Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 17. April 2018 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. März 2018 (EK180276)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 21. Januar 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Betrieb einer medizinischen Klinik, insbesondere das Organisieren und Aktualisieren der notwendigen Bewilligungen für den konkreten Betrieb, die gründliche Kontrolle, die Einbindung von entsprechendem Personal, des Rechnungswesens mit Patienten und Versicherungen und die Einhaltung der zugehörigen Richtlinien und Pflichten, bzw. die Ergreifung von Massnahmen bei Verstössen oder Inkonformitäten (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 21. März 2018 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 3 = act. 7/8): CHF 29'751.80 nebst Zins zu 9 % seit 04.10.2017 abzüglich TZ CHF 30'927.00 gemäss Konkursbegehren CHF 1'227.30 9 % Verzugszins bis 4. Oktober 2017 CHF 255.20 Betreibungskosten 1.3.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 22. März 2018 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit während der Betreibungsferien ab (7 Tage vor und nach Ostern, d.h. 25. März bis 8. April 2018; Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien und endete somit am 11. April 2018 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.). 1.3.2. Am 29. März 2018 (überbracht) ging rechtzeitig eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein; es wurde die Aufhebung der Konkurseröffnung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Beschwerdeschrift war von Prof. Dr. X._____ unterzeichnet worden, welcher weder gemäss Handelsre-
- 3 gister des Kantons Zürich für die Schuldnerin zeichnungsberechtigt ist noch eine Vollmacht der Schuldnerin einreichte (act. 2 S. 1 und 6). Mit Verfügung vom 29. März 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, um die Beschwerdeerhebung zu genehmigen oder eine Vollmacht einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Gläubigerin wurde eine Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 9). 1.3.3. Am 10. April 2018 (überbracht) reichte die Schuldnerin rechtzeitig eine ergänzende Eingabe samt Belegen ein, darunter eine Vollmacht an Prof. Dr. X._____ sowie eine Genehmigung der Beschwerdeerhebung (act. 11-12 und act. 15/1-12). Der verlangte Kostenvorschuss wurde ebenfalls fristgerecht geleistet (act. 14). Eine Beschwerdeantwort ging innert Frist nicht ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die Antwort weitergeht (vgl. act. 9 S. 3). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem heutigen Entscheid wird der (erneuerte) Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 11 S. 1) obsolet. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 7 und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren jedoch auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. In diesem Fall hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl.
- 4 - Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Schuldnerin reicht Belege dazu ein, dass sie die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten bezahlt habe (act. 4/3 und act. 15/1-2). Sie bringt vor, den im Zahlungsbefehl enthaltenen Betrag von Fr. 31'082.40 bereits mit Valuta vom 30. November 2017 an das Betreibungsamt Zürich 8 bezahlt zu haben (act. 2 S. 2). Damit geht sie von der Begleichung der Betreibungsforderung vor Konkurseröffnung aus. Sie verkennt jedoch, dass sie mit der Zahlung vom 30. November 2017 die Zinsen von 9% seit 4. Oktober 2017 auf der Forderung von Fr. 29'751.80 nicht bezahlt hat, weshalb keine Zahlung vor Konkurseröffnung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Gläubigerin bestätigt schriftlich, einen Betrag von Fr. 32'411.25 am 28. März 2018 und damit nach Konkurseröffnung erhalten zu haben. Ihre gesamten Forderungen bis Konkurseröffnung seien bezahlt und es werde auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (act. 4/12). Die Schuldnerin hat zudem für das Beschwerdeverfahren den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 geleistet (act. 14, act. 16). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 9. April 2018 beim Konkursamt Riesbach-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursgerichtes sowie des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 800.00 sichergestellt (act. 15/3). Somit ist der Konkursaufhebungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 als auch jener gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger
