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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2018 PS180013

19 mars 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,995 mots·~15 min·6

Résumé

Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 19. März 2018 in Sachen

A._____ AG, Beklagte, Gläubigerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

gegen

B._____, Kläger, Schuldner und Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. Januar 2018 (EB170768)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. A._____ AG (Beklagte, Gläubigerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) leitete gegen B._____ beim Betreibungsamt Wallisellen- Dietlikon eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 910.65 (Pfändungsverlustschein Nr. ... vom 2. April 2014), Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR von Fr. 139.35, Adress-/Domizilabklärungskosten von Fr. 40.00 sowie Adressabklärungskosten CRIF von Fr. 18.00 ein. Am 6. November 2017 wurde B._____ (Kläger, Schuldner und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) der Zahlungsbefehl zugestellt. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (act. 2; vgl. Art. 265 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 2 SchKG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Betreibung innert 10 Tagen nicht zurückgezogen hatte, legte das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Bülach vor (act. 1). 1.2. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) lud die Parteien mit Verfügung vom 28. November 2017 zur Verhandlung auf den 9. Januar 2018, 8.45 Uhr, vor und setzte dem Beschwerdegegner zudem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 140.00 an (act. 3). Am 6. Dezember 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin den Pfändungsverlustschein vom 2. April 2014 sowie einen Beleg über die Forderungsabtretung ein (act. 5 und act. 6/1-2). Ob der Beschwerdegegner den Kostenvorschuss leistete, ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus dem Entscheid. Eine Nachfrist für den Kostenvorschuss setzte die Vorinstanz nicht an. Zur Verhandlung am 9. Januar 2018 erschienen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner (Prot. Vi S. 4). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt (act. 7 = act. 10 S. 2 f.): 1. Das Verfahren betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen- Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2017) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- 3 - 2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass damit über den Rechtsvorschlag betreffend die Forderung nicht entschieden worden ist. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie stellt folgende Anträge (act. 8; act. 11 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, sofern darauf eingetreten werden kann und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben sowie der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen gemäss Art. 265a SchKG in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen- Dietlikon sei nicht zu bewilligen. 2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben sowie die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren (summarisches Verfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Erlass eines umgehenden Eintretensentscheides abgewiesen. Die weitere Prozessleitung wurde delegiert (act. 16 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 setzte die Kammer dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 18). Innert Frist reichte der Beschwerdegegner keine solche ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Antwort weiterzuführen ist (Art. 147 ZPO). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.

- 4 - 3. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl dem Richter des Betreibungsortes vor. Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz, ist gegen den Summarentscheid kein Rechtsmittel zulässig. Dem Schuldner und dem Gläubiger stehen jedoch die ordentliche Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zur Verfügung. Die ordentliche Klage dient im Ergebnis der Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages, davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Soweit in diesem Sinne eine bestimmte Rüge durch den Entscheid im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben werden kann, ist die gesonderte Anfechtung des Summarentscheides nicht möglich. Nicht überprüf- resp. heilbar im Verfahren nach Art. 264a Abs. 4 SchKG ist eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörsverletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) des Summarverfahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (siehe zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZPO, dass das Verfahren androhungsgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, da trotz ordnungsgemässer Vorladung zur Verhandlung vom 9. Januar 2018 weder die klagende noch die beklagte Partei erschienen sei. Unter Bezugnahme auf dieselben ZPO-Bestimmungen auferlegte sie die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Spruchgebühr setzte die Vorinstanz gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu, weil keine Partei eine solche verlangt habe (act. 10 S. 2).

- 5 - 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid zusammengefasst vor, die Vorinstanz übersehe den Teilsatz von Art. 219 ZPO, nach welchem die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens bei anderen Verfahren nur sinngemäss beigezogen werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibe und die Natur eines besonderen Verfahrens nicht eine Abweichung verlange. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Natur des Bewilligungsverfahrens nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG; der Richter habe zwingend über den Rechtsvorschlag zu urteilen. Die Anwendung von Art. 234 ZPO sei nur insofern gerechtfertigt, als die Säumnisfolgen einer Partei geregelt würden (Abs. 1). Art. 234 Abs. 2 ZPO könne im Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG, in welchem der Schuldner eine Mitwirkungspflicht treffe, nicht unbenommen zur Anwendung gelangen. Es könne nicht sein, dass das Verfahren bei beidseitiger Säumnis abgeschrieben werde. Der Gläubiger könne aufgrund des Gesetzestextes davon ausgehen, dass der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nur gestützt werde, wenn der Schuldner glaubhaft mache, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265a Abs. 2 SchKG). Die Beweis- und Glaubhaftmachungslast treffe den Schuldner und er alleine habe die Folgen zu tragen, wenn er dieser nicht nachkomme, indem das Einredeprivileg unter Kostenfolgen nicht bewilligt werde. An dieser Rechtsfolge könne sich nichts ändern, wenn der Gläubiger (neben dem Schuldner) an der Verhandlung säumig bleibe. Es sei Ausfluss des rechtlichen Gehörs, dass sich der Gläubiger zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners äussern könne. Eine Verhandlungsteilnahme sei für ihn ein Recht, aber keine Pflicht. Er könne bei Abwesenheit des Schuldners nichts zum Ergebnis beitragen. Vom Gläubiger dürfe nicht verlangt werden, dass er die fehlende Mitwirkung des Schuldners kompensiere, dies wäre eine unzulässige Umkehr der Beweislast. Die Beschwerdeführerin folgert, weil das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben gewesen wäre, hätten die Gerichtskosten auch nicht zur Hälfte auferlegt werden dürfen (act. 11 S. 7 ff.). 4.3.1. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit überhaupt zulässig ist. Dies einerseits vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens bzw. damit im Er-

