Art. 166 ff. IPRG. Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahrensparteien und Publikation). Das erstinstanzliche Anerkennungsverfahren ist grundsätzlich als Einparteienverfahren ausgestaltet. Beschwerdelegitimiert sind alle Personen, die besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse haben. Bei Abweisung des Gesuchs ist eine Publikation in Art. 169 IPRG nicht vorgesehen. Zieht die Beschwerdeinstanz eine Gutheissung des Rechtsmittels in Betracht, hat sie zu publizieren, dass ein Beschwerdeverfahren hängig ist. Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. Verweigerungsgründe (gehörige Ladung). Eine einmalige Ladung oder Einlassung im ausländischen Verfahren genügt. Dies gilt auch bei einer fast dreijährigen Sistierung.
Der Gemeinschuldner liess sich zunächst auf ein Konkurseröffnungsverfahren vor dem High Court Hongkong ein, beantragte dann erfolgreich die Sistierung, nahm schliesslich aber – nach fast drei Jahren – am wiederaufgenommenen Verfahren nicht mehr teil. Der High Court Hongkong eröffnete den Konkurs in Abwesenheit des Schuldners. Daraufhin beantragte die Konkursverwaltung die Anerkennung des Konkursdekrets in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde wegen mangelhafter Ladung im ausländischen Verfahren erstinstanzlich abgewiesen. Die Konkursverwaltung ficht dies an.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
"(III.) 2. Zur Antragstellung berechtigt sind die ausländische Konkursverwaltung und die Konkursgläubiger (Art. 166 Abs. 1 IPRG). Art. 29 Abs. 2 IPRG sieht sodann vor, dass die Partei, die sich dem Anerkennungsbegehren widersetzt, anzuhören ist und Beweismittel vorlegen kann. Diese Bestimmung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets jedoch nur analog anzuwenden. Sie schreibt dem erstinstanzlichen Gericht insofern nicht vor, den Gemeinschuldner oder andere mögliche Einsprecher von Amtes wegen beizuladen, sondern verlangt nur, dass die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, im Verfahren anzuhören ist. Wird das Anerkennungsgesuch gutgeheissen, so wird dieser Entscheid nach Art. 169 IPRG veröffentlicht. Diese Publikation hat namentlich zum Zweck, sämtliche möglichen Interessierten über den Anerkennungsentscheid zu informieren und ihnen in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 2 IPRG die Möglichkeit zu eröffnen, Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zu ergreifen. Zur Beschwerde legitimiert sind – in analoger Anwendung von Art. 6 und Art. 48 VwVG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG – alle Personen, die durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (BGE 139 III 504, E. 3.2 und 3.3; OGer ZH, PS130044 vom 19. Juni 2013, E. 3.3, mit Hinweis auf den unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheid vom 27. November 1991 [B.144/1991]; BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 167 N 11; vgl. auch BGE 142 III 110, E. 3.3; a.A. CHK IPRG-GASSMANN, Art. 167 N 7). Solche beschwerdelegitimierten Personen, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen haben bzw. nicht teilnehmen konnten, sind alsdann im Beschwerdeverfahren anzuhören; sie können sich in ihrer Beschwerdeschrift (einmalig) umfassend äussern und unterliegen – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – auch nicht dem Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO (OGer ZH, PS130044 vom 19. Juni 2013, E. 3.3.5). 3. Damit ist das erstinstanzliche Anerkennungsverfahren grundsätzlich als Einparteienverfahren ausgestaltet (ähnlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Im Falle einer erstinstanzlichen Gutheissung wird der (positive) Anerkennungsentscheid, wie oben erwähnt, nach Art. 169 IPRG veröffentlicht und es erhalten die beschwerdelegitimierten Parteien die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung. Wird das Anerkennungsgesuch demgegenüber abgewiesen, so ist eine Publikation nach Art. 169 IPRG nicht vorgesehen (vgl. BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 169 N 5, 7; CHK IPRG-GASSMANN, Art. 