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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2018 PS180081

12 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,209 mots·~16 min·5

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180081-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 12. Juni 2018 in Sachen

A._____ GmbH Zimmerei & Treppenbau, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2018 (EK180145)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist eine GmbH mit Sitz in C._____. Sie bezweckt in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Zimmerei, Treppenbau, Bauschreinerei und Kranarbeiten, Bauleitung und Beratung, Herstellung von Baumaterialien zu eigener Verwendung und zum Verkauf, den An- und Wiederverkauf von solchen sowie die Übernahme oder Ausführung von Materialtransporten bezweckt (act. 9). 2.1 Mit Urteil vom 8. Mai 2018, 09:15 Uhr, eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Bülach für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 3'427.50 nebst 5% Zins seit 4. Juni 2017, Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR von Fr. 415.– und Fr. 156.60 Betreibungskosten, abzüglich der Gutschrift von Fr. 64.35 vom 13. Juli 2017, den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6 [=act. 4 = act. 7/8]). 2.2 Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig (vgl. act. 7/9) Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2 und act. 3). Letztere wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2018 einstweilen erteilt (act. 12). Am 23. Mai 2018 reichte die Schuldnerin innert laufender Beschwerdefrist zwei Beilagen nach (act. 14 und 15/14-15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-10). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden nicht gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 2.1 Die Schuldnerin hat am 22. Mai 2018 bei der Obergerichtskasse Fr. 6'000.– hinterlegt (act. 8). Damit sind die Konkursforderung samt der Zinsen, des Verzugsschadens und der Betreibungskosten (insgesamt Fr. 4'091.55) nach der Konkurseröffnung und auch die Kosten von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren geleistet worden. Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 11. Mai 2018 beim Konkursamt Bassersdorf zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 700.– sichergestellt (act. 5/5).Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist somit ausgewiesen. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 2.2 Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt zunächst eine substantiierte Behauptung voraus. Die Schuldnerin muss somit ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offen legen und anhand der Einnahmen und Ausgaben sowie der liquiden Mittel angeben, wie sie die anstehenden Schulden bezahlen kann. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein

- 4 nicht. Sie muss ihre Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffen, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1, BGer 5A_726/2010 E. 3.2.1). Zahlungsfähig ist die Schuldnerin, wenn sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014, E. 3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). 2.3 Im Auszug der Schuldnerin aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 16. Mai 2018 befinden sich neben der Betreibung der Konkursgläubigerin (Betreibung Nr. 1) 24 weitere Betreibungen, von denen jedoch in fünf Fällen die Forderung bereits an das Betreibungsamt bzw. den Gläubiger bezahlt wurde (act. 5/7A; act. 16). In drei weiteren Betreibungen wurden die Gläubiger zudem nach Verwertung befriedigt. Von den übrigen 16 Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 56'718.28) sind zwei (Gesamtbetrag Fr. 2'049.75) erloschen. In vier Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 19'700.41) wurde der Zahlungsbefehl zugestellt, in einer Betreibung (Betrag Fr. 1'847.22) hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben, in sechs Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 21'909.35) hat die Schuldnerin einen Zahlungsaufschub bewilligt erhalten und in zwei Betreibungen einer öffentlich-rechtlichen Gläubigerin (Gesamtbetrag Fr. 3'345.90) wurde das Verwertungsbegehren gestellt. Zudem wurde der Schuldnerin in einer wei-

- 5 teren Betreibung (Betrag Fr. 7'865.65) bereits der Konkurs angedroht (act. 5/7A; act. 16). Die Schuldnerin belegt, dass sie in denjenigen Betreibungen, in welchen ihr ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, bereits folgende Teilzahlungen geleistet hat: − Betreibung-Nr. 2: Fr.8'005.85 (Restforderung Fr. 1'799.50; vgl. act. 5/7/4a) − Betreibung-Nr. 3: Fr. 432.10 (Restforderung Fr. 1'402.10; vgl. act. 5/7/4b) − Betreibung-Nr. 4: Fr. 1'196.15 (Restforderung Fr. 3'816.15; vgl. act. 5/7/4c) − Betreibung-Nr. 5: Fr. 443.15 (Restforderung Fr. 1'394.50; vgl. act. 5/7/4d) − Betreibung-Nr. 6: Fr. 461.15 (Restforderung Fr. 1'126.–; vgl. act. 5/7/4e) − Betreibung-Nr. 7: Fr. 452.80 (Restforderung Fr. 1'379.45; vgl. act. 5/7/4f) Der Betrag der offenen Betreibungsforderungen reduziert sich damit auf Fr. 45'727.08. Zu den übrigen noch offenen Betreibungsforderungen führt die Schuldnerin sodann Folgendes aus: a) Bei der Betreibung-Nr. 8 über Fr. 1'847.– handle es sich um die Schlussforderung eines ehemaligen Angestellten, welche per 21. März 2016 bereits bezahlt worden sei; indes habe sich der ehemalige Mitarbeiter geweigert, die von ihm über einen leicht höheren Betrag eingeleitete Betreibung zurückzuziehen (act. 2 Rn. 16). Die Schuldnerin belegt, dem Gläubiger der entsprechenden Betreibungsforderung am 31. März 2016 Fr. 1'230.– überwiesen zu haben (act. 5/7/1), wobei sich jedoch nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob es sich dabei um die in Betreibung gesetzte Forderung handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die entsprechende Betreibung am 21. September 2015 eingeleitet wurde und deshalb – auch wenn die Forderung noch nicht beglichen sein sollte – die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages resp. die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wohl mittlerweile verstrichen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG).

