Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 14.06.2018 PS180072

14 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,240 mots·~6 min·5

Résumé

Ausstand

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180072-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 14. Juni 2018 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Ausstand

Beschwerde gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. April 2018 (BV170035)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1 Am 18. September 2017 machte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine betreibungsrechtliche Beschwerde anhängig (act. 2/1). Am 16. Oktober 2017 stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen den zuständigen Vorsitzenden, Gerichtspräsident B._____ (act. 1). Dieses wurde zunächst an die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich überwiesen (act. 2/9). Mit Beschluss vom 8. November 2017 erklärte sich diese als unzuständig und wies das Ablehnungsbegehren zur Behandlung zurück an die untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz; act. 2/12). 1.2. Nach Einholen von Stellungnahmen der Beteiligten (act. 3-4; act. 6-7) wies die Vorinstanz das Ablehnungsbegehren mit Urteil vom 20. April 2018 ab (act. 8 = act. 12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 rechtzeitig Beschwerde (act. 13; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 9/2). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Stellungnahme ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Auf den Weiterzug eines Entscheids an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG – gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG – sinngemäss Art. 319 ff. ZPO als kantonales Recht anwendbar. Beschwerden sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten haben, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 m.w.H.).

- 3 - 2.2. Der Beschwerdeführer hatte sein Ablehnungsbegehren vor Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, Gerichtspräsident B._____ habe im Urteil des vor Vorinstanz geführten Verfahrens CP070002 eine Falschbeurkundung vorgenommen, indem er wahrheits- und aktenwidrig beurkundet habe, die damalige Beklagte 2 (die Ehefrau des Beschwerdeführers) habe für zwei Behauptungen keine Beweismittel offeriert. Dies sei nur eine von vielen kriminellen Handlungen, aufgrund welcher Gerichtspräsident B._____ abgelehnt werde (vgl. act. 1). 2.3. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausstand eines Mitglieds der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde zutreffend dar (act. 12 E. 1.4.; E. 3.2.; E. 3.4.). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz erachtete das Ablehnungsbegehren als rechtzeitig gestellt (act. 12 E. 1.5.). In der Sache verneinte sie das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, auf welchen der Beschwerdeführer sich berief (act. 12 E. 3.3.). Sie prüfte sodann, ob aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes ein Ablehnungsgrund im Sinne der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorliege. Dazu erwog sie zusammengefasst, eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung setze nach Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz sowie Schädigungsbzw. Vorteilsabsicht voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen behaupte nicht einmal der Beschwerdeführer. Der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter umfasse ferner nicht die Garantie fehlerfreien Handelns. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis hätte durch Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden können. Ein juristisches Fehlurteil stelle für sich allein keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. act. 12 E. 3.5. ff.). 2.4. In seiner Beschwerde an das Obergericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafbarkeit des abgelehnten Richters ergebe sich nicht aus Art. 251 StGB, sondern aus Art. 317 StGB. Indem sich die Vorinstanz hiermit nicht auseinandergesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 13). 2.5. Zuerst ist anzumerken, dass der im Ablehnungsbegehren vorgebrachte Sachverhalt von der Vorinstanz nicht bestätigt wird, wie dies der Beschwerdefüh-

- 4 rer vorbringt (vgl. act. 13). Die Vorinstanz gab in ihrem Entscheid lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wieder und kam zum Schluss, selbst wenn diese zuträfe, wäre kein Ablehnungsgrund gegeben. 2.6. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende grundsätzliche Pflicht des Gerichts zur Begründung des Entscheides bedeutet, dass dieses kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es bedeutet nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegen muss (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid ohne weiteres. Inwiefern eine Auseinandersetzung mit Art. 317 StGB für das Ergebnis des Entscheids wesentlich gewesen wäre, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Soweit er geltend machen will, eine Strafbarkeit nach Art. 317 StGB setze – anders als bei Art. 251 StGB – keinen Vorsatz voraus, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, das Ausstandsverfahren diene nicht der Überprüfung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler und auch ein Fehlurteil stelle für sich allein keinen Ablehnungsgrund dar. Rügen zur Rechtsanwendung seien vielmehr mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel vorzubringen (act. 4 E. 3.6.). Diese Erwägungen der Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Zusätzliche Anhaltspunkte, welche den abgelehnten Richter als voreingenommen oder parteiisch erscheinen liessen, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift lediglich seine vorinstanzlichen Ausführungen wiedergibt, ist darauf sodann nicht einzugehen (vgl. act. 1; act. 13). Eine erneute generelle Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. 2.7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.

- 5 - Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 13, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 15. Juni 2018

Urteil vom 14. Juni 2018 Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchK... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 13, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS180072 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.06.2018 PS180072 — Swissrulings