169 N 2). Dies hat zur Folge, dass im Falle einer Beschwerdeerhebung durch den unterlegenen Gesuchsteller Parteien, die von einer Anerkennung besonders betroffen wären, namentlich der Gemeinschuldner, auch im Beschwerdeverfahren noch immer keine Kenntnis vom Anerkennungsverfahren haben (bzw. haben können) und entsprechend auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 IPRG angehört werden können. Würde die Beschwerde gutgeheissen und das Konkursdekret reformatorisch anerkannt, so würden die beschwerdelegitimierten Parteien erst mit einer im Beschwerdeentscheid angeordneten Veröffentlichung nach Art. 169 IPRG über das Verfahren informiert und hätten entsprechend erst in einem allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zur Anerkennung zu äussern. Ähnliches würde auch im Falle einer Rückweisung gelten, da die Vorinstanz (und alsbald auch die Beschwerdeinstanz) dann an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden wäre(n) und allfällige Einsprecher diesbezüglich nicht mehr gehört werden könnten. Dies kann nicht angehen. Vielmehr hat die Beschwerdeinstanz, wenn sie eine Gutheissung der Beschwerde in Betracht zieht, in analoger Anwendung von Art. 169 IPRG (und nicht nach Art. 141 ZPO) die Mitteilung zu publizieren, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend die Anerkennung des fraglichen Konkursdekrets hängig ist und dass interessierte Personen innert zehn Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) ihre Beschwerdelegitimation darlegen, Anträge stellen und diese begründen können. Eine individuelle Mitteilung (Spezialanzeige) hat demgegenüber nicht zu erfolgen, da eine solche auch bei erstinstanzlicher Gutheissung nicht vorgesehen ist (OGer ZH, PS130044 vom 19. Juni 2013, E. 3.4). (…) (IV.) 5. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 166 IPRG liegt grundsätzlich bei den Beschwerdeführern (Art. 8 ZGB). Art. 166 Abs. 1 lit. b IPRG verweist auf die allgemeine Bestimmung in Art. 27 IPRG und versagt die Anerkennung eines Konkursdekrets bei Vorliegen eines entsprechenden Verweigerungsgrundes. Ob eine ausländische Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 IPRG mit dem materiellen schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar ist, hat das Anerkennungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Die Verweigerungsgründe von Art. 27 Abs. 2 IPRG werden demgegenüber grundsätzlich nur auf Vorbringen des Anerkennungsgegners geprüft, wobei Letzterer insofern die Behauptungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 142 III 180, E. 3.4; OGer ZH, 8. Februar 2001, ZR 2002 Nr. 3, E. 4.2.a). Dies kann jedoch im Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nicht gelten, da es sich hierbei – zumindest vor erster Instanz (vgl. oben, E. III) – in der Regel um ein nicht streitiges Einparteienverfahren handelt. Ergeben sich aus den Vorbringen des Antragsstellers oder aus den sonstigen Akten Anhaltspunkte für ein Anerkennungshindernis, so muss das Gericht im Einparteienverfahren dem Antragsteller den Beweis (bzw. die Glaubhaftmachung) des Gegenteils auferlegen (BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 167 N 18).
6. Nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn die unterlegene Partei weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Art. 27 Abs. 2 IPRG ist Ausdruck des formellen schweizerischen Ordre public. Ziel der Norm ist es, im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz die Beachtung fundamentaler verfahrensrechtlicher Prinzipien sicherzustellen. Zum formellen Ordre public gehört das in Art. 27 Abs. 2 lit. a verankerte Erfordernis einer gehörigen Ladung im ausländischen Erkenntnisverfahren. Darunter ist die Vorladung zur ersten Verhandlung vor das urteilende Gericht bzw. allgemein das verfahrenseinleitende Schriftstück zu verstehen, d.h. die im Urteilsstaat vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals Gelegenheit erhält, von dem gegen ihn angehobenen Verfahren Kenntnis zu nehmen. Diese erste Ladung soll den Beklagten formell