- 6 - Die Forderung ist folglich nicht zu berücksichtigen, womit sich die offenen Betreibungsforderungen auf Fr. 43'879.86 (Fr. 45'727.08 ./. Fr. 1'847.–) reduzieren. b) Zur im Rahmen der Betreibung-Nr. 9 ebenfalls von einem ehemaligen Angestellten der Schuldnerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 7'865.65 macht die Schuldnerin zwar geltend, diese Forderung nach diversen Diebstählen von Arbeitswerkzeugen noch zurückbehalten zu haben, doch anerkennt sie grundsätzlich den Bestand der Forderung (act. 2 Rn. 17). c) Ebenfalls anerkannt werden die im Rahmen der Betreibung-Nrn. 10, 11, 12, 1 und 13 in Betreibung gesetzten Forderungen von insgesamt Fr. 16'196.26 (Fr. 893.21 + Fr. 1'510.70 + Fr. 1'835.20 + Fr. 3'842.50 + Fr. 8'114.65), wobei die Schuldnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, bei der Obergerichtskasse Fr. 6'000.– hinterlegt zu haben (act. 2 Rn. 18, Rn. 25-27, Rn. 31). Zwar ist dies zutreffend, allerdings ist aus diesem Betrag zunächst die Konkursforderung zu tilgen, welche inklusive Nebenforderung, Zins und Kosten Fr. 4'091.55 beträgt; zudem enthält der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 6'000.– auch den Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 750.–, weshalb nach Abzug dieser Beträge nur ein Restbetrag von Fr. 1'158.45 zur Sicherstellung weiterer Betreibungsschulden verbleibt. Nach Berücksichtigung des entsprechenden Betrages reduzieren sich die Betreibungsschulden der Schuldnerin auf Fr. 42'721.41 (Fr. 43'879.86 ./. Fr. 1'158.45). d) Bezüglich der Betreibung-Nr. 14 bringt die Schuldnerin vor, den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 200.– bereits an die Gläubigerin überwiesen zu haben (act. 2 Rn. 30) und reicht dazu einen Zahlungsbeleg über diesen Betrag vom 9. März 2018 ein (act. 5/7/10). Ob es sich bei dieser Zahlung jedoch tatsächlich um die in Betreibung gesetzte Forderung handelt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. e) Schliesslich führt die Schuldnerin zur Betreibung-Nr. 15 vom 23. März 2018 über Fr. 10'492.55 aus, es handle sich dabei um eine Betreibung für eine provisorische Abrechnung der mutmasslichen Lohnprämien für das Personal für das laufende Jahr 2018, welche auf der Vorjahresbasis beruhe (Akontoerhebung).

