Art. 17 SchKG. Art. 12 GebV SchKG. Art. 117 ff. ZPO. Gebühren für Akteneinsicht. Aufklärungspflicht des Betreibungsamts hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Jedenfalls ausserhalb eines pendenten Betreibungsverfahrens darf das Betreibungsamt für die Akteneinsicht auch vom Schuldner Gebühren erheben. Das Betreibungsamt trifft jedoch gegenüber dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege.
Der Beschwerdeführer erschien im Betreibungsamt Y. und ersuchte um Einsicht in sämtliche Akten und Schriften, welche das Betreibungsamt über ihn habe. Das Betreibungsamt auferlegte ihm daraufhin einen Kostenvorschuss von Fr. 369.–. Dagegen führte der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde ans Bezirksgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und rief anschliessend das Obergericht an.
(Aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3.1 Staatliches Handeln ist grundsätzlich kostenpflichtig. Soweit das SchKG oder die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) keine Ausnahmen vorsehen, unterliegen alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane der Kostenpflicht (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG; BGE 131 III 136 E. 3.1). Welche Kosten im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens von der zuständigen Behörde zu erheben und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die GebV SchKG; andere als in diesem Erlass vorgesehene Gebühren und Auslagen sind nicht zulässig (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 136 III 155 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die GebV SchKG damit im Prinzip eine lückenlose Regelung der Kostenpflicht auf, indem keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden dürfen, umgekehrt von der Erhebung einer Gebühr aber auch nur abzusehen ist, falls die GebV SchKG für die konkrete Verrichtung des Betreibungsamts eine solche Ausnahme vorsieht (BGE 142 III 648 E. 3.4). 3.2 Gemäss Art. 12 GebV SchKG kann für die Vorlegung von Akten eine Gebühr von Fr. 9.– erhoben werden, wobei sich diese erhöht, sobald der Zeitaufwand des Betreibungsamts eine halbe Stunde übersteigt, und zwar um Fr. 40.– pro weitere halbe Stunde.
In der Lehre und kantonalen Rechtsprechung findet sich verschiedentlich die Meinung, Art. 12 GebV SchKG sei auf die Akteneinsicht durch einen Betroffenen während eines laufenden Verfahrens nicht anwendbar, da eine Gebührenauferlegung den grundrechtlichen Gehörsanspruch in unzulässiger Weise einschränke (IQBAL, SchKG und Verfassung - Dürfen die Grundrechte bei der Zwangsvollstreckung vernachlässigt werden?, AJP 2004, S. 627 ff., 632; DIES., SchKG und Verfassung – untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, ZStV Bd. 143, 2005, S. 86 ff. mit Hinweisen auf ältere Literaturstellen; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Artikels 4 der Bundesverfassung, Bern 1985, S. 146 N 40 mit Verweis auf BGE 40 I 469; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 1. November 1995, RBOG 1995 Nr. 20; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 23. Dezember 2010, OGE 93/2010/18). Für die hier überwiegend betroffene Akteneinsicht ausserhalb eines laufenden Verfahrens kommt aber jedenfalls der vorerwähnte Grundsatz zum Tragen, wonach mangels einer Ausnahmebestimmung in der GebV SchKG das Verursacherprinzip gilt. Da Art. 12 GebV SchKG nichts anderes vorsieht, hat nicht die Allgemeinheit, sondern derjenige für die Kosten der Einsichtnahme aufzukommen, der sie verursacht hat (im Ergebnis gl. M. IQBAL, ZStV, S. 87 und 89; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt, a.a.O., E. 3.b f.; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen, a.a.O., E. 2.b). Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung denn auch erwogen, dass dem Schuldner gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht und Auskunft in laufende und abgeschlossene Verfahren zustehe (BGer 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie den Grundsatz der Gebührenerhebung betrifft. 4. Damit ist noch nichts zur vom Beschwerdeführer beantragten unentgeltlichen Rechtspflege gesagt. Diesbezüglich hätte das Betreibungsamt gemäss einem allgemeinen prozessualen Grundsatz gegenüber dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Aufklärungspflicht getroffen. Dies wurde offensichtlich unterlassen. Seine Mittellosigkeit hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Obergericht dargetan; seit Februar 2009 ist er laufend und vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. In diesem Sinn ist das Betreibungsamt X. anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 23. Oktober 2017 PS170188
(Mitgeteilt von Dr. M. Isler)