchKG fällt. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, das Arrestbegehren des Gläubigers sei ungenügend begründet. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Arrest gegeben wären. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Arrestgerichts nicht in materielle Rechtskraft erwächst, weshalb ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneut eingereicht werden kann (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.2.). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gläubiger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betrei-

- 7 bungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Der Gläubiger beantragt die Verarrestierung einer Rente für Forderungen von Fr. 15'543.15 (act. 1). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die Gebühr Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 450.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'543.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 11. Oktober 2018

Urteil vom 10. Oktober 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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