- 5 bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren Mittel zu berücksichtigen, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Zur Glaubhaftmachung braucht es objektive Anhaltspunkte. Das Aufstellen blosser Behauptungen – mögen sie auch noch so plausibel sein – genügt jedenfalls nicht. 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin legt einen Auszug des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 26. März 2018 über offene Betreibungen vor (act. 4/5). Aus diesem ergeben sich – ohne die getilgte Konkursforderung – insgesamt 26 noch offene, im Zeitraum vom 6. Juli 2015 bis 20. März 2018 eingeleitete Betreibungen über einen Forderungsbetrag von total Fr. 3'277'006.01. In acht Betreibungen (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8) weist die Schuldnerin die Bezahlung der Forderungen an die Gläubiger durch Belastungsanzeigen des auf Prof. Dr. X._____ lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank nach (act. 15/8-10, act. 15/13-15, act. 15/18, act. 15/20). Zur Betreibung-Nr. 9 reicht die Schuldnerin einen vom selben Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank aufgegebenen Zahlungsauftrag ein. Die Zah-
- 6 lung ist als pendent bezeichnet und der Beleg stellt gemäss Vermerk ausdrücklich keine Ausführungsbestätigungen dar (act. 4/15). Wie bereits von der Kammer in der Verfügung vom 29. März 2018 darauf hingewiesen wurde (act. 9 S. 3), reicht ein solcher Beleg zur Glaubhaftmachung der Zahlung nicht aus. Nicht ausreichend ist ebenso die blosse Behauptung der Schuldnerin, es sei in der Betreibung Nr. … Rechtsvorschlag erhoben worden, weil die Forderung bestritten werde (act. 2 S. 5 und act. 11 S. 8). Der Nichtbestand der Betreibungsforderung ist damit nicht glaubhaft gemacht. Die Schuldnerin bringt weiter vor, die Forderung der B._____ AG aus der Betreibung Nr. 10 sei beglichen (act. 2 S. 3). Die Gläubigerin erklärt im Schreiben vom 28. März 2018, mit Zahlung der Schuldnerin seien ihre "gesamten Forderungen" bis zur Konkurseröffnung sowie der fällige Leasingzins per 1. April 2018 bezahlt (act. 4/12). Es ist daher glaubhaft, dass auch die Forderung aus der Betreibung Nr. 10 nicht mehr offen ist. Gemäss Schuldnerin sei die der Betreibung Nr. 11 vom 3. November 2017 zugrundeliegende Forderung bereits seit Juni 2017 und damit vor dem Datum des Zahlungsbefehls beglichen worden, weshalb Rechtsvorschlag erhoben worden sei (act. 2 S. 5). Auch wenn im Auszug über offene Betreibungen ein Abrechnungs-Betrag von Fr. 435.10 aufgeführt ist, erscheinen die Behauptungen der Schuldnerin anhand des vorgelegten Kontobeleges, aus dem eine Zahlung an die Betreibungs-Gläubigerin mit Valuta vom 6. Juni 2017 über Fr. 340.20 ersichtlich ist, glaubhaft (act. 4/18). Die Betreibung Nr. 12 vom 6. Juli 2015 wurde durch Rechtsvorschlag gestoppt. Die Schuldnerin führt aus, dass die Forderung bereits vor Betreibungsanhebung beglichen worden sei (act. 2 S. 6). Belege hierzu reichte sie keine ein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass – auch wenn die Forderung noch nicht beglichen sein sollte – die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages resp. die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wohl mittlerweile verstrichen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Zu den Betreibungen Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 16 behauptet die Schuldnerin, in Verhandlungen über eine Abzahlungsvereinbarung zu stehen. Betreffend die Betreibungen Nr. 17, Nr. 18, Nr. 9, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 23 reicht sie solche Vereinbarungen, allesamt datiert vom 6. April 2018, ein (act. 15/12, act. 15/16-17, act. 15/19, act. 15/21-23). Die Betreibungen Nr. 24