- 6 gebnis den Betreibungsfortgang anstrebt, was – bei einem gegenteiligen Entscheid der Vorinstanz – (noch) mit der ordentlichen Klage gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG erreicht werden könnte (vgl. oben Erw. 3.). Andererseits ist zu beachten, dass auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel nur dann eingetreten werden kann, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumindest materiell beschwert ist: Das heisst, eine Partei muss an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur besitzen (vgl. ZK ZPO-Reetz, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 30 mit Hinweis auf BGE 120 II 5). Die Vorinstanz thematisiert in ihren Erwägungen nicht, welche Wirkung die Verfahrensabschreibung auf den erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens und den weiteren Betreibungsgang hat. Da sie aber in Dispositiv-Ziffer 1 das Verfahren abschrieb und in Dispositiv-Ziffer 2 darauf hinweist, damit sei über den Rechtsvorschlag betreffend die Forderung nicht entschieden worden, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass mit der Verfahrensabschreibung über den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens entschieden wurde, sprich dieser beseitigt ist. Der vorinstanzliche Entscheid wirkt sich dementsprechend zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt somit mangels Beschwer nicht einzutreten. Es drängt sich an dieser Stelle jedoch der Hinweis auf, dass der Entscheid nach Art. 265a Abs. 1 SchKG nicht zwingend mit einer Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages enden muss (vgl. Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 105; auch AJP 1998 S. 529 ff., S. 534). Unabhängig davon, wie das Summargericht das Verfahren erledigt (bspw. durch Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit, Abweisung), sollte im Dispositiv immer klargestellt werden, was mit der erhobenen Einrede des fehlenden neuen Vermögens geschieht resp. ob diese noch ein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstellt oder nicht. Fehlt dieser Hinweis, besteht die Gefahr, dass auf ein nachfolgendes Rechtsöffnungsbegehren bezüglich der Forderung nicht eingetreten bzw. dass ein Fortsetzungsbegehren abgewiesen würde, mit der Begründung, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei nicht beseitigt worden. Dies wäre zwar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo-

- 7 nach die Einrede des mangelnden neuen Vermögens – im Unterschied zum Rechtsvorschlag betreffend die Forderung – die Betreibung nicht zum Stillstand bringt (BGE 139 III 498 E. 2.2.4.) nicht vereinbar. Ein Dispositiv sollte aber so klar wie möglich formuliert werden, um Unsicherheiten zu vermeiden. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 (Verfahrensabschreibung) hätte folglich zusätzlich dahingehend lauten sollen, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens sei damit dahingefallen. 4.3.2. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheides über die Prozesskosten ist die Beschwerdeführerin beschwert, und die Beschwerde an die Kammer steht ihr dagegen zur Verfügung (vgl. oben Erw. 3.). Das Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG ist nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung im summarischen Verfahren zu führen (Art. 251 lit. a ZPO). Art. 252 bis Art. 256 ZPO regeln den Säumnisfall nicht. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens für alle anderen Prozessarten "sinngemäss" als anwendbar erklärt werden (Art. 219 ZPO), das heisst Abweichungen können sich direkt aus dem Gesetz ergeben oder aber durch die Natur eines besonderen Verfahrens bedingt sein. Die Regeln des ordentlichen Verfahrens kommen nur so weit ergänzend zum Zug, als sie mit dem Wesen des Summariums vereinbar sind (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7338 und 7350). In der Lehre ist umstritten, ob im summarischen Verfahren Art. 234 Abs. 2 ZPO bei Säumnis beider Parteien zur Anwendung gelangt (befürwortend etwa Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 256 N 25, BSK ZPO- Willisegger, 3. A., Basel 2017, Art. 235 N 41, BK ZPO-Killias, Bd. I, Bern 2012, Art. 234 N 24 f. und Scheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. 2016, § 11 N 495 f. m.w.H.; ablehnend siehe BSK ZGB I-Mazan, a.a.O., Art. 253 N 19, ZK ZPO-Klingler, a.a.O., Art. 252 N 23, KUKO ZPO-Jent-Sorensen, 2. A., Basel 2014, Art. 252 N 6). Zu beachten gilt, dass die Hauptverhandlung des ordentlichen Verfahrens nicht der Verhandlung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG entspricht. Besonders ist in letzterem Verfahren vor allem, dass erst die (blosse) Einrede des mangelnden neuen Vermögens durch den Schuldner vorliegt. Eine Klage oder auch ein Gesuch des Schuldners mit Tatsa-

