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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.09.2017 PS170191

7 septembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,822 mots·~9 min·5

Résumé

Kostenbeschwerde / Arresteinsprache / Sicherheitsleistung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170191-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 7. September 2017 in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____ HOLDING SA, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, betreffend Kostenbeschwerde / Arresteinsprache / Sicherheitsleistung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2016 (EQ160175) Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. November 2016 (PS160162) Rückweisungsentscheid Schweiz. Bundesgericht vom 24. Juli 2017 (5A_932/2017)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 12. Juli 2016 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein von der B._____ HOLDING SA (Gesuchsgegnerin, Einsprecherin, vorliegend und nachfolgend Beschwerdegegnerin) gestützt auf ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016 gestelltes Arrestbegehren gut und verarrestierte sämtliche Vermögenswerte der A._____ AG (Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin, vorliegend und nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der C._____ AG [Bank], … [Adresse]. Namentlich wurden dabei alle Guthaben und Beträge, die auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten, sowie alle Wertschriften, Wertrechte, Edelmetalle und sonstige Vermögenswerte, die im Eigentum der Beschwerdeführerin standen und bei der C._____ AG verwahrt, deponiert oder hinterlegt waren, für die im Arrestgesuch genannten Forderungen (Fr. 499'278.80 zzgl. Zins von 5 % seit 1. September 2011; Fr. 111'979.42 zzgl. Zins von 5 % seit 14. November 2011; Fr. 60'901.– zzgl. Zins von 5 % seit 11. November 2011 sowie Fr. 28'500.–) verarrestiert. Der Arrestbefehl wurde am 13. Juli 2016 durch die zuständigen Betreibungsämter (Zürich 1 und Zürich 8) vollzogen (act. 1 und act. 4-6). 1.2 Am 29. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgericht Zürich Einsprache gegen diesen Arrestbefehl und beantragte in erster Linie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, binnen angemessen kurzer Frist eine Sicherheitsleitung im Sinne von Art. 273 Abs. 1 SchKG in der Höhe von Fr. 550'000.– zu leisten, und es sei der Arrestbefehl bei nicht fristgerechter Leistung der beantragten Sicherheit umgehend aufzuheben (act. 7 S. 2). Mit Urteil vom 19. August 2016 wies das Einzelgericht die Arresteinsprache sowie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kautionierung der Beschwerdegegnerin ab (act. 13 = act. 16 = act. 18). 1.3 Am 22. August 2016 zog die Beschwerdeführerin das als Arresttitel dienende Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016 mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter und beantragte die Gewährung der auf-

- 3 schiebenden Wirkung (act. 20/6). Letztere wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2016 zunächst superprovisorisch (act. 20/7) und mit Verfügung vom 27. September 2016 hernach definitiv erteilt (act. 26). 1.4 Am 5. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Arresteinspracheentscheid des Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Beschwerde bei der Kammer und beantragte in erster Linie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 19. August 2016 sowie die Aufhebung des diesem Urteil zugrunde liegenden Arrestbefehls vom 12. Juli 2016 im Fr. 34'901.65 übersteigenden Betrag (act. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 27), wobei ein von ihr am 17. Oktober 2016 gestelltes Fristerstreckungsgesuch (act. 29) mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 abgewiesen wurde (act. 30). Innert Frist liess sich die Beschwerdegegnerin nicht verlauten (vgl. act. 32). Mit Urteil vom 3. November 2016 hiess die Kammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin aufgrund der vom Bundesgericht nach Erlass des vorinstanzlichen Arresteinspracheentscheides erteilten aufschiebenden Wirkung und des damit verbundenen Wegfalls der Vollstreckbarkeit des Arresttitels gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. August 2016 auf, hiess die Arresteinsprache gut und habe den Arrestbefehl im den Betrag von Fr. 34'901.65 übersteigenden Betrag auf (act. 33 Disp.-Ziff. 1). Sodann auferlegte die Kammer die bezirksgerichtlichen Kosten von Fr. 1'000.– der Beschwerdegegnerin und verpflichtete diese, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 1'500.– zu bezahlen (act. 33 Disp.-Ziff. 2 bis 3). Für das zweitinstanzliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (act. 33 Disp.- Ziff. 4). 1.5 Die Beschwerdegegnerin erhob in der Folge Beschwerde gegen die Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Entscheides an das Bundesgericht und beantragte, es seien Disp.-Ziffern 3 und 4 des Entscheides der Kammer aufzuheben und ihr für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'239.– zzgl. 8 % MwSt und für das obergerichtliche Verfahren eine solche von Fr. 9'977.60 zzgl. 8 % MwSt zuzusprechen. Das Bundesgericht hiess die Be-