auf das gegen ihn gerichtete Verfahren aufmerksam machen und ihm die Organisation seiner Verteidigung ermöglichen. Dazu zählen das Erscheinen vor Gericht, die Einreichung einer Klageantwort und die Bestellung eines Prozessvertreters bzw. die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten. "Gehörig" ist die Ladung, wenn sie den Anforderungen des Rechts am Wohnsitz bzw. am Aufenthaltsort des Geladenen entspricht. Gemeint ist das Recht des effektiven Zustellungsortes, das den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Ladung bestimmt (BGE 143 III 225, E. 5.1 und E. 6.2; 142 III 180, E. 3.3; 122 III 439, E. 4). Obschon dies in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nicht explizit erwähnt wird, muss die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zudem so rechtzeitig erfolgt sein, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG; BGE 142 III 180, E. 3.3.3). Insofern bezweckt Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG letztlich, dem Beklagten Kenntnis vom Prozess zu verschaffen, der gegen ihn angestrengt wurde, und ihm dadurch die Möglichkeit einzuräumen, sich vor dem Prozessgericht zu verteidigen. Freilich setzt der in dieser Bestimmung verankerte Rechtsschutz voraus, dass das Schutzbedürfnis des Beklagten "echt" ist. Deshalb kann er sich nicht auf den beschriebenen Verweigerungsgrund berufen, wenn er sich "taub stellt" oder lediglich auf Formalismen beharrt, jedoch formell (durch nachweislichen Zugang
eines Schriftstücks) Kenntnis vom Verfahren und rechtzeitig die Möglichkeit erhalten hatte, sich zu verteidigen (BGE 143 III 225, E. 5.2; 122 III 439, E. 4b; OGer ZH, 10. September 2010, ZR 2010 Nr. 68, E. 4f). Schliesslich kann der Beklagte auf die Einrede der ordnungswidrigen Zustellung verzichten, indem er sich vorbehaltlos auf das ausländische Verfahren einlässt; dadurch wird eine mangelhafte Ladung geheilt (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; BGE 117 Ib 347, E. 2b/aa; 122 III 439, E. 4b; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 27 N 15). 7. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG nimmt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG Bezug und verstärkt den Schutz des Beklagten im Falle eines Abwesenheitsurteils. Liegt ein solches vor, hat die antragstellende Partei ihrem Anerkennungsbegehren eine Urkunde beizulegen, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und rechtzeitig geladen wurde. Damit kehrt Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG die Beweislast für den Fall eines Abwesenheitsurteils um, sodass die antragstellende Partei die korrekte Ladung durch Urkunden beweisen (bzw. glaubhaft machen) muss (BGE 142 III 180, E. 3.4). Diese Beweislastumkehr ist vorliegend jedoch – abgesehen vom (zumindest nach dem Wortlaut bestehenden) Erfordernis eines Urkundenbeweises (vgl. im Übrigen aber Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. a und lit. b ZPO) – nicht relevant, da im Verfahren betreffend Anerkennung eines Konkursdekrets, zumal ein Einparteienverfahren, die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 27 Abs. 2 IPRG ohnehin bereits bei der antragstellenden Partei liegt (s. oben, E. IV.5). Zu beachten ist ferner, dass in Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG die Ausnahme einer Einlassung der im ausländischen Verfahren unterlegenen Partei zwar nicht explizit erwähnt wird, jedoch – da diese Bestimmung auf den Verweigerungsgrund in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG Bezug nimmt – gleichermassen gelten muss. Hat sich die unterlegene Partei nämlich i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG (letzter Teilsatz) auf das ausländische Verfahren eingelassen, so kann es sich umgekehrt nicht mehr um ein Abwesenheitsurteil handeln. Mit anderen Worten schliessen sich die in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG erwähnte "Einlassung" und das in Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG erwähnte "Abwesenheitsurteil" gegenseitig aus; es kann nicht beides vorliegen.