- 7 und Nr. 25 würden vom Betriebskonto beglichen, wenn wieder über dieses verfügt werden könne (act. 11 S. 7 f.). Entsprechend ist noch von 15 offenen Betreibungsforderungen in der Höhe von Fr. 3'229'371.46 auszugehen. Davon wurde in vier Betreibungen der Zahlungsbefehl zugestellt. Eine Betreibungen wurden durch Rechtsvorschlag vorläufig gestoppt. Zehn Betreibungen sind bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, zahlungsfähig und in der Lage zu sein, aus dem operativen Ergebnis ihre Verbindlichkeiten begleichen zu können. Sie betreibe in Zürich eine ambulante Klinik, die auf regenerative Medizin, plastische Chirurgie und Stammzell-Behandlungen spezialisiert sei. Nach über 18-monatiger Bauphase sei der Geschäftsbetrieb im März 2017 aufgenommen worden. Die Schuldnerin erklärt, ihre Buchhaltung sei bisher unzureichend gewesen, weshalb sie als neuen Treuhänder Herrn C._____ von der D._____ GmbH bestellt habe. Dieser habe für das erste Quartal 2018 eine Quartalserfolgsrechnung sowie ein Budget bis Ende des Jahres erstellt. Aus der Quartalserfolgsrechnung ergäben sich Umsätze von Fr. 556'000.00. Das betriebliche Ergebnis sei bei Fr. 240'600.00 gelegen. Für die Gewinnsituation seien die erzielbaren Umsätze ausschlaggebend, die Kosten seien hingegen relativ stabil. Von besonderer Bedeutung seien die mit Stammzellen-Behandlungen zu generierenden Umsätze. Pro Behandlung würden zwischen Fr. 40'000.00 und Fr. 110'000.00 verrechnet. Bei einem nicht unerheblichen Teil der Patienten handle es sich um selbstzahlende Ausländer, insbesondere aus China. Für die anspruchsvolle Patientenbetreuung, vor allem für den Chinesischen Markt, werde mit verschiedenen externen Dienstleistern zusammengearbeitet, so etwa mit der E._____ GmbH aus F._____. Diese habe mitgeteilt, derzeit 41 Patienten für eine Behandlung noch im Jahr 2018 zu betreuen. Für 8 Patienten aus China seien bereits Visa-Anträge gestellt. Die E._____ GmbH gehe von 8 bis 10 zu behandelnden Patienten pro Monat aus. Im Sinne einer konservativen Geschäftsplanung habe sie (die Schuldnerin) in ihrem Budget 2018 lediglich mit zwei chinesischen Patienten pro Monat kalkuliert. Die Kosten, insbesondere für Personal, seien auf ein Minimum reduziert worden.
- 8 - Der operative Gewinn (vor Steuern, Abschreibungen und Zinsen) liege danach in den kommenden Monaten bei rund Fr. 93'000.00 (act. 2 S. 2; act. 11 S. 2-4). 2.3.4. Die Schuldnerin reicht keine Belege, wie etwa Debitoren- und Kreditorenlisten, Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein, was für eine seit Anfang des Jahres 2015 im Handelsregister eingetragene, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Gesellschaft Bedenken erweckt und die Liquiditätsprüfung erschwert. Die Schuldnerin scheint die Defizite in ihrer Buchhaltung erkannt und einen neuen Treuhänder beauftragt zu haben, welcher zumindest eine Erfolgsrechnung für das erste Quartal 2018 sowie ein Budget bis Ende des Jahres 2018 erstellt hat. Aus der Quartalserfolgsrechnung ergibt sich ein Gewinn (vor Steuern) für Januar bis März 2018 in der Höhe von Fr. 228'312.04, auf den Monat hinuntergebrochen folglich von rund Fr. 76'000.00 (act. 15/5-6). Ohne Kenntnis der vergangenen (vollen) Geschäftsjahre erweist sich aber die Einschätzung als schwierig, wie realistisch die Zahlen des Budgets sind resp. der prognostizierte Geschäftsgang ist. Als Anhaltspunkt für künftige Patientenbehandlungen durch die Schuldnerin liegt das Schreiben der E._____ GmbH vom 6. April 2018 im Recht. Die E._____ GmbH bestätigt ihre Zusammenarbeit mit der Schuldnerin; sie führt für das Jahr 2018 einen Behandlungspreis von Fr. 2'709'800.00 bei rund 41 Kunden auf (act. 15/7). Nicht ganz klar wird aus dem Schreiben, wie gesichert der Abschluss von Behandlungsverträgen durch die Kunden ist. Die E._____ GmbH gibt an, die Kunden befänden sich in ihrer konkreten Betreuung für eine Behandlung durch die Schuldnerin. Sie rechne mit monatlich durchschnittlich 8 bis 10 Patienten, die von ihr zu einer Therapie durch die Schuldnerin begleitet würden. Welche Mittel der Klägerin aus der Kundenvermittlung zufliessen – ein Teil der Einnahmen dürfte für die Zuführung durch die E._____ GmbH abfliessen –, lässt der Beleg ebenfalls offen. Zugunsten der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten zu tilgen, die Kosten beim Konkursamt sicherzustellen und weitere Betreibungsforderungen zu begleichen. Mit sieben Betreibungsgläubigern konnte die Schuldnerin nachgewiesenermassen am 6. April 2018 Vereinbarungen zur