- 4 schwerde mit Urteil vom 24. Juli 2017 mit Bezug auf die Höhe der von der Beschwerdegegnerin für das bezirksgerichtlichen Verfahren zu zahlende Parteientschädigung gut und hob Disp.-Ziffer 3 des Urteils der Kammer vom 3. November 2016 auf. Hinsichtlich der obergerichtlichen Entschädigungsfolgen wies das Bundesgericht die Beschwerde dahingegen ab (act. 40 Disp.-Ziff. 1). Zur Begründung erwog das Bundesgericht zusammengefasst, die Kammer sei bei der Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren vom kantonalen Tarifrahmen abgewichen, was sich anhand der gesetzlichen Grundlagen nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehen lasse und deshalb zu begründen gewesen wäre. Insoweit habe das Obergericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Erklären lasse sich die Höhe der Parteientschädigung offensichtlich damit, dass das Obergericht die im bezirksgerichtlichen Arresteinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.– nach Gutheissung der Arresteinsprache in derselben Höhe neu der Beschwerdeführerin zugesprochen habe. Das Bezirksgericht habe zur Begründung auf § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV verwiesen, sodann auf das Äquivalenzprinzip, wobei ins Gewicht falle, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Arresteinsprache der Beschwerdeführerin nicht habe äussern müssen. Das Obergericht habe nicht auf diese Begründung verwiesen, was es, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringe, ohne in Willkür zu verfallen auch nicht hätte tun können. Abgesehen davon, dass das Bezirksgericht nicht erläutert habe, weshalb der Beschwerdegegnerin überhaupt eine Parteientschädigung zustehe, wenn sie im Arresteinspracheverfahren keinerlei Aufwand gehabt habe, lasse sich die Situation der Beschwerdegegnerin, die sich nicht zur Arresteinsprache geäussert habe , nicht ohne weiteres mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichen, die eben diese Arresteinsprache verfasst habe. Die Beschwerde sei folglich hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung gutzuheissen, wobei das Obergericht die Höhe der Parteientschädigung zu begründen und gegebenenfalls neu festzusetzen habe (act. 40 E. 2.1). Entsprechend wies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück (act. 40 Disp.-Ziff. 1).

- 5 - 2. Die Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des Urteils der Kammer vom 3. November 2016 durch das Bundesgericht versetzt das Verfahren in den Stand vor der Entscheidfällung durch die Kammer. Da das Verfahren dannzumal spruchreif war und sich aus den Erwägungen des Bundegerichtes nichts anderes ergibt, ist ohne Weiterungen zu entscheiden. 3. Entscheidet die Beschwerdeinstanz neu, so entscheidet sie in der Regel auch über die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 104 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch ZK ZPO-STEININGER, 2. Aufl. 2016, Art. 327 N 7). Wie bereits im Urteil vom 3. November 2016 ausgeführt, führt die mit diesem Entscheid erfolgte Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin durch die Kammer dazu, dass sich auch der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ändert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Diese, im Entscheid der Kammer vom 3. November 2016 (vgl. act. 33 E. III.1) festgelegte Kostenverteilung war vor Bundesgericht nicht umstritten, vielmehr ist vorliegend einzig die Höhe der von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Entschädigung zu begründen und gegebenenfalls neu festzusetzen. Wie das Bundesgericht verbindlich festgehalten hat (vgl. act. 40 E. 2.1.1), belief sich der Streitwert des bezirksgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 700'659.22 (Fr. 499'278.80 + Fr. 111'979.42 + Fr. 60'901.– + Fr. 28'500.–). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 AnwGebV beträgt die Grundgebühr zur Bemessung der Entschädigung bei diesem Streitwert Fr. 26'909.90. Gründe für eine Reduktion oder Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV bestehen nicht, indes ist sie gestützt auf § 9 AnwGebV in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu reduzieren, was einen Kostenrahmen von Fr. 5'382.– bis Fr. 17'939.90 ergibt. Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung von § 2 Abs. lit. c-d AnwGebV festzusetzen. Festzuhalten ist, dass den Vertretern der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine überdurchschnittliche Verantwortung zukam und diese im bezirksgerichtlichen Verfahren eine 12-seitige Beschwerdeschrift eingereicht ha-

- 6 ben; mithin handelte es sich nicht um ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren. Besondere Schwierigkeiten juristischer Art bot der Fall nicht, weshalb den Vertretern der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht keine überdurchschnittliche Verantwortung zukam. Insgesamt erscheint damit eine Entschädigung von Fr. 8'000.– angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– auszurichten. Mehrwertsteuer auf diesem Betrag ist nicht zu ersetzen, weil dies nicht beantragt wurde (vgl. act. 7 S. 2). Die durch das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2017 aufgehobene Disp.-Ziffer 3 des Urteils der Kammer vom 3. November 2016 ist entsprechend neu festzusetzen. 4. Für diesen Entscheid sind keine Kosten festzusetzen und – da den Parteien keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind – keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 3. November 2016 (Geschäfts- Nr. PS160162-O) lautet neu wie folgt: "Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– auszurichten." 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an die Betreibungsämter Zürich 1 und Zürich 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 8. September 2017

Urteil vom 7. September 2017 Erwägungen: 2. Die Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des Urteils der Kammer vom 3. November 2016 durch das Bundesgericht versetzt das Verfahren in den Stand vor der Entscheidfällung durch die Kammer. Da das Verfahren dannzumal spruchreif war und sich aus den Erwägungen... Es wird erkannt: 1. Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. PS160162-O) lautet neu wie folgt: "Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– auszurichten." 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an die Betreibungsämter Zürich 1 und Zürich 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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