- 7 - Mit Taggeldabrechnungen für ihren Mitarbeiter seien ihr per 10. April 2018 Fr. 2'683.– und per 4. Mai 2018 Fr. 3'966.50 gutgeschrieben worden (act. 2 Rn. 32). Zwar belegt die Schuldnerin entsprechende Gutschriften, doch findet sich auf den Abrechnungen lediglich der Vermerk, dass sich die Gläubigerin vorbehalte, den Betrag mit künftigen Forderungen zu verrechnen (act. 5/7/12). Ob eine Verrechnung mit der in Betreibung gesetzten Forderung möglich bzw. erfolgt ist, hat die Schuldnerin hingegen nicht belegt. Nachgewiesen hat sie jedoch, am 4. Mai 2018 zuhanden der Gläubigerin eine Teilzahlung von Fr. 2'000.– an das Betreibungsamt überwiesen zu haben (act. 5/7/12). Insgesamt ist damit von offenen Betreibungsschulden der Schuldnerin von Fr. 40'721.41 (Fr. 42'721.41 ./. Fr. 2'000.–) auszugehen. Hinzu kommen sodann die weiteren Kreditoren inklusive der laufenden Kosten der Schuldnerin, welche – inklusive der von der Schuldnerin als offen anerkannten Betreibungsforderungen – per 10. Juni 2017 Fr. 50'631.45 betragen haben (vgl. act. 5/11). 2.4 Die Schuldnerin bringt zur Begründung ihrer derzeitigen Zahlungsschwierigkeiten zusammengefasst vor, ihr Geschäftsführer habe neben der üblichen Geschäftstätigkeit noch zwei Grossprojekte erledigen müssen. Dies habe trotz durchgehend gutem Umsatz im Geschäftsjahr 2017 dazu geführt, dass im 3. und 4. Quartal 2017 nur gerade Aufträge im Umfang von Fr. 190'000.– hätten abgerechnet werden können und sie sich auch im laufenden Jahr mit der Rechnungsstellung deutlich im Rückstand befinde. So habe ihr Geschäftsführer einerseits vor rund drei Jahren privat mit dem Umbau eines Mehrfamilienhauses begonnen. Aktuell sei die Grundsanierung des gesamten Hauses abgeschlossen und sechs 3- Zimmerwohnungen seien bereits fertiggestellt und vermietet worden. Die übrigen Wohnungen – zwei Mal 4-Zimmer – seien sodann per Ende September 2018 bzw. Ende Dezember 2018 bezugsbereit. Neben der für dieses Projekt aufgewendeten Zeit habe sie dadurch auch an Liquidität eingebüsst, da sich ihr Geschäftsführer für dieses Projekt von ihr Geld ausgeliehen habe, um das notwendige Eigenkapital für den Erwerb und den Umbau dieser Liegenschaften zu beschaffen. Von seiner Hausbank seien ihm insgesamt Fr. 1'752'500.– Umbaukredit/Hypothek zugesichert worden, wobei der derzeitige Stand der Umbaufinanzierung

- 8 - Fr. 1'594'000.– betrage. Durch den fortlaufenden Bezug und die Inanspruchnahme des (Geschäfts-)Kontokorrents habe sich die frühere, für Engpässe dienende Liquidität über das Kontokorrent des Geschäftsführers in Luft aufgelöst bzw. seien gar liquide Mittel der Firma entzogen worden, welche zur Deckung der bestehenden Schulden hätten herangezogen werden können. Andererseits sei aufgrund einer entsprechenden Mitteilung ihrer Vermieterin per Ende 2017 die Auflösung ihres gesamten Aussenlagers und das Verstauen dieser Waren im Innenlager notwendig geworden, was ihren Geschäftsführer ebenfalls viel Zeit gekostet habe. Aus diesem Grund sei es in den vergangenen zwei Jahren immer wieder vorgekommen, dass Abrechnung der Sozialversicherung oder der SUVA oder Rechnung von Lieferanten teilweise unbeachtet gelassen oder dann erst über das Betreibungsamt abbezahlt worden seien (act. 2 Rn. 11 ff.). Ihre Zahlungsfähigkeit sei jedoch gegeben. So hätten ihre kumulierten Gewinnvorträge per Ende 2016 rund Fr. 95'000.– betragen und dürften sich im vergangenen Jahr nach einem Einbruch im Jahr 2016 erneut erhöht haben (act. 2 Rn. 10). Zudem weise alleine ihr Inventar per Ende 2017 einen Zeitwert von über einer halben Million Franken auf, welche als stille Reserven ausgewiesen seien, jedoch buchhalterisch deutlich unterbewertet seien (act. 2 Rn. 10). Es bestünden Debitorenforderungen von über einer Viertelmillion Franken (act. 2 Rn. 10). Alleine zwischen der Konkurseröffnung und der Beschwerdeerhebung vom 22. Mai 2018 seien Debitorenzahlungen von Kunden über insgesamt Fr. 65'000.– eingegangen, welche die noch offenen Betreibungsforderung ohne Weiteres decken würden (act. 2 Rn. 11). Sodann verfüge sie über ein grundpfandgesichertes Geschäftskontokorrent von Fr. 100'000.– (act. 2 Rn. 11); dieser Kredit sei per 22. Mai 2018 nur zu Fr. 35'415.– benutzt worden, womit ein verfügbares Kapital von beinahe Fr. 65'000.– bestehe. Alleine diese liquiden Mittel würden ausreichen, um sämtliche Forderungen inklusive der laufenden Lohnkosten für den Monat Mai 2018 zu decken (act. 2 Rn. 33). 2.5 Soweit die Schuldnerin zur Begründung ihrer Zahlungsfähigkeit auf den noch nicht ausgeschöpften Kreditrahmen ihres Geschäftskontokorrents verweist, ist anzumerken, dass die Bildung neuer Schulden zur Abzahlung bestehender Be-