- 9 ratenweisen Forderungsbegleichung in rund 18 bis 20 Monaten abschliessen. Die Ratenzahlung wurde beginnend ab 30. Mai 2018 vereinbart (act. 15/12, act. 15/ 16-17, act. 15/19, act. 15/21-23). Belege zur Zahlung der ersten Raten liegen nicht vor. Die gesamten Forderungsbeträge müssen als derzeit noch offen gelten. Zur Tilgung der Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 28'952.75 ist festzuhalten, dass diese nicht aus den Mitteln der Schuldnerin, sondern aus dem Privatkonto von Prof. Dr. X._____ erfolgte (vgl. act. 15/8-10, act. 15/13-15, act. 15/18, act. 15/20). Dies gilt auch für den Kostenvorschuss des Beschwerdeverfahrens (act. 14). Prof. Dr. X._____ ist der Rechtsvertreter der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren. Wie er davon abgesehen zur Schuldnerin steht, ist nicht bekannt und erschliesst sich auch aus dem Handelsregister nicht. Ein positiver Schluss zugunsten der Schuldnerin kann folglich aus der Tilgung der weiteren Betreibungsforderungen über Fr. 28'952.75 nur gezogen werden, als dadurch gewisse bereits zur Konkursandrohung vorgedrungenen Betreibungen erledigt wurden. Davon abgesehen kann die Schuldnerin nichts für sich ableiten; es ist von nunmehr bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin in entsprechender Höhe gegenüber Prof. Dr. X._____ auszugehen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist des Weiteren festzuhalten, dass die Schuldnerin im Zeitraum von Juli 2015 bis März 2018 eine beträchtliche Anzahl an Betreibungen über eine sehr hohe Forderungssumme hat auflaufen und es davon in 12 Betreibungen bis zur Konkursandrohung resp. in einer bis zur Konkurseröffnung hat kommen lassen, was auf erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hindeutet. Das Betriebskonto der Schuldnerin bewegte sich in den letzten Monaten zwar im positiven Bereich und weist per 6. April 2018 einen Kontosaldo von Fr. 122'758.79 aus (act. 4/4 und act. 15/4). Der Kontostand erweist sich aber als gering, verglichen mit den noch offenen Betreibungsforderungen von Fr. 3'229'371.46. Insbesondere ist zu beachten, dass die Schuldnerin in den Betreibungen Nr. 15 und Nr. 16 über insgesamt Fr. 128'759.00 lediglich behauptet, und damit nicht hinreichend glaubhaft macht (vgl. oben Erw. 2.3.1.), dass Verhandlungen zum Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung laufen würden (act. 2 S. 4 f. und act. 11 S. 6 f.). Beide Betreibungen sind bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen, was – um eine nächste Konkurseröffnung nach Aufhebung der vorliegenden abzuwenden – bedingt, dass
- 10 die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 128'759.00 verfügt. Mit dem genannten Kontosaldo steht eine solche Liquidität nicht unmittelbar bereit. Erheblich ins Gewicht fällt überdies, dass der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der höchsten noch offenen Betreibungsforderung der G._____ AG über Fr. 2'493'262.19 (Betreibung Nr. 14) als noch offen angesehen werden muss. Gemäss Schuldnerin habe die G.______ AG signalisiert, dass sie zum Vereinbarungsabschluss bereit sei, um einer Sanierung nicht im Wege zu stehen (act. 11 S. 5). Im letzten E-Mail der G._____ AG vom 6. April 2018 an die Schuldnerin erklärt diese aber einzig, sich einer möglichen Rückzahlung nicht komplett zu verschliessen und sich für die Zustellung der konkreten Vorstellungen der Schuldnerin zu bedanken. Für die definitive Vereinbarung wolle sie vorgängig über die finanzielle Lage der Schuldnerin informiert und dokumentiert sein sowie eine eigene Enschätzung vornehmen (act. 15/11). Die Schuldnerin gibt an, der G._____ AG die erbetenen Unterlagen, insbesondere die Quartalserfolgrechung und das Budget 2018 zugestellt zu haben. Ob die Einschätzung der G._____ AG positiv ausfallen wird oder nicht, ist dennoch ungewiss. Zu berücksichtigen ist, dass die Schuldnerin für die Abzahlung der gesamten noch offenen Betreibungsforderungen resp. Verpflichtungen selbst bei einem von ihr erwarteten operative Gewinn (vor Steuern, Abschreibungen und Zinsen) von rund Fr. 93'000.00 im Monat, mehr als zwei Jahre benötigen würde. Gesamthaft gesehen ist es der Schuldnerin somit nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur sind, sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 11 - 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie sich nicht äusserte und ihr daher keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: 17. April 2018
Urteil vom 17. April 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner mi... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...