- 8 chenbehauptungen und Belegen liegt nicht vor. Es ist am Schuldner, dies anlässlich der Verhandlung nachzuholen. Es trifft ihn die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast für die Forderungsentstehung vor der Konkurseröffnung sowie für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei der Gläubiger insofern mitwirkungspflichtig ist, als er Klarheit über Datum und Grund resp. Art der Forderung zu schaffen hat (vgl. AJP 1998 S. 529 ff., S. 533 f.). Über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners weiss der Gläubiger oftmals nicht Bescheid und kann er von sich aus wenig beitragen. Was dies anbelangt, ist der Argumentation der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Im Weiteren ist beachtlich, dass die Beschwerdeführerin, welche nach Erhebung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens unter Fristansetzung durch das Betreibungsamt die Betreibung nicht zurückzog und zudem der Vorinstanz Belege zur Betreibungsforderung einreichte, damit bereits deutlich zum Ausdruck brachte, dass sie die Beseitigung der Einrede des Beschwerdegegners anstrebt. Ein hinter der Verfahrensabschreibung nach Art. 234 Abs. 2 ZPO stehendes Desinteresse resp. fehlendes Rechtsschutzinteresse am vorinstanzlichen Verfahren (siehe etwa BSK ZPO-Willisegger, a.a.O., Art. 234 N 31; KUKO ZPO-Naegeli/ Mayhall, a.a.O., Art. 234 N 14; BK ZPO-Killias, a.a.O., Art. 234 N 25) kann ihr demzufolge nicht zugeschrieben werden. Die Anwendung von Art. 234 Abs. 2 ZPO erweist sich als nicht sachgerecht, vielmehr hat die allgemeine Bestimmung von Art. 147 Abs. 2 ZPO zur Anwendung zu gelangen (vgl. zur Anwendung im summarischen Verfahren insbesondere auch OGer ZH, I. ZK, RT130033 vom 31. Mai 2013 [zur Rechtsöffnung], E. 3.a sowie OGer ZH, II. ZK, PS110235 vom 14. Dezember 2011, E. 4. [betreffend die Konkurseröffnung]). Bildet Art. 234 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, so erfolgt die Kostenverteilung nach Art. 106 ff. ZPO. Wie gesehen (vgl. oben Erw. 4.3.1.) ist die Einrede des fehlenden neuen Vermögens dahingefallen. Da der Beschwerdegegner folglich mit seiner Einrede nicht durchdrang, sind ihm nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Eine Abweichung vom allgemeinen Kostenverteilungsgrundsatz und eine Verteilung nach Ermessen (etwa nach Art. 107 Abs. 1 lit. e oder f ZPO), nur weil die Beschwerdeführerin nicht an der Verhandlung erschienen ist und vorgängig zur Verhandlung Belege einreichte,

- 9 gebietet sich nicht. Insbesondere ist zum mutmasslichen Verfahrensausgang – (auch) bei Erscheinen des Beschwerdegegners – festzuhalten, dass die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 1 SchKG nur zulässig ist, wenn über den Schuldner in der Schweiz ein Konkurs eröffnet und durchgeführt wurde (AJP 1998 S. 529 ff., S. 531 und 534). Dass dies der Fall gewesen sein sollte, ist anhand der Aktenlage resp. dem vorliegenden Pfändungsverlustschein vom 2. April 2014 äusserst fraglich (act. 6/1; BSK SchKG II-Huber, 2. A., Basel 2010, Art. 265a N 10). Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. EB170768-C/U) ist nach dem Gesagten folglich aufzuheben und die Spruchgebühr von Fr. 150.– ist dem Schuldner und Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4.4. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dieser Dispositionsgrundsatz gilt insbesondere auch bezüglich der Parteientschädigung (BGE 139 III 334 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt (vgl. act. 5 und Prot. Vi S. 4). Soweit sie mit ihrem Rechtsmittelantrag Ziffer 4 für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zugesprochen erhalten möchte, ist ihre Beschwerde folglich abzuweisen. 5. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht, sich damit mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht identifiziert. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenauferlegung, nicht jedoch in den weiteren Punkten der Beschwerde. Zu beachten gilt allerdings, dass die über den Kostenverteilungspunkt hinausgehende Beschwerde durch die unklare Dispositiv-Formulierung der Vorinstanz veranlasst wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: Zum einen kann der Beschwerdegegner, da er sich im Beschwerdeverfahren einer Stellungnahme enthielt, nicht zur Bezahlung einer

- 10 - Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zum anderen kommt eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung gemäss Praxis der Kammer nur in ganz besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1, bestätigt in OGer ZH PQ140040 vom 25. September 2014, E. 6). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird der klagenden Partei (Schuldner) auferlegt."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 19. März 2018

Urteil vom 19. März 2018 Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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