- 9 treibungsschulden grundsätzlich kritisch zu sehen ist, handelt es sich dabei doch um eine bloss Schuldenumschichtung ohne Verringerung der eigentlichen Schuldenlast. Im Falle der Schuldnerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie über einen grundpfandgesicherten Kreditrahmen von Fr. 100'000.– verfügt, welcher – wie die Bank der Schuldnerin schriftlich bestätigt (act. 5/16) – per 22. Mai 2018 nur zu rund Fr. 35'000.– ausgeschöpft war. Dementsprechend ist es der Schuldnerin möglich, ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten in langfristige umzuwandeln, was kurzfristig zu einer Erhöhung der Liquidität führen dürfte, stehen den kurzfristigen Einnahmen doch keine ebensolchen Verbindlichkeiten mehr gegenüber. Zwar ändert dies nichts an der Höhe der Verbindlichkeiten, doch fällt zugunsten der mittel- und langfristigen Liquidität der Schuldnerin stark ins Gewicht, dass sie über offene Debitoren in Höhe von Fr. 388'832.40 verfügt, wobei alleine im Monat Mai 2018 Debitorenguthaben von Fr. 127'451.35 anfielen (act. 5/10) und – inkl. einer Zahlung des Geschäftsführers vom 22. Mai 2018 – Debitorenzahlungen von Fr. 62'106.40 eingegangen sind (act. 5/16). Sodann hat die Schuldnerin alleine zwischen dem 14. und 21. Mai 2018 Rechnungen an Kunden in der Höhe von Fr. 107'433.65 gestellt (act. 5/16). Insgesamt ist deshalb hinreichend glaubhaft, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, aus diesen Mitteln nebst den laufenden Kosten auch die noch offene Betreibungsforderungen innert nützlicher Frist, spätestens aber innert 2 Jahren, abzutragen. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die Tatsache sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung des Konkurses bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014, E. 3.1 m.w.H.), zumindest dann nicht, wenn es um eine erstmalige vorübergehende Illiquidität geht. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

- 10 - Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin noch als glaubhaft dargetan anzusehen ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben ist. III. Kosten und Entschädigungsfolgen 1.1 Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb ihr die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 1.2 Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 2. Der Restbetrag des von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrages ist mangels Antrag, diesen Betrag dem Betreibungsamt auszuzahlen, grundsätzlich der Schuldnerin zu erstatten. Sollte die Schuldnerin eine Überweisung an das Betreibungsamt wünschen, steht es ihr jedoch frei der Obergerichtskasse bei der Abwicklung der Rücküberweisung eine entsprechende Anordnung zu erteilen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. EK180145-C), mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'250.– Fr. 4'091.55 der Gläubigerin und den Restbetrag der Schuldnerin auszubezahlen. 4. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf je gegen Empfangsschein.

- 12 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 13. Juni 2018

Urteil vom 12. Juni 2018 Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Zur Beschwerde im Einzelnen  Betreibung-Nr. 2: Fr.8'005.85 (Restforderung Fr. 1'799.50; vgl. act. 5/7/4a)  Betreibung-Nr. 3: Fr. 432.10 (Restforderung Fr. 1'402.10; vgl. act. 5/7/4b)  Betreibung-Nr. 4: Fr. 1'196.15 (Restforderung Fr. 3'816.15; vgl. act. 5/7/4c)  Betreibung-Nr. 5: Fr. 443.15 (Restforderung Fr. 1'394.50; vgl. act. 5/7/4d)  Betreibung-Nr. 6: Fr. 461.15 (Restforderung Fr. 1'126.–; vgl. act. 5/7/4e)  Betreibung-Nr. 7: Fr. 452.80 (Restforderung Fr. 1'379.45; vgl. act. 5/7/4f) III. Kosten und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. EK180145-C), mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und... 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'250.– Fr. 4'091.55 der Gläubigerin und den Restbetrag der Schuldnerin auszubezahlen. 4. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonde... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine au...

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