8. Nach dem Gesagten hat die Partei, die ein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkurdekrets stellt, entweder mit Urkunden glaubhaft zu machen, dass der Gemeinschuldner im ausländischen Konkursverfahren gehörig und rechtzeitig geladen wurde (Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG), oder aber – ohne Beweismittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. a und lit. b ZPO) – glaubhaft zu machen, dass sich der Gemeinschuldner vorbehaltlos auf das ausländische Konkursverfahren eingelassen hat. Somit stellen sich vorliegend drei Fragen: Erstens, ob der Gemeinschuldner gehörig zum "ersten Teil" des Konkursverfahrens vor dem High Court Hongkong (vor der Sistierung) geladen wurde bzw. ob er sich vor der Sistierung darauf eingelassen hat. Zweitens, ob die Sistierung und der damit verbundene, längere Verfahrensunterbruch dazu geführt haben, dass für den "zweiten Teil" des Konkursverfahrens gewissermassen eine neue (gehörige) Ladung bzw. eine erneute Einlassung des Gemeinschuldners notwendig wurde. Falls dies bejaht wird, stellt sich drittens die Frage, ob der Gemeinschuldner tatsächlich gehörig zur Wiederaufnahme des Verfahrens geladen wurde bzw. ob er sich darauf eingelassen hat. 9. Die erste Frage ist ohne Weiteres zu bejahen. Zwar geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführer vor Vorinstanz und auch im Beschwerdeverfahren nicht deutlich hervor, ob und inwiefern ursprünglich eine Ladung für das Konkursverfahren erfolgt war. Klar ist jedoch, dass sich der Gemeinschuldner wenigstens auf den "ersten Teil" des Verfahrens, d.h. jener vor der Sistierung, eingelassen hat. So gehen die Vorinstanz und die Beschwerdeführer übereinstimmend davon aus, dass das Konkursverfahren im Jahre 2012 eingeleitet wurde, dass der Gemeinschuldner anwaltlich vertreten war und verschiedene Anträge gestellt hatte, so namentlich einen Antrag auf Sistierung des Konkursverfahrens bis zum Abschluss eines damit zusammenhängenden Verfahrens (…). Sodann haben die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass der Gemeinschuldner dem High Court Hongkong die Abweisung des Konkursbegehrens beantragt habe, dass er in einer ersten Verhandlung vom 27. Mai 2013 vor dem High Court Hongkong anwaltlich vertreten gewesen sei, dass er den Antrag gestellt habe, nicht persönlich zur ursprünglich auf den 27. August 2013 angesetzten Konkursverhandlung erscheinen zu müssen, dass er an dieser Verhandlung, anlässlich welcher er den
Sistierungsantrag habe stellen lassen, ebenfalls anwaltlich vertreten gewesen sei und dass er nie die Rüge einer fehlerhaften Ladung erhoben habe (…). Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gemeinschuldner gehörig zugestellt worden war, kann damit offen bleiben. Jedenfalls steht fest, dass er Kenntnis vom Verfahren hatte, dass er sich auch in der Sache darauf einliess und dass er seine Verteidigung gegen den Konkursantrag hatte organisieren können und auch organisiert hatte. Damit entfiel – jedenfalls für den "ersten Teil" des Verfahrens – der in Art. 27 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG vorgesehene Schutz des Gemeinschuldners durch Einlassung. 10. Es stellt sich folglich die zweite Frage, nämlich ob – wovon die Vorinstanz ausging – die Sistierung des Konkursverfahrens und der damit verbundene Verfahrensunterbruch von fast drei Jahren die bereits erfolgte Einlassung gewissermassen "rückgängig" gemacht haben bzw. ob unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine neue (gehörige) Ladung für das wieder aufgenommene Verfahren bzw. eine erneute Einlassung des Gemeinschuldners notwendig wurde. Dies ist zu verneinen. Der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen liegt wie gesagt darin, sicherzustellen, dass der Anerkennungsgegner so rechtzeitig in Kenntnis des Verfahren gesetzt wird, dass er die Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen bzw. seine Verteidigung zu organisieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass dieser Sinn und Zweck es erfordert, den Gemeinschuldner im Falle einer (auch längeren) Sistierung nochmals gehörig zum wieder aufgenommenen Prozess zu laden. Hat der Gemeinschuldner – wie vorliegend – Kenntnis vom noch immer hängigen (wenngleich sistierten) Verfahren und hat er sich bereits darauf eingelassen, so ist es ihm ohne Weiteres zuzumuten, dem Gericht ein Zustelldomizil zu bezeichnen, namentlich an der Adresse seines Rechtsvertreters. Entscheidet er sich hingegen dazu, sich über den weiteren Fortgang des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr informiert zu halten bzw. sich "taub zu stellen", namentlich indem er seinem ursprünglichen Rechtsvertreter das Mandat entzieht und weder einen neuen Vertreter noch eine neue Zustelladresse benennt, so hat er die negativen Folgen davon zu tragen. Jedenfalls liegt in einer sich daran anschliessenden Wiederaufnahme des Verfahrens ohne (weitere) gehörige Ladung bzw. Einlassung des Schuldners kein Verstoss gegen den formellen schweizerischen Ordre public. Der in Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG vorgesehene Schutz setzt vielmehr voraus, dass das Schutzbedürfnis des Anerkennungsgegners bzw. die "ausländische Rücksichtslosigkeit" echt ist (BGE 143 III 225, E. 5.2; OGer ZH, 10. September 2010, ZR 2010 Nr. 68, E. 4f). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 11. Zu beachten ist ferner, dass Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG nicht verlangen, dass dem Anerkennungsgegner sämtliche gerichtlichen Dokumente gehörig zugestellt werden bzw. dass er zu sämtlichen Verhandlungen gehörig geladen wird, sondern nur, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück gehörig zugestellt wird oder er sich auf das Verfahren einlässt (BGE 143 III 225, E. 5 und 6). Nicht nach Art. 27 Abs. 2 lit. a, sondern gegebenenfalls nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IRPG zu beurteilen wäre der Fall, dass wesentliche Gerichtsurkunden, namentlich Vorladungen zu Verhandlungen, dem Schuldner in Verletzung seines rechtlichen Gehörs auch nicht (in irgendeiner Form) an ein von ihm benanntes, inländisches Domizil, namentlich an seinen Rechtsvertreter, zugestellt werden. Dafür, dass eine solche Gehörsverletzung vorliegen könnte, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. 12. Eine Sistierung des ausländischen Verfahrens führt somit nicht – aus Sicht des schweizerischen IPRG – zu einer Zweiteilung des Verfahrens, sodass das wieder aufgenommene Verfahren gewissermassen als neues Verfahren zu betrachten wäre. Hierfür besteht aus der Sicht des Anerkennungsgegners kein hinreichendes Schutzbedürfnis. Namentlich muss er vernünftigerweise davon ausgehen, dass das nur sistierte (aber nicht beendete) Verfahren nach Wegfall des Sistierungsgrundes weitergeführt werden würde, und sei es nur, um die endgültige Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Entsprechend hat er dafür zu sorgen, dass dem Gericht stets ein gültiges Zustelldomizil bekannt ist, um über die Wiederaufnahme des Verfahrens informiert zu werden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Gemeinschuldner die Sistierung sogar selbst beantragt hatte, zunächst mit der Begründung, es sei der Ausgang eines zusammenhängenden, gegen ihn gerichteten Zivilprozesses abzuwarten (…), und alsdann offenbar (auch noch) mit
der Begründung, es sei ein Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung seines im fraglichen Konkursverfahren gestellten Dispensationsgesuchs abzuwarten (…). Obschon im Sistierungsentscheid des High Court Hongkong vom 27. August 2013 nur auf den zweiten Sistierungsgrund abgestellt wurde (…), musste der Gemeinschuldner, spätestens nachdem der parallel laufende Zivilprozess und das Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung seines Dispensationsgesuchs beendet worden waren, ohne Weiteres davon ausgehen, dass das noch hängige Konkursverfahren alsbald weitergeführt werden würde. 13. Nach dem Gesagten betrifft die Einlassung des Gemeinschuldners i.S.v. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG das gesamte Konkursverfahren und nicht nur den "ersten Teil" vor der Sistierung. Eine erneute (gehörige) Ladung war damit – aus der Sicht von Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG – nicht erforderlich. Aufgrund der für das gesamte Verfahren geltenden Einlassung handelt es sich beim streitgegenständlichen Konkursdekret somit nicht um ein "Abwesenheitsurteil" i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. Daran ändert weder die zwischenzeitliche Verfahrenssistierung noch die Tatsache etwas, dass der Gemeinschuldner an der abschliessenden Verhandlung vor dem erkennenden Konkursgericht vom 29. November 2016 nicht anwesend und auch nicht (mehr) vertreten war. 14. Im Ergebnis ging die Vorinstanz damit zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine Urkunde hätten vorweisen müssen, aus welcher eine gehörige Ladung des Gemeinschuldners zur Verhandlung vom 29. November 2016 bzw. zum "zweiten Teil" des Konkursverfahrens hervorgeht. Entsprechend kann die dritte Frage, nämlich ob der Gemeinschuldner nach Wiederaufnahme des Verfahrens gehörig geladen wurde bzw. ob er sich (nochmals) auf das Verfahren eingelassen hatte, offen bleiben. (…)"
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 3. Oktober 2018 Geschäfts-Nr.: PS180130